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Wien, 2.April 2001 An
die Magistratsabteilung 58
Sehr
geehrte Damen und Herren! Aufgrund
der zahlreichen Gespräche, die wir mittlerweile mit verschiedenen
ExpertInnen auf dem Gebiet der Ethologie, TierärztInnen und
Tierschutzverbänden geführt haben, erlauben wir uns, unsere
Stellungnahme vom 18.1.2001, vor allem hinsichtlich den die Haltung von
Hunden betreffenden Bestimmungen, wie folgt zu ergänzen: Grundsätzlich
ist anzumerken, dass die öffentlichen Diskussionen der letzten Zeit um
das Thema der potentiellen Gefährlichkeit einiger Hunde, die häufig eher
auf emotionaler als auf sachlicher Ebene geführt wurden, bereits
gleichsam zu einer Kriminalisierung bestimmter Hunde und deren
Besitzer bei einem Teil der Bevölkerung geführt haben, die durch nichts
zu rechtfertigen ist. Dem Bemühen, das nie gänzlich auszuschließende
Restrisiko beim Umgang und Zusammenleben mit Hunden möglichst gering zu
halten, ist daher mit besonderer Sensibilität Rechnung zu tragen. Daraus
ergibt sich für den vorliegenden Gesetzesentwurf aus Sicht der Wiener
Umweltanwaltschaft nun folgendes: §
13 Abs. 3 Ein
permanenter Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde ab einer gewissen Größe
widerspricht sämtlichen Grundsätzen einer tiergerechten Haltung. So wird
dadurch, wie auch der dt. Bundesverband Praktischer Tierärzte ausführt,
die für das betreffende Tier notwendige Regulierung des
Temperaturausgleichs be- bzw. verhindert, da ein Hund hierfür Hecheln
muss (d.h. Atmung mit geöffnetem Fang und unter Einbeziehung der Zunge). Darüber
hinaus ist folgendes zu bedenken: Die
E.B. zu dem Entwurf geben keinen Aufschluss darüber, wie viele Unfälle
mit fremden Hunden erfolgen im Vergleich zu jenen Unfällen, die
im Rahmen der Familie mit eigenem Hund passieren. Unserer
Information nach ist der Prozentsatz der Unfälle, an denen fremde
Hunde beteiligt sind, vergleichsweise gering (etwa 20%). Von welcher
Unfallzahl und somit Risikogröße generell ausgegangen wird, bleibt
ebenfalls offen. Werden
Hunde jedoch gezwungen, permanent Leine und Maulkorb zu tragen, so
werden sie dadurch gänzlich ihres natürlichen Bewegungs- und
Spielverhaltens beraubt nicht einmal Steckerl-Apportieren wäre
ihnen so möglich! Dass dadurch Aggressionen und Fehlverhalten auch bei an
sich friedlichen Hunden erst erzeugt werden, ist auch für ethologische
Laien nachvollziehbar. Der Großteil der Unfälle, nämlich jener im
eigenen Familienbereich könnte dadurch nicht nur verhindert, sondern
würde im Gegenteil eben wegen des dadurch erst aufgebauten
Aggressionspotentials noch vergrößert werden. Unabhängig davon
erscheint auch eine Differenzierung nach Größe und Gewicht sachlich in
keiner Weise gerechtfertigt. Die
Bestimmung würde etwa bedeuten, dass selbst ein Pudel, ein Basset, ja
selbst ein fettleibiger Dackel Leine und Beißkorb tragen müssten! §
13 Abs. 3 ist daher gänzlich abzulehnen. Zu
§ 13a: Wenn
auch grundsätzlich die Intention dieser Bestimmung zu begrüßen ist, so
ist doch ihre Zweckmäßigkeit sehr in Zweifel zu ziehen, da ja der Erwerb
der betreffenden Hunde nicht verboten ist und das Zucht- und
Ausbildungsverbot aufgrund des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausschließlich
auf Wien beziehen kann. Zu
§ 13c Abs. 4 Nicht
nachvollziehbar und sachlich auch nicht gerechtfertigt erscheint, die
Altersgrenze mit 24 Jahren festzusetzen und beispielsweise nicht mit
Erreichen der Volljährigkeit. Zu
§ 16a Abs. 3 und 4: Die
angebliche bzw. mögliche Gefährlichkeit von Hunden von Rassezugehörigkeit
abhängig zu machen, ist ebenso wenig sachlich gerechtfertigt wie Größe
und Gewicht damit in Beziehung zu setzen. Die
Bestimmungen sind daher gänzlich abzulehnen und sollten ersatzlos
gestrichen werden. Zu
§ 28 Abs. 2 bis 4: Auch
wenn es sich hierbei großteils nur um bereits geltendes Recht handelt:
Unverständlich ist aus unserer Sicht auch, dass die Strafdrohung für das
Töten, Quälen oder Verletzen von Tieren lediglich dasselbe Ausmaß hat
wie etwa die (unzumutbare) Belästigung von Menschen oder die Beschädigung
fremder Sachen oder gar die Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwangs!
Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.
Anderenfalls würde dies bedeuten, dass dem Töten, Quälen oder Verletzen
eines Tieres kein größerer Unrechtsgehalt beigemessen wird als etwa das
Führen eines Hundes ohne Maulkorb und/oder Leine. Wir
ersuchen daher dringend, die genannten Bestimmungen nochmals grundsätzlich
zu überdenken. Unsere Stellungnahme vom 18.1.2001 bleibt vollinhaltlich
aufrecht. Mit
freundlichen Grüßen Die
Leiterin der Wiener Umweltanwaltschaft Dr.
Karin Büchl-Krammerstätter Beilage
an: Herrn
Stadtrat Fritz Svihalek, 1080 Wien, Rathaus Grüner
Klub, Herrn Mag. Christoph Chorherr, 1080 Wien, Rathaus SPÖ-Klub,
Herrn GR Heinz Hufnagl, 1080 Wien, Rathaus ÖVP-Klub,
Herrn GR Rudolf Klucsarits, 1082 Wien, Rathaus FPÖ-Klub,
Frau GR Brigitte Reinberger, 1082 Wien, Rathaus MA
60 Mag. Gsandtner RespekTiere,
Postfach 97, 1172 Wien Vier
Pfoten, Herrn Helmut Dungler, Sechshauserstr. 48, 1150 Wien Tierschutzverein
CANIS, Herrn Mag. Alexander Willer, Landstr. Hauptstr. 130, 1030 Wien Tiergarten
Schönbrunn, Dr. Schwammer, Marxingstr. 13b, 1130 Wien |
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