| Jagd
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Der Fall Chassagnou et al. versus Republik FrankreichEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 29.April 1999 Rechtshistorischer HintergrundBis zur Französischen Revolution (1789) war das Recht zu jagen ein Privileg des Adels. Während der Revolution entwickelten sich zwei Schulen bezüglich des Jagdrechts. Graf Mirabeau sah die Jagd als Vorrecht desjenigen an, der das Land besaß, auf dem die Jagd stattfand. Robespierre hingegen wollte allen Bürgern uneingeschränkte Nutzung der Jagd zugestehen. Mirabeaus Ansatz setzte sich per Dekret am 11.August 1789 durch: Jeder Landbesitzer hat auf seinem Besitz das Recht, Wild - egal welcher Art - zu töten oder töten zu lassen. Am
3.Mai 1844 trat ein Gesetz in Kraft, das Jagdscheine und festgelegte
Jagdzeiten einführte. Ein Gutteil jenes Gesetzes ist heute noch gültig.
Abschnitt 1 dieses Gesetzes (später kodifiziert als Artikel 365 des
Landrechts, und danach als Artikel L. 221-1) garantiert: Niemand hat
das Recht auf dem Land eines anderen zu jagen; es sei denn, der
Landbesitzer oder eine durch den Landbesitzer berechtigte Person erteilt
die Zustimmung dazu. Allerdings
machte das Gewohnheitsrecht klar, daß diese Zustimmung auch still
erfolgen kann. In der Praxis lief das darauf hinaus, daß die Jagd auf dem
Land eines anderen solange legitim war, als bis der Landbesitzer nicht
ausdrücklich gegenteiligen Willen manifestierte, sei es durch Anstellung
eines Wildhüters, durch Anbringung von Schildern o.ä. Nördlich
der Loire, wo große Acker- und Waldflächen überwogen, bildeten sich
spontan Jagdvereine; im Süden Frankreichs, wo die Grundstücke viel
kleiner waren und zersplittert lagen, setzte sich das Recht der stillen
Zustimmung durch. Jeder war berechtigt, wann immer er wollte, zu jagen.
Niemand war für ein angemessenes Hegen des Wildbestandes zuständig.
Diese öffentliche Jagd (chasse banale) führte rasch dazu, daß das
Wild in bestimmten Regionen drastisch dezimiert worden war. Unter diesem Aspekt wurde am 10.Juli 1964 Gesetz Nummer 64-696, allgemein bekannt als Loi Verdeille, eingeführt. Dieses sah die Schaffung einer genehmigungspflichtigen Bezirksjägervereinigung vor (associations communales de chasse agréées, kurz ACCA) vor. Abschnitt 1 (welcher in Folge Artikel 222.2 des Landrechts wurde) statuiert, daß es Ziel dieser ACCAs sei:
Zu diesem Zweck verpflichtet das Loi Verdeille Besitzer von Grundstücken, deren Fläche unter einem bestimmten Grenzwert liegt (welcher von département zu département[1] variiert) zu folgendem:
Das Loi Verdeille trifft auf alle städtischen départements Frankreichs zu, außer Unterrhein, Oberrhein und Mosel[2], wo es spezielle aus dem deutschen Recht übernommene Regelungen gibt. Insgesamt sind 93 départements betroffen.
So
geschah es, daß am 28.Februar 1996 ACCAs in 851 Bezirken aus 39
verschiedenen départements etabliert worden waren. Damit
wurde unabhängig vom privaten Landbesitz ein Pool an Jagdgebieten
geschaffen, der von den Mitgliedern der jeweiligen ACCA gemeinsam genützt
werden darf. Unter ganz bestimmten Bedingungen hat ein Grundstücksbesitzer
das Recht, seinen Austritt aus der ACCA bzw. die Herausnahme seines
Gebietes aus dem Pool zu fordern; nämlich dann, wenn er über mindestens
60 Hektar zusammenhängendes Land verfügt (Creuse), oder z.B. über
mindestens 20 Hektar (Dordogne, Gironde). Einer Rechtsungleichheit
aufgrund von Grundstücksbesitz wurde dadurch Tür und Tor geöffnet. A) Der Fall Chassagnou, Petit und Lasgrezas Die Damen Chassagnou und Lasgrezas sowie Herr Petit waren allesamt Bauern aus dem départment Dordogne. Ihre Landbesitze waren jeweils kleiner als zusammenhängende 20 Hektar und wurden daher automatisch in den Jagdbezirk der betreffenden ACCAs eingegliedert. Sie
alle waren Mitglied der Antijagdbewegung (ROC) sowie der
Naturschutzvereinigung ASPAS. Daher placierten sie 1985 an den Grenzen
ihrer Ländereien Schilder mit der Aufschrift Jagen verboten! sowie
Schutzzone. Die ACCAs beantragten eine gerichtliche Verfügung zur
Entfernung der Schilder, welche am 26.9.1985 vom zuständigen Richter gewährt
und am 19.4.1987 vom Berufungsgericht in Bordeaux erneut bestätigt wurde.
Am 20.8.1987 wies der Präfekt der Dordogne den Antrag von Chassagnou/Petit/Lasgrezas
zurück, welcher eine Herausnahme ihres Landbesitzes von den ACCA-Revieren
zum Inhalt hatte. Die drei Appellanten stellten daraufhin gegen diese
Entscheidung einen Berufungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof in
Bordeaux, der am 26.Mai 1988 negativ befunden wurde. Am
30.7.1987 hatten Chassagnou/Petit/Lasgrezas gegen zwei ACCAs vor dem
tribunal de grande instance in Périgueux ein Zivilverfahren eingebracht.
Ihre Hauptargumentationslinie war, daß Teile des Loi Verdeille gegen das
Landrecht bzw. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten verstießen, so z.B. die Einverleibung von Grundbesitz und
Übertragung des Jagdrechtes durch/auf die ACCA ohne Zustimmung der
Grundbesitzer; die automatische Mitgliedschaft von Nichtjägern in einem
Jagdverband. Außerdem forderten sie ihr Recht ein, auf ihrem Grundstück
Hinweis- und Verbotstafeln aufstellen zu dürfen. Am 13.12.1988 gab das tribunal de grande instance von Périgueux sein Urteil bekannt:
AmAm 23.12.1988 gingen zwei betroffene ACCAs vor das Berufungsgericht in Bordeaux, welches am 19.4.1991 den Entscheid des tribunal de grande instance von Périgueux vom 13.12.1988 aufhob. Folgende Begründungen wurden formuliert.
Am 16.3.1994 wies die dritte Instanz des Kassationshofs[3] einen Einspruch von Chassagnou et al. Aus folgenden Gründen zurück:
B)
Der Fall Dumont et al. Die Herren Dumont, A. Galland, P. Galland, E. Petit, M. Petit sowie Pinon waren alle Bauern aus Genouillac, département Creuse. Sie alle besaßen Grundstücke, die in einem jeweils weniger als 60 Hektar ausmachen. Aus ethischen Gründen lehnten sie die Jagd ab und waren Mitglieder der Naturschutzvereinigung ASPAS. Im
August und September 1987 trat jeder einzelne der sechs Männer
schriftlich an den Präfekten von Creuse heran, mit der Forderung, er möge
ihre Ländereien aus dem gemeinsamen ACCA-Jagdrevier herausnehmen. Nachdem
der Präfekt die Antwort verweigerte, wandten die Kläger sich an den
Verwaltungsgerichtshof von Limoges. Sie verwiesen auf die Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf den Internationalen
Vertrag über bürgerliche und politische Rechte sowie die ILO-Konvention
von 1948 über die Freiheit der Zugehörigkeit zu Vereinigungen. Am 28.6.1990 wies der Gerichtshof von Limoges die Anträge mit sechs gleichlautenden Entscheiden ab.
Die sechs Kläger appellierten an den Conseil d Etat, der am 10.3.1985 ein ganz ähnliches Verdikt verkündete:
C) Der Fall Montion Frau Montion, eine Sekretärin, sowie ihr 1994 verstorbener Gatte lebten in Sallebuf, département Gironde. Ihr
Landbesitz machte 16 Hektar aus. Herr Montion war Mitglied der
Naturschutzgruppe SNPN sowie der Jagdgegner ROC. Er war entschlossen, aus
der ACCA auszutreten, sein Land aus dem ACCA-Pool zu nehmen und es dem
Netzwerk von Schutzgebieten der SNPN anzugliedern. Mit diesen Anliegen
schrieb er am 15.6.1987 dem Präfekten von Gironde. Am 29.6.1987
adressierte er einen Brief ähnlichen Inhalts an den Präsidenten der ACCA.
Beide Angesprochenen verweigerten seine Wünsche. Daraufhin appellierte Herr Montion an den Verwaltungsgerichtshof von Bordeaux, welcher am 16.11.1989 gegen ihn entschied:
Bevor wir uns weiter in die Prozessgeschichte der vorliegenden Fälle vertiefen, einige Erläuterungen, die aus Sicht des Tier- und Artenschutzes von Relevanz sind. Schädlinge Artikel
R. 227-5 des Landgesetzes schreibt vor, daß der für die Jagd zuständige
Bundesminister eine Liste jener Tierarten erstellen muß, die gemäß
Artikel L. 227-8 als Schädlinge gewertet werden. Die Liste wird erstellt,
nachdem der nationale Rat für Jagd- und Wildtierfragen konsultiert worden
war. Kriterium zur Klassifizierung als Schädling ist der
potentielle schädliche Effekt der Tiere auf menschliche Aktivitäten oder
auf das biologische Gleichgewicht. Artikel
R. 227-6 schreibt vor, daß es dem Präfekten jedes départements zusteht,
zu entscheiden, welche der vom Minister auf die Liste gesetzten Tierarten
im betreffenden département als Schädling zu betrachten sind. Dabei gilt
von Wichtigkeit: die öffentliche Ordnung und Gesundheit; die Vorsorge
gegen ernsthafte land-, forst- wasserwirtschaftliche Schäden; der Schutz
von Flora und Fauna. Die Entscheidung, welche Art als Schädling
klassifiziert wird, trifft der Präfekt jedes Jahr, nachdem er den Rat für
Jagd- und Wildtierfragen sowie die Jägervereinigung konsultiert hat. Die
Liste der Schädlinge wird vor dem 1.12. publiziert und tritt am 1.1. des
darauffolgenden Jahres in Kraft. Artikel
R. 222-7 schreibt vor, daß Landbesitzer, Pachtbauer oder andere Befugte
dafür Sorge zu tragen haben, daß die Schädlinge vernichtet werden.
Durch das Gewohnheitsrecht hat sich eingebürgert, daß die Vernichtung
von Schädlingen nicht als Jagd, sondern als inhärenter Teil des Rechts
auf Landbesitz gilt. Wildschutzgebiete Gesetz
Nummer 56-236 vom 5.März 1956, zuerst als Artikel 373-1 und später als
Artikel L. 222-25 des Landrechts kodifiziert, führte die verpflichtende
Schaffung von Wildschutzgebieten ein. Das Loi Verdeille beauftragt die
ACCAs oder AICAs (zwischenbezirkliche Jagdvereinigungen), in ihren
Revieren ein Wildtierschutzgebiet auszuweisen (es sind auch mehrere
erlaubt). Das Gebiet dieser Schutzzonen muß mindestens ein Zehntel des
gesamten Jagdreviers der ACCA/AICA ausmachen. Die Liste der designierten
Landstücke muß vom Präfekten bestätigt werden. Naturschutzgebiete Artikel
L. 242-1 sieht vor, daß Teile eines Bezirks oder mehrerer Bezirke als
Naturschutzgebiet ausgewiesen werden können. Dies gilt vor allem, wenn
sich dort landesweit bedrohte Tier- oder Pflanzenarten, Arten mit ungewöhnlichen
Eigenheiten, besondere Habitate oder Biotope bzw. seltene geologische oder
Höhlenformationen befinden. Weiters gilt als zutreffend die
Wiederansiedelung von Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung der großen
Wanderrouten von Wildtieren. Die Designation geschieht durch Erlaß des
zuständigen Ministers.
Zurück
zu den drei klagenden Parteien: Europäische Kommission der MenschenrechteAm 20.4.1994 wandten sich Chassagnou et al., am 29.4.1995 Dumont et al., und am 30.6.1995 Montion an die Europäische Kommission der Menschenrechte. Sie sahen sich von der Republik Frankreich unrechtmäßig behandelt, da das Loi Verdeille sie zu folgenden Dingen zwingt:
Am 1.7.1996 erklärte die Europäische Kommission der Menschenrechte die Anträge aller drei Klageparteien für zugelassen (nos. 25088/94, nos. 28331/95, nos. 28443/95). Im Fall Chassagnou et al. stimmten die Kommissionsmitglieder folgendermaßen ab:
Die
Anträge von Dumont et al. sowie Montion wurden mit ganz ähnlichen
Stimmverhältnissen beschieden. Die französische Regierung reagierte daraufhin mit einer Eingabe, in der sie die Europäische Kommission für Menschenrechte aufforderte, alle Punkte der Ankläger wegen Nichtzutreffens fallen zu lassen. Es
mußte folglich zu einem Prozeß vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg kommen, dessen Rechtssprechung von der
Republik Frankreich per Deklaration als verbindlich anerkannt worden war. Erklärung der betreffenden Artikel[4]: Artikel
1 des Protokolls Nummer 1 zur Konvention Jede natürliche oder rechtliche Person hat den Anspruch auf friedliche Nutzung ihres Besitzes. Niemand soll seiner Besitztümer beraubt werden, es sei denn, dies geschieht im öffentlichen Interesse in Übereinstimmung mit den durch das Gesetz festgelegten Konditionen und nach den allgemeinen Prinzipien des internationalen Rechtes. Die vorausgegangenen Regelungen sollen aber in keiner Weise das Recht eines Staates beeinträchtigen, solche Gesetze zu erlassen, welche die Verwendung von Besitz so kontrollieren, daß es im Einklang mit dem öffentlichen Interesse ist oder die Zahlung von Steuern oder anderer Beiträge oder Steuern sicherstellen. Artikel 14 der Konvention Die Nutzung der Rechte und Freiheiten bekannt gemacht in der Konvention - soll ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder anderer Einstellung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitztum, Geburt, oder aufgrund eines anderen Status sichergestellt sein. Artikel 11 der Konvention Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlung und auf friedlichen Zusammenschluß mit anderen; dies inkludiert das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen oder ihr beizutreten, um dadurch seine Interessen wahren zu können. Gegen die Ausübung dieser Rechte dürfen keine anderen Restriktionen erlassen werden, als solche, die durch das Gesetz festgeschrieben in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Vorbeugung von Chaos und Verbrechen, des Schutzes von Gesundheit und Moral oder der Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer stehen. Dieser Artikel soll nicht der Auferlegung rechtmäßiger Restriktionen bezüglich der Ausübung genannter Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der staatlichen Verwaltung vorbeugen. Artikel 9 der Konvention Jeder hat das Recht auf Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion. Dieses Recht beinhaltet die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln - entweder alleine oder in Gemeinschaft mit anderen privat oder öffentlich -, die Religion oder den Glauben zu manifestieren, sei es durch Anbetung, Lehre, Praktizierung oder Befolgung von Regeln und Sitten[5]. Die Freiheit von Religion und Glauben soll nur soweit Gegenstand von Einschränkungen sein, als daß diese vom Gesetz her festgelegt und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse öffentlicher Sicherheit, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit und Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für MenschenrechteDas Gremium war international besetzt und bestand aus 16 Richtern und dem Vorsitzenden. Insgesamt fanden drei private Tagungen (16.12.1998, 6.1.1999 sowie 17.3.1999) statt. Der Urteilsspruch in französischer wie englischer Sprache erfolgte während einer öffentlichen Anhörung im Menschenrechtsgebäude von Straßburg am 29. April 1999. Das Verdikt:
In Überreinstimmung mit Artikel 45 § 2 der Konvention und Regel 74 § 2 der Gerichtsordnung wurden die separaten Meinungen der Richter Fischbach, Caflisch (unterstützt durch Pantiru), Zupancic, Traja und Costa dem Urteilsspruch angehängt. Bemerkenswert ist der mutige Dissens von Richter Fischbach, der der Mehrheitsmeinung seiner Kollegen nicht folgte, wonach ein Bruch von Artikel 9 der Konvention nicht separat zu untersuchen sei. Hier hatten die Richter dem Einspruch der französischen Regierung entsprochen, demnach ökologische oder umweltschützerische Anschauungen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 9 fallen würden. Richter Fischbach sah in solchen Anschauungen klar eine soziale Gesinnung, die im Rahmen von Artikel 9 zu bewerten wäre. Außerdem fügte er hinzu: Es ist nicht zu leugnen, daß die Frage des Schutzes unserer Umwelt, insbesondere der von Wildtieren, in unserer Gesellschaft heutzutage eine viel diskutierte ist. Damit wäre sie auch von rechtlicher Relevanz.
[1] Ein französisches département entspricht einem Landkreis. [2] Bas-Rhin, Haut-Rhin, Moselle; lokales Gesetz vom 7.2.1881 [3] Kassation: Aufhebung eines Urteils; Nichtigkeitserklärung. In manchen romanischen Ländern ist der Kassationshof der oberste Gerichtshof. [4] Ich habe mich bemüht, die Übersetzung so wortgetreu wie möglich zu gestalten, allerdings muß in Betracht gezogen werden, daß der Text in englischer Sprache vorlag, d.h., daß schon bei der Übersetzung vom Französischen ins Englische Transkriptionsprobleme auftauchen könnten, die sich bei einer nachfolgenden Übertragung ins Deutsche zusätzlich verstärken. [5] Hier steht in der Vorlage statt Befolgung von Regeln und Sitten observance [6] Mit Konvention ist immer die Konvention zum Schutz der Menschentrechte und Grundfreiheiten gemeint.
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