Presse/Medien


Presseinformation, 15.Oktober 2001, Hund/Tierschutz/Wien

Schuldspruch im Prozeß um getötete Schäferhündin „Mona“

Heute fand im Bezirksgericht Liesing die Verhandlung im Fall Mag. Michaela Lehner versus DI Walter Probst statt. Zweiter war angeklagt gewesen, am 7.März dieses Jahres Frau Lehners 10jährige Schäferhündin durch zwei Messerstiche getötet zu haben. Der Richter befand DI Probst für schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Wochen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Probst und sein Verteidiger meldeten Berufung an. Dennoch ein erster Teilerfolg für den Tierschutz.

Dem heutigen Prozeß war im Vorfeld eine mitunter emotional heftige Diskussion vorangegangen. Nicht zu Unrecht. Hier noch einmal die Fakten im Rückblick: Gegen 11.30 Uhr ging Frau Mag. Lehner am 7.März 2001 samt Säugling und ihren zwei Hunden in Wien-Mauer spazieren. Beide Tiere trugen einen Maulkorb als sie den Pensionisten und passionierten Jäger DI Probst mit seinem Schweißhund trafen. Einer der beiden Deutschen Schäferhunde Frau Lehners – eben „Mona“ - ging auf den Hund des Jägers zu, um nach artüblicher Hundemanier ein Begrüßungsritual durchzuführen. Aus welchen Gründen auch immer, zog Herr Probst sein Messer und tötete „Mona“ mit zwei Stichen.

Heute gab er zu Protokoll, er wollte seinen eigenen Hund vor „Mona“ schützen. Außerdem wolle er nicht gesehen haben, daß das vermeintlich angreifende Tier einen Beißkorb trug. Für den Richter war dies „vollkommen unglaubwürdig“. Führt man sich vor Augen, daß DI Probst die Jagd ausübt und beim nächsten Mal durchaus nicht „sehen“ könnte, daß das Wild ein Mensch war, erhält der Fall „Mona“ eine neue Dimension.

Nicht nur rund um den Beißkorb gab es Schwachstellen in Herrn Probsts Argumentationskette. So wurde er nach § 50 auch wegen Besitzes einer „verbotenen Waffe“ (selbstladendes Kleinkalibergewehr) verurteilt, was der Sammler von Waffen im Wert von gut einer Million Schilling mit Unverständnis quittierte.

Nach § 222 Abs 1 StGB wurde DI Probst wegen vorsätzlicher „roher Mißhandlung“ des Hundes für schuldig befunden. Eine Verurteilung wegen „Tierquälerei“ konnte aus juristischer Sicht nicht greifen, da „Mona“ durch ihren schnellen Tod nur kurzfristig Schmerzen ausgesetzt war, womit rein rechtlich nicht mehr von „Qual“ gesprochen werden kann.

Mag. Alexander Willer, Tierrechtsverein CANIS: „Obwohl DI Probst das Urteil nicht annahm und in die Berufung geht, kann durchaus von einem Teilerfolg für den Tierschutz gesprochen werden. Das heutige Urteil war im Rahmen des bestehenden Gesetzesrahmens ein Schritt in die richtige Richtung. Im Sinne der TIERRECHTE muß die Rechtsstellung von Tieren allerdings qualitativ noch weit verbessert werden. Denn obwohl Tiere nicht mehr als bloße Sachen gelten (§ 285a ABGB), wird doch die für Sachen gültige Rechtsprechung an ihnen angewandt. Ein absurder Sachbestand in unserem Rechtssystem, den es schnellstens anzugehen gilt.

Weitere Informationen: CANIS, Mag. Alexander Willer, 0676/ 9469269

   

 

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