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Presse/Medien |
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Presseinformation,
15.Oktober 2001 Schuldspruch im Prozeß um getötete Schäferhündin „Mona“ Heute fand im Bezirksgericht Liesing die Verhandlung im Fall Mag. Michaela Lehner versus DI Walter Probst statt. Zweiter war angeklagt gewesen, am 7.März dieses Jahres Frau Lehners 10jährige Schäferhündin durch zwei Messerstiche getötet zu haben. Der Richter befand DI Probst für schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Wochen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Probst und sein Verteidiger meldeten Berufung an. Dennoch ein erster Teilerfolg für den Tierschutz. Dem heutigen Prozeß war im Vorfeld eine mitunter emotional heftige
Diskussion vorangegangen. Nicht zu Unrecht. Hier noch einmal die Fakten
im Rückblick: Gegen 11.30 Uhr ging Frau Mag. Lehner am 7.März 2001
samt Säugling und ihren zwei Hunden in Wien-Mauer spazieren. Beide
Tiere trugen einen Maulkorb als sie den Pensionisten und passionierten Jäger
DI Probst mit seinem Schweißhund trafen. Einer der beiden Deutschen Schäferhunde
Frau Lehners – eben „Mona“ - ging auf den Hund des Jägers zu, um
nach artüblicher Hundemanier ein Begrüßungsritual durchzuführen. Aus
welchen Gründen auch immer, zog Herr Probst sein Messer und tötete
„Mona“ mit zwei Stichen. Heute gab er zu Protokoll, er wollte seinen eigenen Hund vor „Mona“
schützen. Außerdem wolle er nicht gesehen haben, daß das vermeintlich
angreifende Tier einen Beißkorb trug. Für den Richter war dies „vollkommen
unglaubwürdig“. Führt man sich vor Augen, daß DI Probst die
Jagd ausübt und beim nächsten Mal durchaus nicht „sehen“ könnte,
daß das Wild ein Mensch war, erhält der Fall „Mona“ eine neue
Dimension. Nicht nur rund um den Beißkorb gab es Schwachstellen in Herrn Probsts
Argumentationskette. So wurde er nach § 50 auch wegen Besitzes einer
„verbotenen Waffe“ (selbstladendes Kleinkalibergewehr) verurteilt,
was der Sammler von Waffen im Wert von gut einer Million Schilling mit
Unverständnis quittierte. Nach § 222 Abs 1 StGB wurde DI Probst wegen vorsätzlicher „roher Mißhandlung“
des Hundes für schuldig befunden. Eine Verurteilung wegen „Tierquälerei“
konnte aus juristischer Sicht nicht greifen, da „Mona“ durch ihren
schnellen Tod nur kurzfristig Schmerzen ausgesetzt war, womit rein
rechtlich nicht mehr von „Qual“ gesprochen werden kann. Mag. Alexander Willer, Tierrechtsverein CANIS: „Obwohl DI Probst das Urteil nicht annahm und in die Berufung geht, kann
durchaus von einem Teilerfolg für den Tierschutz gesprochen werden. Das
heutige Urteil war im Rahmen des bestehenden Gesetzesrahmens ein Schritt
in die richtige Richtung. Im Sinne der TIERRECHTE muß die
Rechtsstellung von Tieren allerdings qualitativ noch weit verbessert
werden. Denn obwohl Tiere nicht mehr als bloße Sachen gelten (§ 285a
ABGB), wird doch die für Sachen gültige Rechtsprechung an ihnen
angewandt. Ein absurder Sachbestand in unserem Rechtssystem, den es
schnellstens anzugehen gilt.“ Weitere Informationen: CANIS, Mag. Alexander Willer, 0676/ 9469269
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