Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft zum Novellierungsentwurf des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes

                                                                                                                                                    Wien, 2.April 2001

An die Magistratsabteilung 58                                                                           

Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund der zahlreichen Gespräche, die wir mittlerweile mit verschiedenen ExpertInnen auf dem Gebiet der Ethologie, TierärztInnen und Tierschutzverbänden geführt haben, erlauben wir uns, unsere Stellungnahme vom 18.1.2001, vor allem hinsichtlich den die Haltung von Hunden betreffenden Bestimmungen, wie folgt zu ergänzen:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die öffentlichen Diskussionen der letzten Zeit um das Thema der potentiellen Gefährlichkeit einiger Hunde, die häufig eher auf emotionaler als auf sachlicher Ebene geführt wurden, bereits gleichsam zu einer „Kriminalisierung“ bestimmter Hunde und deren Besitzer bei einem Teil der Bevölkerung geführt haben, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Dem Bemühen, das nie gänzlich auszuschließende Restrisiko beim Umgang und Zusammenleben mit Hunden möglichst gering zu halten, ist daher mit besonderer Sensibilität Rechnung zu tragen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Gesetzesentwurf aus Sicht der Wiener Umweltanwaltschaft nun folgendes:

§ 13 Abs. 3

Ein permanenter Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde ab einer gewissen Größe widerspricht sämtlichen Grundsätzen einer tiergerechten Haltung. So wird dadurch, wie auch der dt. Bundesverband Praktischer Tierärzte ausführt, die für das betreffende Tier notwendige Regulierung des Temperaturausgleichs be- bzw. verhindert, da ein Hund hierfür Hecheln muss (d.h. Atmung mit geöffnetem Fang und unter Einbeziehung der Zunge).

Darüber hinaus ist folgendes zu bedenken:

Die E.B. zu dem Entwurf geben keinen Aufschluss darüber, wie viele Unfälle mit „fremden“ Hunden erfolgen – im Vergleich zu jenen Unfällen, die im Rahmen der Familie mit „eigenem“ Hund passieren. Unserer Information nach ist der Prozentsatz der Unfälle, an denen „fremde“ Hunde beteiligt sind, vergleichsweise gering (etwa 20%). Von welcher Unfallzahl und somit Risikogröße generell ausgegangen wird, bleibt ebenfalls offen.

Werden Hunde jedoch gezwungen, permanent Leine und Maulkorb zu tragen, so werden sie dadurch gänzlich ihres natürlichen Bewegungs- und Spielverhaltens beraubt – nicht einmal „Steckerl-Apportieren“ wäre ihnen so möglich! Dass dadurch Aggressionen und Fehlverhalten auch bei an sich friedlichen Hunden erst erzeugt werden, ist auch für ethologische Laien nachvollziehbar. Der Großteil der Unfälle, nämlich jener im eigenen Familienbereich – könnte dadurch nicht nur verhindert, sondern würde im Gegenteil eben wegen des dadurch erst aufgebauten Aggressionspotentials noch vergrößert werden. Unabhängig davon erscheint auch eine Differenzierung nach Größe und Gewicht sachlich in keiner Weise gerechtfertigt.

Die Bestimmung würde etwa bedeuten, dass selbst ein Pudel, ein Basset, ja selbst ein fettleibiger Dackel Leine und Beißkorb tragen müssten!

§ 13 Abs. 3 ist daher gänzlich abzulehnen.

Zu § 13a:

Wenn auch grundsätzlich die Intention dieser Bestimmung zu begrüßen ist, so ist doch ihre Zweckmäßigkeit sehr in Zweifel zu ziehen, da ja der Erwerb der betreffenden Hunde nicht verboten ist und das Zucht- und Ausbildungsverbot aufgrund des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausschließlich auf Wien beziehen kann.

Zu § 13c  Abs. 4

Nicht nachvollziehbar und sachlich auch nicht gerechtfertigt erscheint, die Altersgrenze mit 24 Jahren festzusetzen – und beispielsweise nicht mit Erreichen der Volljährigkeit.

Zu § 16a Abs. 3 und 4:

Die angebliche bzw. mögliche Gefährlichkeit von Hunden von Rassezugehörigkeit abhängig zu machen, ist ebenso wenig sachlich gerechtfertigt wie Größe und Gewicht damit in Beziehung zu setzen.

Die Bestimmungen sind daher gänzlich abzulehnen und sollten ersatzlos gestrichen werden.

Zu § 28 Abs. 2 bis 4:

Auch wenn es sich hierbei großteils nur um bereits geltendes Recht handelt: Unverständlich ist aus unserer Sicht auch, dass die Strafdrohung für das Töten, Quälen oder Verletzen von Tieren lediglich dasselbe Ausmaß hat wie etwa die (unzumutbare) Belästigung von Menschen oder die Beschädigung fremder Sachen oder gar die Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwangs! Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt. Anderenfalls würde dies bedeuten, dass dem Töten, Quälen oder Verletzen eines Tieres kein größerer Unrechtsgehalt beigemessen wird als etwa das Führen eines Hundes ohne Maulkorb und/oder Leine.

Wir ersuchen daher dringend, die genannten Bestimmungen nochmals grundsätzlich zu überdenken. Unsere Stellungnahme vom 18.1.2001 bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Die Leiterin der Wiener Umweltanwaltschaft

Dr. Karin Büchl-Krammerstätter

 

Beilage an:

Herrn Stadtrat Fritz Svihalek, 1080 Wien, Rathaus

Grüner Klub, Herrn Mag. Christoph Chorherr, 1080 Wien, Rathaus

SPÖ-Klub, Herrn GR Heinz Hufnagl, 1080 Wien, Rathaus

ÖVP-Klub, Herrn GR Rudolf Klucsarits, 1082 Wien, Rathaus

FPÖ-Klub, Frau GR Brigitte Reinberger, 1082 Wien, Rathaus

MA 60 – Mag. Gsandtner

RespekTiere, Postfach 97, 1172 Wien

Vier Pfoten, Herrn Helmut Dungler, Sechshauserstr. 48, 1150 Wien

Tierschutzverein CANIS, Herrn Mag. Alexander Willer, Landstr. Hauptstr. 130, 1030 Wien

Tiergarten Schönbrunn, Dr. Schwammer, Marxingstr. 13b, 1130 Wien

 

Home

Zurück