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An
den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael Häupl
An
den Umweltstadtrat der Stadt Wien, Fritz Svihalek An
die Stadträtin für Tierschutzfragen, Renate Brauner An
die Tierschutzsprecher der Landtagsparteien An
den Obmann der Partei der Hundefreunde Österreichs, Christian Polster sowie An
die Wiener Umweltanwältin, Dr. Karin Büchl-Krammerstätter STELLUNGNAHME DES TIERSCHUTZVEREINS CANISzum Entwurf des Wiener Landtages bezüglichÄNDERUNG DES WR. TIERSCHUTZ- UND TIERHALTEGESETZES Wien,
28.Februar 2001
Die Stellungnahme des Tierschutzvereins CANIS zum Entwurf des Wiener Landtages bezüglicher einer Änderung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt zwei Teile.
Grundsätzlich begrüßt der Tierschutzverein CANIS die Novellierung oben besagten Gesetzes, um den Bereich Tierschutz an die ethischen, wissenschaftlichen und sozialen Entwicklungen anzupassen. Leider
sind neben vielen wirklichen legistischen Verbesserungen auch
Gesetzesvorschläge inkludiert, die seitens des Tierschutzes und der uns
unterstützenden Tierfreunde streng abzulehnen sind (z.B. Rasseregelungen
bei Hunden) bzw. wurde auch der Bereich Wildtierhaltung in Zirkussen
keiner befriedigenden Lösung zugeführt. Und
nun in medias res: Folgende Punkte werden vom Tierschutzverein CANIS ausdrücklich als Verbesserung begrüßt: §
5.1. Explizites Verbot von Qualzuchten §
5.2. Explizites Verbot von Aggressionszuchten §
5.3. Verbot des Scharfmachens von Tieren an anderen lebenden Tieren §
5.6. Explizites Verbot von Tierkampfveranstaltungen §
5.9. Verbot des Aussetzens von Tieren §
5.14. Verbot, Tiere im Auto über einen längeren Zeitraum
unbeaufsichtigt zu lassen §
5.15. Verbot von Stachelhalsbändern und elektrischen
Starkzwangmitteln §
5.18. Verbot, Hunde und Katzen zum Verzehr zu töten §
8.2. Verbot, Tiere zu kupieren, devokalisieren oder ihnen die Krallen
zu ziehen. ad
§ 5.1.: Um
den Begriff Qualzucht näher zu definieren, schlagen wir vor, daß
die Rasseclubs im Hundewesen verpflichtet werden, ihre festgelegten
Rassestandards hinsichtlich Tiergerechtheit von einem Expertenkomitee,
bestehend aus Veterinären, Verhaltensforschern und Tierschützern überprüfen
zu lassen. Bisher basierten Standardänderungen auf Freiwilligkeit der
Rasseclubs. Die Standards repräsentieren von Menschen aufgestellte Schönheits-
oder Wesensideale, die nicht immer konform mit den physischen wie
psychischen Bedürfnissen der Tiere gehen. ad
§ 5.15. bzw. § 8.2.: Beide
Punkte können erst dann als befriedigend gelöst betrachtet werden, wenn
es auch für Jagdhunde keine Ausnahmen gibt, was den Einsatz von
Stachelhalsbändern und Starkzwangmitteln bzw. das Kupieren von Körperteilen,
insbesondere von Ruten, betrifft. Diesbezüglich urgiert der
Tierschutzverein CANIS vom Wiener Landtag nicht nur eine Novellierung des
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, sondern auch des Wiener Jagdgesetzes. Wildtiere
in Zirkussen: Leider
hat der Wiener Landtag in seinem Entwurf das Problem Wildtiere in
Zirkussen oder Wandermenagerien außer Acht gelassen. So bleibt das Mitführen
von Wildtieren (z.B. Elefanten, Großkatzen, Bären usw.) weiterhin
erlaubt. Dies obwohl ein Expertenkomitee, bestehend aus den Herrn
Pechlaner und Schwammer (Tiergarten Schönbrunn) sowie Gsandtner
(Amtstierarzt) in Zusammenarbeit mit der Wiener Umweltanwaltschaft bereits
im August 1996 zu folgendem Schluß kamen:
CANIS weist hier auf eine gemeinsame Studie des Vereins RespekTiere und der Wr. Umweltanwaltschaft mit dem Titel Unfälle mit (Wild)tieren in Zirkusunternehmen[5] hin, die eindeutig auf die Gefahren eingeht, denen auch Kinder am Rande der Manege ausgesetzt sind. Des weiteren verweisen wir auf die wenig vorbildfördernden immer wieder auftretenden Handgreiflichkeiten seitens des Zirkuspersonals (z.B. Circus Knie) gegenüber friedlichen Demonstranten (z.B. Verein gegen Tierfabriken). Zirkus als Kulturgut ja, aber ohne Wildtiere! Der Cirque du Soleil ist wohl der beste Beweis, wie Akrobatik und Performance das Publikum ohne Tierqual erfreuen können. Grundsätzlich ist die Änderung der Wortwahl in Gefährliche Hunde gegenüber floskelhaften Begriffen wie Kampf- oder Killerhunde positiv zu bewerten; läßt sie doch Raum für Hoffnung, daß Hundehalter wie deren Hunde in Hinkunft einer sachlicheren Debatte unterliegen. ad
§ 13d. Absatz 1: Die
Einführung einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht für Hunde ab einem
Alter von drei Monaten mittels Mikrochips ist sehr zu begrüßen.
Allerdings muß zugunsten der Sinnhaftigkeit der Maßnahme Sorge getragen
werden, nicht nur eine auf das Land Wien bezogene zentrale
Erfassungsstelle zu schaffen, sondern auch bundesweit und in weiterer
Folge EU-weit. ad
§ 13 Abs. 3: Hunde,
die eine Schulterhöhe von mehr als 30 cm [...] oder ein Körpergewicht
von mehr als 10 kg aufweisen, müssen an öffentlichen Orten [...]
mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb [...] versehen sein. Gegen
diesen Entwurf legt der Tierschutzverein CANIS aus sachlichen wie veterinärmedizinischen
Gründen stärksten Protest ein. Unserer Erkenntnis nach und auch nach
der aller renommierten Ethologen gibt es keinen wissenschaftlichen
Grund, diese 30/10-Regelung zu rechtfertigen. Sie muß daher als
willkürlich und unsachgemäß betrachtet werden. Hierzu
möchte ich den deutschen Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V.
zitieren:1
Unserer
Überzeugung nach reicht die derzeitige Regelung Maulkorb oder
Leine vollends aus. Es bedarf nur einer effektiven Überwachung der
Umsetzung dieses Gesetzes. Eine 30/10-Regelung würde sogar noch
eine Verschärfung der in Nordrhein-Westfalen (BRD) gültigen und mehr
als umstrittenen - 40/20-Regelung darstellen. Eine Zukunftsvision,
die niemandem nützt. ad § 16a Absatz 3.1:Als
gefährliche gemäß Abs. 1 gelten Hunde, bei denen durch Zucht,
Ausbildung, Abrichtung oder auf Grund rassespezifischer Merkmale von
einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren
für Menschen oder Artgenossen gefährlichen Eigenschaft auszugehen ist,[...] Der
Tierschutzverein CANIS kritisiert, daß durch diese Formulierung auf
Landesebene das angestrebt wird, was auf Bundesebene von allen vier
Parlamentsparteien dezidiert verneint worden war, nämlich die Einführung
einer Rasseliste für sogenannte Kampfhunderassen. Dazu
möchte CANIS zwei Kapazitäten auf dem Gebiet der Verhaltensforschung
zitieren. Zum einen Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen, Institut für
Haustierkunde der Universität Kiel, und zum anderen Dr. Irene Stur,
Veterinärmedizinische Universität Wien. Dr.Feddersen-Petersen:
Es gibt keine ´gefährlichen Hunderassen` (weder nach Beißvorfällen
noch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ethologisch, tierzüchterisch,
molekulargenetisch folgen diese Benennungen seriösen,
nachvollziehbaren Kriterien) [...] Der Begriff ´gefährlicher
Hund` ist vielmehr rasseneutral für Individuen über bestimmte Merkmale
zu bestimmen...1 Dr.
Stur:
[...] einen Hund grundsätzlich als besonders gefährlich anzusehen,
nur weil er eine bestimmte Größe überschreitet ist aber ebenso wenig
sinnvoll, wie die Gefährlichkeit auf der Basis der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Rasse zu definieren. Dr. Stur bezeichnet die
Definition über die Gefährlichkeit eines Hundes alleine aufgrund seiner
Rasse noch klarer als sachlicher Unsinn.2 ad
§ 16a Absatz 4: Die
Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hunderassen bzw.
Kreuzungen von Hunderassen jedenfalls als gefährlich anzusehen sind. Nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen ist dieser Absatz demnach nicht zu begründen,
aus rechtsstaatlichen noch weit weniger, wird doch nachhaltig in das
Privatleben nicht-krimineller BürgerInnen eingegriffen, ohne daß Gefahr
in Verzug wäre. Resultieren doch daraus Maßnahmen, die bis zum Einzug
eines Tieres oder dessen Euthanasie führen können. EU-Problematik: Der
Tierschutzverein CANIS sieht - im Gegensatz zum Wortlaut des Entwurfes des
Wiener Landtages - die Indizierung bestimmter Hunderassen als a priori
gefährlich EU-politisch sehr problematisch an. Unser Einwand
basiert auf einer Anfrage, die der EU-Kommissar für Konsumentenschutz,
David Byrne, an die deutsche Bundesregierung gestellt hat. Demnach
ersucht Kommissar Byrne um wissenschaftliche Rechtfertigung
des durch die Bundesrepublik Deutschland verhängten Importverbotes für
Staffordshire Bullterrier, Pitbull Terrier sowie American Staffordshire
Terrier. Ein
solches Zucht- und Importverbot verstößt gegen folgende beiden Artikel
des EG-Vertrages:
3)
Anregungen: Wir ersuchen die Mitglieder des Wiener Landtages in ihren Parteien auf Bundesebene für folgende beide Punkte zu votieren:
4)
Zusammenfassung: Der Tierschutzverein CANIS appelliert an den Wiener Landtag, folgende drei Punkte in die Novelle zum Wr. Tierschutz- und Tierhaltegesetz unbedingt einfließen zu lassen.
[1]
aus: Richtlinien für die Haltung von Wildtieren in
Zirkusunternehmen, Hrsg.: Wiener Umweltanwaltschaft, (2.Auflage
1998); Seite 9 [2]
ibidem, Seite 21 [3]
ibidem, Seite 49 [4]
ibidem, Seite 51 [5]
Erstellt von N.Entrup, Ch.Janca, J.Landgrebe, Wien 1997, Hrsg.: Wiener
Umweltanwaltschaft [6] Stellungnahme des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V., Frankfurt/Main, 4.Juli 2000; einsehbar unter: http://www.tieraerzteverband.de/prkampfhd.htm [7]
Quelle: Dr. Dorit Urd
Feddersen-Petersen in einem Schreiben an den Präsidenten des
deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in Berlin vom 2.Januar 2001 [8]
Quelle: Dr. Irene Stur, Artikel:
Kampfhunde gibt´s die?, Institut für Tierzucht und
Genetik der Veterinärmedizinischen Universität Wien
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