Jagd

Der Fall Chassagnou et al. versus Republik Frankreich

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 29.April 1999

Rechtshistorischer Hintergrund

Bis zur Französischen Revolution (1789) war das Recht zu jagen ein Privileg des Adels. Während der Revolution entwickelten sich zwei Schulen bezüglich des Jagdrechts. Graf Mirabeau sah die Jagd als Vorrecht desjenigen an, der das Land besaß, auf dem die Jagd stattfand. Robespierre hingegen wollte allen Bürgern uneingeschränkte Nutzung der Jagd zugestehen. Mirabeaus Ansatz setzte sich per Dekret am 11.August 1789 durch: „Jeder Landbesitzer hat auf seinem Besitz das Recht, Wild - egal welcher Art -  zu töten oder töten zu lassen.“

Am 3.Mai 1844 trat ein Gesetz in Kraft, das Jagdscheine und festgelegte Jagdzeiten einführte. Ein Gutteil jenes Gesetzes ist heute noch gültig. Abschnitt 1 dieses Gesetzes (später kodifiziert als Artikel 365 des Landrechts, und danach als Artikel L. 221-1) garantiert: „Niemand hat das Recht auf dem Land eines anderen zu jagen; es sei denn, der Landbesitzer oder eine durch den Landbesitzer berechtigte Person erteilt die Zustimmung dazu.“

Allerdings machte das Gewohnheitsrecht klar, daß diese Zustimmung auch „still“ erfolgen kann. In der Praxis lief das darauf hinaus, daß die Jagd auf dem Land eines anderen solange legitim war, als bis der Landbesitzer nicht ausdrücklich gegenteiligen Willen manifestierte, sei es durch Anstellung eines Wildhüters, durch Anbringung von Schildern o.ä.

Nördlich der Loire, wo große Acker- und Waldflächen überwogen, bildeten sich spontan Jagdvereine; im Süden Frankreichs, wo die Grundstücke viel kleiner waren und zersplittert lagen, setzte sich das Recht der „stillen Zustimmung“ durch. Jeder war berechtigt, wann immer er wollte, zu jagen. Niemand war für ein angemessenes Hegen des Wildbestandes zuständig. Diese „öffentliche Jagd“ (chasse banale) führte rasch dazu, daß das Wild in bestimmten Regionen drastisch dezimiert worden war.

Unter diesem Aspekt wurde am 10.Juli 1964 Gesetz Nummer 64-696, allgemein bekannt als „Loi Verdeille“, eingeführt. Dieses sah die Schaffung einer genehmigungspflichtigen Bezirksjägervereinigung vor (associations communales de chasse agréées, kurz ACCA) vor. Abschnitt 1 (welcher in Folge Artikel 222.2 des Landrechts wurde) statuiert, daß es Ziel dieser ACCAs sei: 

in ihrem Jagdrevier eine Zunahme des Wildes zu fördern

Schädlinge zu vernichten

Wilderei vorzubeugen

die Mitglieder darin zu unterweisen, daß es zu keinen Konflikten bezüglich privatem Besitzrecht oder Feldbebauung/Ernte kommt

sowie im Generellen die technische Organisation der Jagd so zu verbessern, daß „dieser Sport in einer zufriedenstellenderen Weise praktiziert werden kann

Zu diesem Zweck verpflichtet das Loi Verdeille Besitzer von Grundstücken, deren Fläche unter einem bestimmten Grenzwert liegt (welcher von département zu département[1] variiert) zu folgendem:

Sie sind automatisch Mitglied der jeweiligen Bezirks-ACCA

Sie transferieren ihr Jagdrecht automatisch auf die betreffende ACCA, um ein Bezirksjagdrevier zu schaffen (gilt für alles Land, das mehr als 150 Meter vom Siedlungsbereich entfernt liegt).

Das Loi Verdeille trifft auf alle städtischen départements Frankreichs zu, außer Unterrhein, Oberrhein und Mosel[2], wo es spezielle – aus dem deutschen Recht übernommene – Regelungen gibt. Insgesamt sind 93 départements betroffen. 

Dabei hat der für Jagd zuständige Bundesminister eine Liste erstellt, die 29 der 93 städtischen Landkreise dazu verpflichtet, ACCAs zu gründen. 

In den restlichen 64 départements können ACCAs durch den Präfekten eingeführt werden, wenn jemand beweisen kann, daß mindestens 60% der Grundstücksbesitzer, die wiederum mindestens 60% der gesamten Landesfläche des Bezirkes halten müssen, dem zustimmen.

So geschah es, daß am 28.Februar 1996 ACCAs in 851 Bezirken aus 39 verschiedenen départements etabliert worden waren.

Damit wurde – unabhängig vom privaten Landbesitz – ein Pool an Jagdgebieten geschaffen, der von den Mitgliedern der jeweiligen ACCA gemeinsam genützt werden darf. Unter ganz bestimmten Bedingungen hat ein Grundstücksbesitzer das Recht, seinen Austritt aus der ACCA bzw. die Herausnahme seines Gebietes aus dem Pool zu fordern; nämlich dann, wenn er über mindestens 60 Hektar zusammenhängendes Land verfügt (Creuse), oder z.B. über mindestens 20 Hektar (Dordogne, Gironde). Einer Rechtsungleichheit aufgrund von Grundstücksbesitz wurde dadurch Tür und Tor geöffnet.

A) Der Fall Chassagnou, Petit und Lasgrezas

Die Damen Chassagnou und Lasgrezas sowie Herr Petit waren allesamt Bauern aus dem départment Dordogne. Ihre Landbesitze waren jeweils kleiner als zusammenhängende 20 Hektar und wurden daher automatisch in den Jagdbezirk der betreffenden ACCAs eingegliedert.

Sie alle waren Mitglied der Antijagdbewegung (ROC) sowie der Naturschutzvereinigung ASPAS. Daher placierten sie 1985 an den Grenzen ihrer Ländereien Schilder mit der Aufschrift „Jagen verboten!“ sowie „Schutzzone“. Die ACCAs beantragten eine gerichtliche Verfügung zur Entfernung der Schilder, welche am 26.9.1985 vom zuständigen Richter gewährt und am 19.4.1987 vom Berufungsgericht in Bordeaux erneut bestätigt wurde. Am 20.8.1987 wies der Präfekt der Dordogne den Antrag von Chassagnou/Petit/Lasgrezas zurück, welcher eine Herausnahme ihres Landbesitzes von den ACCA-Revieren zum Inhalt hatte. Die drei Appellanten stellten daraufhin gegen diese Entscheidung einen Berufungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof in Bordeaux, der am 26.Mai 1988 negativ befunden wurde.

Am 30.7.1987 hatten Chassagnou/Petit/Lasgrezas gegen zwei ACCAs vor dem tribunal de grande instance in Périgueux ein Zivilverfahren eingebracht. Ihre Hauptargumentationslinie war, daß Teile des Loi Verdeille gegen das Landrecht bzw. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstießen, so z.B. die Einverleibung von Grundbesitz und Übertragung des Jagdrechtes durch/auf die ACCA ohne Zustimmung der Grundbesitzer; die automatische Mitgliedschaft von Nichtjägern in einem Jagdverband. Außerdem forderten sie ihr Recht ein, auf ihrem Grundstück Hinweis- und Verbotstafeln aufstellen zu dürfen.

Am 13.12.1988 gab das tribunal de grande instance von Périgueux sein Urteil bekannt:

Das Gericht gibt zu, daß das Loi Verdeille zwar das Recht auf Privatbesitz einschränkt, beharrt aber auf dem Standpunkt, daß die Etablierung von ACCAs „im öffentlichen Interesse“ sei. Durch die Erfüllung dieses Kriteriums sei eine Einschränkung nicht im Widerspruch zum Gesetz von 1844 und folglich auch nicht im Widerspruch zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Landbesitzer mit weniger als 20 Hektar werden durch die Abschnitte 3 und 4 des Loi Verdeille ipso facto Mitglieder der ACCA. Dadurch fördert das Loi Verdeille Diskriminierung aufgrund der Menge des Landbesitzes und verletzt Artikel 11 der Menschenrechtskonvention, welcher die freie Wahl garantiert, sich einer Vereinigung anzuschließen oder nicht. Das Recht auf Nichtmitgliedschaft muß allen Landbesitzern, unabhängig ihrer Hektarzahl zustehen.

i    Weiters wurde festgestellt, daß die Existenz von ACCAs nicht zwingend notwenig ist, da sie nur in der Minderheit der französischen Bezirke und départements bestehen und andere Jagdregelungen ebenfalls in Kraft sind.

Das Recht auf Jagd wird nicht als eines betrachtet, daß durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt wäre. Demnach hat das Grundrecht auf freie Wahl der Mitgliedschaft in einer Vereinigung Vorrang vor dem Recht auf Ausübung eines Sports.

     Das Gericht befand, daß die Abschnitte 3 und 4 des Loi Verdeille nicht im Einklang mit den verbindlichen Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stünden.

Conclusio: „Folglich sind die Kläger ermächtigt, ihre Mitgliedschaft bei der ACCA zurückzuziehen und auf ihren Grundstücken Hinweise anzubringen, die den Text ihrer Wahl beinhalten dürfen, insofern dies in Einklang mit der öffentlichen Ordnung und allgemein akzeptierten moralischen Standards steht.

AmAm 23.12.1988 gingen zwei betroffene ACCAs vor das Berufungsgericht in Bordeaux, welches am 19.4.1991 den Entscheid des tribunal de grande instance von Périgueux vom 13.12.1988 aufhob. Folgende Begründungen wurden formuliert.

Die Jagdausübung durch ACCAs schütze Umwelt und Wildtiere, da sie eine unregulierte Bejagung verhindere. Außerdem sei die Jagd aufgrund der großen Zahl ihrer Ausübenden von einer damit korrespondierenden wirtschaftlichen Bedeutung. 

Die Errichtung eines Jagdpools über mehrere kleinere Grundstücke ermögliche zudem vielen Leuten Zugang zu Freizeitaktivitäten und zum Sport, was ansonst nur einer kleinen Zahl von Landeignern zugute kommen würde.

Außerdem werden die Landbesitzer durch ihre automatische Mitgliedschaft in der ACCA zu nichts gezwungen. Sie können sich an gemeinsamen Aktivitäten - wie z.B. der Jagd – beteiligen oder nicht. Dies stehe jedem Betroffenen offen. 

Das Recht auf „Nicht-Jagd“, das Jagdgegner wie ROC einfordern, sei nicht durch die französische Gesetzeslage gedeckt; und auf internationaler Ebene ebenso wenig wie das Gegenteil, nämlich das Recht auf Jagd.

Am 16.3.1994 wies die dritte Instanz des Kassationshofs[3] einen Einspruch von Chassagnou et al. Aus folgenden Gründen zurück:

 Der Staat hat das Recht, die Gesetze zu erlassen, die er für notwendig erachtet, um die Nutzung von Eigentum so zu kontrollieren, daß dies im Einklang mit dem öffentlichen Interesse ist.

Durch die automatische Mitgliedschaft werden Landbesitzer zu nichts gezwungen; es werden nicht mal verbindliche Mitgliedsbeiträge eingehoben. Sie könnten jederzeit frei entscheiden, ob sie bei einer Aktivität mitmachen wollen oder nicht.

B) Der Fall Dumont et al.

Die Herren Dumont, A. Galland, P. Galland, E. Petit, M. Petit sowie Pinon waren alle Bauern aus Genouillac, département Creuse. Sie alle besaßen Grundstücke, die in einem jeweils weniger als 60 Hektar ausmachen. Aus ethischen Gründen lehnten sie die Jagd ab und waren Mitglieder der Naturschutzvereinigung ASPAS.

Im August und September 1987 trat jeder einzelne der sechs Männer schriftlich an den Präfekten von Creuse heran, mit der Forderung, er möge ihre Ländereien aus dem gemeinsamen ACCA-Jagdrevier herausnehmen. Nachdem der Präfekt die Antwort verweigerte, wandten die Kläger sich an den Verwaltungsgerichtshof von Limoges. Sie verwiesen auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf den Internationalen Vertrag über bürgerliche und politische Rechte sowie die ILO-Konvention von 1948 über die Freiheit der Zugehörigkeit zu Vereinigungen.

Am 28.6.1990 wies der Gerichtshof von Limoges die Anträge mit sechs gleichlautenden Entscheiden ab.

 „Die bloße Tatsache, daß eine ACCA eingesetzt worden ist, bedeutet [für die Kläger] noch keinerlei Einschränkung, Verpflichtung oder Verbot ... Die Meinungsfreiheit- und Äußerung von Jagdgegnern ist notwendigerweise begrenzt durch die Rechte und Freiheiten der Jagdausübenden und derer, die ihre Überzeugungen teilen.

Restriktionen im Bereich des Rechtes auf freie Zugehörigkeit zu Vereinigungen dürfen erlassen werden, wenn diese dem „Sinne der Allgemeinheit“ dienen.  Das Recht auf Jagd nach dem Gesetz vom 10.7.1964 ist von allgemeinem Interesse, auch wenn es nicht im gesamten Gebiet Frankreichs angewandt wird. „Im Lichte dieses allgemeinen Interesses sind dadurch hervorgerufene Einmischungen in die persönliche Freiheit nicht als exzessiv zu betrachten“.

Dieses Interesse im Sinne der Allgemeinheit läßt auch eine unterschiedliche Behandlung der Landbesitzer hinsichtlich der Größe ihre Ländereien zu, ohne daß dies als Diskriminierung zu betrachten wäre.

Die Vorteile einer Mitgliedschaft in der ACCA kompensieren Einschränkungen hinsichtlich eines exklusiven Landnutzungsrechtes.

Die sechs Kläger appellierten an den Conseil d’ Etat, der am 10.3.1985 ein ganz ähnliches Verdikt verkündete:

Nichtjäger werden durch keine einzige Klausel des Loi Verdeille gezwungen, an der Jagd teilzunehmen.

Dadurch daß die ACCAs im öffentlichen Interesse handeln, dürfen ihnen gewisse Prerogativa zugestanden werden.

Die Landbesitzer wurden nicht ihrer Rechte beraubt, sondern lediglich im öffentlichen Interesse eingeschränkt. Diese Einschränkung ist im Vergleich zum verfolgten öffentlichen Ziel nicht disproportional. 

Die unterschiedliche Behandlung der Landbesitzer aufgrund der Größe ihrer Grundstücke kommt keiner Diskriminierung gleich, sondern richtet sich nach örtlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Dichte des Wildbestandes.

C) Der Fall Montion

Frau Montion, eine Sekretärin, sowie ihr 1994 verstorbener Gatte lebten in Sallebœuf, département Gironde.

Ihr Landbesitz machte 16 Hektar aus. Herr Montion war Mitglied der Naturschutzgruppe SNPN sowie der Jagdgegner ROC. Er war entschlossen, aus der ACCA auszutreten, sein Land aus dem ACCA-Pool zu nehmen und es dem Netzwerk von Schutzgebieten der SNPN anzugliedern. Mit diesen Anliegen schrieb er am 15.6.1987 dem Präfekten von Gironde. Am 29.6.1987 adressierte er einen Brief ähnlichen Inhalts an den Präsidenten der ACCA. Beide Angesprochenen verweigerten seine Wünsche.

Daraufhin appellierte Herr Montion an den Verwaltungsgerichtshof von Bordeaux, welcher am 16.11.1989 gegen ihn entschied:

Obwohl die ACCA gegründet wurde, um öffentliche Interessen wahrzunehmen, wäre sie doch eine private Körperschaft. Das Gewähren oder Zurückziehen ihrer Mitgliedschaften liege daher außerhalb der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Die Organisation der Jagd ist Materie von allgemeinem Interesse und erlaubt daher Einmischungen in das Eigentumsrecht.

Die Errichtung von Jagdpools ausreichender Größe garantiert so vielen Menschen wie möglich, das Recht zur Jagdausübung. Da dem so ist, kann nicht von einer Beeinträchtigung der Gleichheit vor dem Gesetz gesprochen werden. 

Conclusio: Im Lichte der konkurrierenden Interessen, nämlich dem „Recht nicht zu jagen“ (welches kein Teil der Grundrechtskonvention ist) und der Organisation der Jagd, welche öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie den freien Zugang zur Jagdausübung gewährt, sind Restriktionen hinsichtlich des Rechts auf Privatbesitz zu rechtfertigen.

Bevor wir uns weiter in die Prozessgeschichte der vorliegenden Fälle vertiefen, einige Erläuterungen, die aus Sicht des Tier- und Artenschutzes von Relevanz sind.

„Schädlinge“

Artikel R. 227-5 des Landgesetzes schreibt vor, daß der für die Jagd zuständige Bundesminister eine Liste jener Tierarten erstellen muß, die gemäß Artikel L. 227-8 als Schädlinge gewertet werden. Die Liste wird erstellt, nachdem der nationale Rat für Jagd- und Wildtierfragen konsultiert worden war. Kriterium zur Klassifizierung als Schädling ist „der potentielle schädliche Effekt der Tiere auf menschliche Aktivitäten oder auf das biologische Gleichgewicht“.

Artikel R. 227-6 schreibt vor, daß es dem Präfekten jedes départements zusteht, zu entscheiden, welche der vom Minister auf die Liste gesetzten Tierarten im betreffenden département als Schädling zu betrachten sind. Dabei gilt von Wichtigkeit: die öffentliche Ordnung und Gesundheit; die Vorsorge gegen ernsthafte land-, forst- wasserwirtschaftliche Schäden; der Schutz von Flora und Fauna. Die Entscheidung, welche Art als Schädling klassifiziert wird, trifft der Präfekt jedes Jahr, nachdem er den Rat für Jagd- und Wildtierfragen sowie die Jägervereinigung konsultiert hat. Die Liste der Schädlinge wird vor dem 1.12. publiziert und tritt am 1.1. des darauffolgenden Jahres in Kraft.

Artikel R. 222-7 schreibt vor, daß Landbesitzer, Pachtbauer oder andere Befugte dafür Sorge zu tragen haben, daß die Schädlinge vernichtet werden. Durch das Gewohnheitsrecht hat sich eingebürgert, daß die Vernichtung von Schädlingen nicht als Jagd, sondern als inhärenter Teil des Rechts auf Landbesitz gilt.

Wildschutzgebiete

Gesetz Nummer 56-236 vom 5.März 1956, zuerst als Artikel 373-1 und später als Artikel L. 222-25 des Landrechts kodifiziert, führte die verpflichtende Schaffung von Wildschutzgebieten ein. Das Loi Verdeille beauftragt die ACCAs oder AICAs (zwischenbezirkliche Jagdvereinigungen), in ihren Revieren ein Wildtierschutzgebiet auszuweisen (es sind auch mehrere erlaubt). Das Gebiet dieser Schutzzonen muß mindestens ein Zehntel des gesamten Jagdreviers der ACCA/AICA ausmachen. Die Liste der designierten Landstücke muß vom Präfekten bestätigt werden.

Naturschutzgebiete

Artikel L. 242-1 sieht vor, daß Teile eines Bezirks oder mehrerer Bezirke als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden können. Dies gilt vor allem, wenn sich dort landesweit bedrohte Tier- oder Pflanzenarten, Arten mit ungewöhnlichen Eigenheiten, besondere Habitate oder Biotope bzw. seltene geologische oder Höhlenformationen befinden. Weiters gilt als zutreffend die Wiederansiedelung von Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung der großen Wanderrouten von Wildtieren. Die Designation geschieht durch Erlaß des zuständigen Ministers.

 

Zurück zu den drei klagenden Parteien:

Europäische Kommission der Menschenrechte

Am 20.4.1994 wandten sich Chassagnou et al., am 29.4.1995 Dumont et al., und am 30.6.1995 Montion an die Europäische Kommission der Menschenrechte.

Sie sahen sich von der Republik Frankreich unrechtmäßig behandelt, da das Loi Verdeille sie zu folgenden Dingen zwingt:

Die Jagdrechte auf ihrem Landbesitz – trotz ethischer Einwände gegen die Jagd als solche – auf die ACCAs zu übertragen

Die automatische Mitgliedschaft in ACCAs

Keine Möglichkeit, die Jagd auf eigenem Grundbesitz zu verhindern, was der Gewissensfreiheit, der Freiheit zur Mitgliedschaft in Vereinigungen sowie der friedlichen Nutzung des Grundbesitzes, garantiert durch die Artikel 9 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. durch Artikel 1 Protokoll Nummer1 zuwiderläuft.

Diskriminierung aufgrund unterschiedlicher Größe von Grundstücksbesitz (Artikel 14 der „Grundrechtskonvention“)

Am 1.7.1996 erklärte die Europäische Kommission der Menschenrechte die Anträge aller drei Klageparteien für zugelassen (nos. 25088/94, nos. 28331/95, nos. 28443/95). Im Fall Chassagnou et al. stimmten die Kommissionsmitglieder folgendermaßen ab:

Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 1 --> 27:5 Jastimmen

Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 1 in Zusammenhang mit Artikel 14 --> 27:7 Jastimmen

Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 11 --> 24:8 Jastimmen

Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 11 im Zusammenhang mit Artikel 14 --> 22:10 Jastimmen

Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 9 --> 26:6 Neinstimmen

Die Anträge von Dumont et al. sowie Montion wurden mit ganz ähnlichen Stimmverhältnissen beschieden.

Die französische Regierung reagierte daraufhin mit einer Eingabe, in der sie die Europäische Kommission für Menschenrechte aufforderte, alle Punkte der Ankläger wegen Nichtzutreffens fallen zu lassen.

Es mußte folglich zu einem Prozeß vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kommen, dessen Rechtssprechung von der Republik Frankreich per Deklaration als verbindlich anerkannt worden war.

Erklärung der betreffenden Artikel[4]:

Artikel 1 des Protokolls Nummer 1 zur „Konvention“

„Jede natürliche oder rechtliche Person hat den Anspruch auf friedliche Nutzung ihres Besitzes. Niemand soll seiner Besitztümer beraubt werden, es sei denn, dies geschieht im öffentlichen Interesse in Übereinstimmung mit den durch das Gesetz festgelegten Konditionen und nach den allgemeinen Prinzipien des internationalen Rechtes.

Die vorausgegangenen Regelungen sollen aber in keiner Weise das Recht eines Staates beeinträchtigen, solche Gesetze zu erlassen, welche die Verwendung von Besitz so kontrollieren, daß es im Einklang mit dem öffentlichen Interesse ist oder die Zahlung von Steuern oder anderer Beiträge oder Steuern sicherstellen.“

Artikel 14 der „Konvention“

„Die Nutzung der Rechte und Freiheiten – bekannt gemacht in der Konvention - soll ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder anderer Einstellung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitztum, Geburt, oder aufgrund eines anderen Status sichergestellt sein.“

Artikel 11 der „Konvention“

„Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlung und auf friedlichen Zusammenschluß mit anderen; dies inkludiert das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen oder ihr beizutreten, um dadurch seine Interessen wahren zu können.

Gegen die Ausübung dieser Rechte dürfen keine anderen Restriktionen erlassen werden, als solche, die – durch das Gesetz festgeschrieben – in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Vorbeugung von Chaos und Verbrechen, des Schutzes von Gesundheit und Moral oder der Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer stehen. Dieser Artikel soll nicht der Auferlegung rechtmäßiger Restriktionen bezüglich der Ausübung genannter Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der staatlichen Verwaltung vorbeugen.“

Artikel 9 der „Konvention“

„Jeder hat das Recht auf Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion. Dieses Recht beinhaltet die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln - entweder alleine oder in Gemeinschaft mit anderen privat oder öffentlich -, die Religion oder den Glauben zu manifestieren, sei es durch Anbetung, Lehre, Praktizierung oder Befolgung von Regeln und Sitten[5].

Die Freiheit von Religion und Glauben soll nur soweit Gegenstand von Einschränkungen sein, als daß diese vom Gesetz her festgelegt und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse öffentlicher Sicherheit, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit und Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Das Gremium war international besetzt und bestand aus 16 Richtern und dem Vorsitzenden. Insgesamt fanden drei private Tagungen (16.12.1998, 6.1.1999 sowie 17.3.1999) statt. Der Urteilsspruch in französischer wie englischer Sprache erfolgte während einer öffentlichen Anhörung im Menschenrechtsgebäude von Straßburg am 29. April 1999.

Das Verdikt:

1.

Das Gericht befindet mit 12 zu 5 Stimmen, daß ein Bruch von Artikel 1 des Protokolls Nummer 1 zur Konvention[6] vorliegt.

2.

Das Gericht befindet mit 14 zu 3 Stimmen, daß ein Bruch von Artikel 1 des Protokolls Nummer 1 zur Konvention im Zusammenhang mit Artikel 14 der Konvention vorliegt.

3.

Das Gericht befindet mit 12 zu 5 Stimmen, daß ein Bruch von Artikel 11 der Konvention vorliegt.

4.

Das Gericht befindet mit 16 zu 1 Stimmen, daß ein Bruch von Artikel 11 der Konvention im Zusammenhang mit Artikel 14 der Konvention vorliegt.

5.

Das Gericht befindet mit 16 zu 1 Stimmen, daß es nicht notwendig ist, den Klageantrag gemäß Artikel 9 der Konvention separat zu untersuchen.

6.

Das Gericht befindet einstimmig, daß der angesprochene Staat jedem der neun Kläger innerhalb von drei Monaten die Summe von 30.000 (dreißigtausend) Französische Francs für nicht-pekuniären Schaden zu zahlen hat, und daß Kapitalzinsen mit einer jährlichen Rate von 3,47% nach dem Ablauf der oben erwähnten drei Monate bis zur Beilegung [der Sache] zu zahlen sind.

In Überreinstimmung mit Artikel 45 § 2 der Konvention und Regel 74 § 2 der Gerichtsordnung wurden die separaten Meinungen der Richter Fischbach, Caflisch (unterstützt durch Pantiru), Zupancic, Traja und Costa dem Urteilsspruch angehängt.

Bemerkenswert ist der mutige Dissens von Richter Fischbach, der der Mehrheitsmeinung seiner Kollegen nicht folgte, wonach ein Bruch von Artikel 9 der Konvention nicht separat zu untersuchen sei. Hier hatten die Richter dem Einspruch der französischen Regierung entsprochen, demnach „ökologische“ oder „umweltschützerische“ Anschauungen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 9 fallen würden.  Richter Fischbach sah in solchen Anschauungen klar eine „soziale Gesinnung“, die im Rahmen von Artikel 9 zu bewerten wäre. Außerdem fügte er hinzu: „Es ist nicht zu leugnen, daß die Frage des Schutzes unserer Umwelt, insbesondere der von Wildtieren, in unserer Gesellschaft heutzutage eine viel diskutierte ist.“ Damit wäre sie auch von rechtlicher Relevanz.

 


[1] Ein französisches département entspricht einem Landkreis.

[2] Bas-Rhin, Haut-Rhin, Moselle; lokales Gesetz vom 7.2.1881

[3] Kassation: Aufhebung eines Urteils; Nichtigkeitserklärung. In manchen romanischen Ländern ist der Kassationshof der oberste Gerichtshof.

[4] Ich habe mich bemüht, die Übersetzung so wortgetreu wie möglich zu gestalten, allerdings muß in Betracht gezogen werden, daß der Text in englischer Sprache vorlag, d.h., daß schon bei der Übersetzung vom Französischen ins Englische Transkriptionsprobleme auftauchen könnten, die sich bei einer nachfolgenden Übertragung ins Deutsche zusätzlich verstärken.

[5] Hier steht in der Vorlage statt „Befolgung von Regeln und Sitten“ „observance“ 

[6] Mit „Konvention“ ist immer die „Konvention zum Schutz der Menschentrechte und Grundfreiheiten“ gemeint.

 

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