Gefährdete Arten

 

AMT  DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Land- und Forstwirtschaft

Abteilung Agrarrecht

Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

31. Oktober 2005

 

Betrifft

NÖ Jagdgesetz 1974, 12. Novelle (Rabenvögel); Anfragen Österreichischer Tierschutzverein, Wiener Tierschutzverein und Tierrechtsverein CANIS – Antwort

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu Ihren Stellungnahmen zur Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBL. 6500, betreffend die Aufnahme der Rabenvögel in den Katalog des Wildes nach diesem Gesetz teilen wir Folgendes mit:

Der Landtag hat die Regelungen bezüglich der Aufnahme der Raben- und Nebelkrähe, Eichelhäher und Elster in das Regime des NÖ Jagdgesetzes 1974 am 30. Juni 2005 beschlossen. Die Regelungen sind am 1. September 2005 in Kraft getreten. Mit 1. Oktober 2005 ist die Änderung der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, mit der für Rabenvögel Schusszeiten festgelegt werden und die Verwendung von Krähenfängen genau geregelt wird, in Kraft getreten. In § 30a NÖ Jagdverordnung ist unter anderem vorgesehen, dass die Krähenfänge mindestens einmal täglich zu kontrollieren und unbeabsichtigt gefangene Vögel frei zu lassen sind. Seitens der Behörde sind unserer Ansicht nach alle Vorkehrungen getroffen worden, damit die aufgestellten Fänge selektiv sind. Die Bestimmungen werden auch von den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung überprüft werden.

Zu den von Ihnen übermittelten fachlichen Stellungnahmen wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger befragt. Dieser hat dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Zum Gegenstand liegen Einsprüche des Tierrechtsvereins CANIS, sowie des Wiener und des Österreichischen Tierschutzvereins vor.

Im Wesentlichen wird auf ein durch den Deutschen Tierschutzbund in Auftrag gegebenes Gutachten Bezug genommen und z.T. zitiert.

 

Die „Norwegische Krähenmassenfalle“ fange grundsätzlich nicht selektiv:

Hinsichtlich der Selektivität von Krähenfängen wird auf das Gutachten von Univ.-Prof. Spitzer verwiesen, welches besagt, dass Krähenfänge, die entsprechend dem Merkblatt der NÖ Landesjagdverbandes konstruiert sind, sehr wohl selektiv sind. In dem vom Deutschen Tierschutzbund n Auftrag gegebenen Gutachten wird auf das Gutachten von Univ.-Prof. Spitzer insofern unzureichend eingegangen, als die Konstruktionsweise, welche eine weitestgehende Selektivität bewirkt, verschwiegen wird.

Auch die Europäische Kommission vertritt die Ansicht, dass ausreichende Selektivität gegeben ist, zumal im relativ unwahrscheinlichen Fall des Fanges anderer Vogelarten eine Endselektion durch den Betreiber der Falle erfolgt.

 

Beim Betrieb der „Norwegischen Krähenmassenfalle“ müssen zwangsläufig tierquälerische Situationen (Stress, Verletzungen durch Fluchtversuche) entstehen:

Auch diesbezüglich führt das Gutachten von Dr. Spitzer an, dass bei entsprechender Gestaltung (entsprechend dem Merkblatt) und geeignetem Aufstellungsort die Stressbelastung gering ist. Als wesentliches Indiz hierfür nach Spitzer ist zu werten, dass sich hektisch verhaltende Krähen andere vom Einsteigen in den Krähenfang abhalten würden.

Gemäß Merkblatt ausgeführte Krähenfänge gewährleisten, dass Verletzungen vermieden werden, da beispielsweise nur punktgeschweisstes Gitter statt Maschengitter verwendet werden darf.

 

Die Wirksamkeit der „Norwegischen Krähenmassenfalle“ für die Dezimierung eines Rabenkrähenbestandes wird angezweifelt. Zudem wird angeführt, dass es keinen stichhaltigen wissenschaftlichen Beweis dafür gibt, dass Krähen für den Rückgang des Niederwildes respektive der Singvogelpopulationen ursächlich wären.

Hierzu wird aus jagdfachlicher Sicht angeführt, dass Krähenfänge aufgrund der Lernfähigkeit von Krähenvögeln das einzige effektive und zulässige Instrument sind, Aaskrähenbestände zu reduzieren.

Zu den Auswirkungen auf das Niederwild ist aus jagdfachlicher und wildbiologischer Sicht anzuführen, dass Prädatoren als Regulativ dichteabhängig unterschiedliche Auswirkungen auf den Beutebestand haben und in speziellen Fällen auch umgekehrt. Jedenfalls muss in diesem Zusammenhang bei den Beutegreifern zwischen Spezialisten, Opportunisten u./o. Generalisten unterschieden werden. Opportunisten und Generalisten können bedingt durch ihre Flexibilität bzw. Anpassungsfähigkeit weitestgehend auf andere Ressourcen ausweichen. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel der Kulturfolger und Kulturflüchter, oder an den so genannten „Gewinnern und Verlierern der Kulturlandschaft“.

Kritiker der Bejagung von Rabenvögeln unterstellen dennoch immer wieder, dass Bestandszahlen von Rabenvögeln mit der Habitatqualität ihrer potentiellen Beutetiere korrelieren. Hierzu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die Rabenvögel als Opportunisten anzusehen sind, weswegen in der heutigen Kulturlandschaft mit einem großen Nahrungsangebot diese Behauptung der Grundlage entbehrt. Nur bei Spezialisten unter den Prädatoren kontrolliert das Beuteangebot die Räuberdichte und nicht umgekehrt.

Es ist bekannt, dass Opportunisten selbst bei einem Überangebot anderer Nahrung auch Beute nehmen, die sich „nebenbei“ anbietet und leicht zu fangen ist. Derartige Verluste sind in ausreichend großen und vitalen Niederwildbeständen unproblematisch.

Dramatisch sind die Auswirkungen allerdings in stark ausgedünnten Populationen. Dort wo z.B. auf 300 oder 400 ha nur zwei Rebhuhnpaare brüten, reicht es aus, wenn ein Gelege von Rabenvögeln geplündert wird. Wenn zudem einige Küken des verbleibenden Gesperres geschlagen oder gerissen werden, beziehungsweise durch nasskalte Witterung zur Schlupf- und Aufzuchtzeit ums Leben kommen, tritt keine Erholung der Population ein. Derart unter Druck befindliche Vorkommen sind im so genannten „predator pit“ („Räuberloch“), was durch ungünstige Lebensraumbedingungen oder in Populationen am Rand des natürlichen Verbreitungsareals zusätzlich gefördert wird.

Eine infolge von Biotopveränderungen selten gewordene Art, die nun in suboptimalen Lebensräumen existieren muss, ist dort einem höheren Feindruck ausgesetzt als in ihrem Optimalbereich (REMMERT 1980).

Die Auswirkungen der Prädatoren werden dann umso schwerwiegender, je weiter die Dichte der jeweiligen Beutepopulationen absinkt. Opportunisten und Generalisten in hoher Abundanz ist auch die Kontrolle einer zahlenmäßig sehr geringen Beutetierpopulation noch möglich. Selbst ein mögliches (regionales) Aussterben einer Art (wie für das Braunkehlchen beschrieben) hat keinerlei Einfluss auf die Dynamik der opportunistischen Räuberpopulationen.

Insbesondere wenn mehrere opportunistische oder generalistische Beutegreiferarten eine im predator pit befindliche Beutetierart nutzen, oder wenn es infolge opportunistenfreundlicher Ausgangsbedingungen (Lebensraum, Nahrungsüberangebot) zu (räumlich beschränkten) Massierungen kommt, sind die Auswirkungen auf die Beutetierpopulation gravierend.

Beobachtungen hinsichtlich des Nahrungsspektrums von Elster und Rabenkrähe, dass Reste von Niederwild nicht nachgewiesen werden konnten, können auch daher rühren, dass im speziellen Fall die Niederwildpopulation bereits massiv ausgedünnt ist.

Entscheidende Verbesserungen der Lebensbedingungen für die Verlierer der Kulturlandschaft sind zumindest kurzfristig trotz vielfacher Hegemaßnahmen nicht wirklich zu erwarten. So wird es beispielsweise kaum zu einer Rückkehr für das Rebhuhn optimalen Dreifelderwirtschaft kommen.

Nach GORETZKI (FH Eberswalde) dürfte gegenwärtig eine deutliche Verringerung des Prädatorendrucks auf in ihrem Bestand bereits bedrohte oder deutlich im Rückgang befindliche bodenbewohnende Arten kurz- und mittelfristig das „Machbare“ im diesbezüglichen Artenschutz sein.

 

Anm.: Link zu unserem Einspruch vom 10. August 2005: 

http://www.canis.info/panorama/kraehenfang_niederoesterreich.htm 

 

 

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