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BEANTWORTUNG EINER PARLAMENTARISCHEN
ANFRAGE DER GRÜNEN VOM 16.11.2005
Herrn Präsidenten des
Nationalrates Dr.
Andreas Khol Parlament 1017
Wien GZ:
11.001/146-I/A/3/2005 Wien, am 13. Jänner
2005 Sehr geehrter
Herr Präsident! Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3616/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt: Fragen
1 bis 4, 6 und 8: Wie jeder
Tierhalter sind auch die Verantwortlichen eines Zoos verpflichtet, die
gesetzlichen Bestimmungen der Tierhaltung nach dem Tierschutzgesetz und
seiner VO einzuhalten. Der Direktor des
Schönbrunner Zoos, Prof. Dr. Pechlaner, wurde im Zuge der
Bundestierschutzgesetzwerdung 2004 von allen im Parlament vertretenen
Parteien als engagierter Fachexperte im Tierschutz anerkannt. Damit ist
das Vertrauen von allen Seiten mitbegründet, dass Herr Direktor
Pechlaner die wissenschaftliche und rechtliche Kompetenz besitzt, die
Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen in der Zootierhaltung einzuschätzen.
Ein gewisses Maß
an Disziplinieren ist sicher nötig, um einen Pflegestatus gewährleisten
zu können, nur so können Routine-Untersuchungen und veterinärmedizinische
Behandlungen ohne risikoreiche Vollnarkose für das Tier durchgeführt
werden. Dass hierbei Methoden, die auf positive Bestärkung beruhen zu
bevorzugen sind, ist unbestritten. Bei der „no contact“ Situation
besteht keine Möglichkeit einen Trainingsstatus zu erreichen, was
medizinische Behandlungen ohne Sedierung des Tieres unmöglich macht. Bei Verdacht auf
Tierschutzvergehen steht es jeder Bürgerin und jedem Bürger frei, die
AmtstierärztInnen bzw. auch den zuständigen Tierschutzombudsmann der
Stadt Wien zu informieren. Die Einhaltung
der Tierschutzbestimmungen wird durch die Länder überprüft, die
allein für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind. Frage
5: Der
wissenschaftliche Wert der Haltung von Afrikanischen Elefanten ist unter
anderem darin zu sehen, dass der Afrikanische Elefant immer noch auf der
Roten Liste der vom Aussterben bedrohten Arten steht. Die Erarbeitung
von haltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten in Zoos trägt
wesentlich zum nachhaltigen Arterhalt, zur Bestandsregeneration und im
weiteren zur Wiedereinbürgerung der Arten in ihren natürlichen
Lebensraum bei. Frage
7: Der Tiergarten
Schönbrunn ist wie alle anderen österreichischen Zoos durch § 2 Abs 1
Z 6 Zooverordnung dazu angehalten, die Aufklärung der Öffentlichkeit
in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch
Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen
Lebensräume, zu fördern. Frage
9: Der Tierschutzrat
ist bereits gemäß § 42 Tierschutzgesetz als unabhängige
Experten-Kommission eingerichtet worden. Zu seinen Aufgaben zählt es
unter anderem auch, den Vollzug des Bundestierschutzgesetzes zu
bewerten. Ich werde dieses Gremium daher mit diesem Thema befassen. Fragen
10 und 11: Die österreichische
Zooverordnung schränkt die Zootierhaltung bereits dahingehend ein, dass
die Tiere schon jetzt nur mehr unter Bedingungen gehalten werden dürfen,
mit denen den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen
Art Rechnung getragen wird. Gesetzliche Maßnahmen
zu treffen stehen mir als Ministerin nicht zu. Dies wäre Sache
des Parlaments. Mit freundlichen
Grüßen Maria
Rauch-Kallat Bundesministerin
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