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Arten
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An
das Amt
der NÖ Landesregierung Landesrat
DI Plank Landhausplatz
1 3109
St. Pölten EINSPRUCH DES TIERRECHTSVEREINS CANIS GEGEN
DIE NIEDERÖSTERREICHISCHEN
JAGDGESETZ VON 1974 HINSICHTLICH FALLENFANG VON KRÄHEN
Erhält die vom Land Niederösterreich geplante Novelle zum NÖ Jagdgesetz von 1974 Rechtskraft, liegt ein weiterer klarer Verstoß gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) vor. Schon im Hinblick auf die derzeit gültigen nö. Bestimmungen hat die Kommission festgestellt, dass im Naturschutzrecht die Regelungen bezüglich des Schutzes der Nebel- und Rabenkrähe nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie stehen (Zitat aus dem Entwurf zur geplanten Novelle). Durch die Gesetzwerdung der Novelle würde der Widerspruch zur EU-Vogelschutzrichtlinie nicht aufgehoben, sondern im Gegenteil noch verstärkt werden. Der Grund dafür liegt in der nicht-selektiven Jagdmethodik. Wie aus dem Wortlaut von Landesrat DI Plank hervorgeht, besteht die einzig effiziente Jagd auf Raubzeug wie Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher mittels des so genannten norwegischen Krähenfangs, einer Kastenfalle zum Lebendfang. Dieser Aussage hält CANIS ein vom Deutschen Tierschutzbund in Auftrag gegebenes Gutachten von Wolfgang Epple, Hans-Wolfgang Helb und Ulrich Mäck mit dem Titel Zur Selektivität und Eignung der Norwegischen Krähenmassenfalle unter Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes und Artenschutzes entgegen (Im Internet abrufbar unter http://www.tierschutzbund.de/00918.html ) Die Kritikpunkte an der Norwegischen Krähenmassenfalle sind: Zitat: Dass die Norwegische Krähenmassenfalle grundsätzlich nicht selektiv fängt, ist seit deren erster Anwendung bekannt und entsprechend literaturkundig. (...) In der Folge gehen neben den Rabenkrähen auch Saatkrähen, Dohlen und besonders die Prädatoren der angelockten Kleinsäuger und Vögel (...) in die Falle. Damit sind alle Vogelarten, die entsprechend der Größe des Einstieges, der ja das Hineingelangen von Vögeln bis zur mittleren Größe gewährleisten muss, hineingelangen können, und die durch die geschilderten Umstände und Folgen des Lockbetriebes angelockt werden, in der Realität als Beifang verzeichnet worden. Die Studienautoren weiter: Neben der aufgezeigten Nichtselektivität ist für die Einschätzung der tierschützerischen und artenschützerischen Konsequenzen des Massenfallenfangs die Tatsache entscheidend, dass in Folge des Betriebes der Norwegischen Massenfangfalle zwangsläufig tierquälerische Situationen entstehen müssen, die nicht erst durch die Blutuntersuchung der Individuen auf Stresshormone (...) beweiskräftig werden. (...) So erzeugt das Bemerken der Bewegungseinschränkung beim gefangenen wilden Vogel ganz grundsätzlich vielfach wiederholte Versuche der Flucht. Bei den Tieren entsteht Panik! Die durch die Fluchtreaktionen entstandenen Verletzungen führen oft zum Tod der Individuen. Die Autoren kommen zum Schluss, dass aufgrund dieser und einer Reihe weiterer aus der Studie ersichtlicher Darlegungen die Wirksamkeit der Massenfalle für die Dezimierung eines Rabenkrähenbestandes stark angezweifelt werden muss. Das heißt, die Norwegischen Massenfangfalle ist nicht nur tierquälerisch, sondern auch noch kontraproduktiv. Ganz abgesehen von der Kritik an der Norwegischen Massenfangfalle halten wir fest, dass es keinen stichhaltigen wissenschaftlichen Beweis dafür gibt, dass Krähen für den Rückgang des Niederwildes respektive der Singvogelpopulationen ursächlich wären. CANIS regt daher bei der Niederösterreichischen Landesregierung dringend an, die angeführte Novelle zum Jagdgesetz in Sachen Krähenfang zurückzuziehen. Statt dessen sollte mit namhaften ExpertInnen und Tierschutzorganisationen in Dialog getreten werden, um die Problemlage seriös und sachlich zu erörtern. Mit
freundlichen Grüßen Mag. Alexander Willer Wien, 10. August 2005
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