An den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael Häupl

An den Umweltstadtrat der Stadt Wien, Fritz Svihalek

An die Stadträtin für Tierschutzfragen, Renate Brauner

An die Tierschutzsprecher der Landtagsparteien

An den Obmann der Partei der Hundefreunde Österreichs, Christian Polster

 sowie

An die Wiener Umweltanwältin, Dr. Karin Büchl-Krammerstätter

 

 

STELLUNGNAHME DES TIERSCHUTZVEREINS CANIS

zum

Entwurf des Wiener Landtages bezüglich

ÄNDERUNG DES WR. TIERSCHUTZ- UND TIERHALTEGESETZES

 

Wien, 28.Februar 2001

 

Die Stellungnahme des Tierschutzvereins CANIS zum Entwurf des Wiener Landtages bezüglicher einer Änderung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt zwei Teile.

 

     Allgemeine Stellungnahme

     Stellungnahme zum Thema „Gefährliche Hunde“

Grundsätzlich begrüßt der Tierschutzverein CANIS die Novellierung oben besagten Gesetzes, um den Bereich Tierschutz an die ethischen, wissenschaftlichen und sozialen Entwicklungen anzupassen.

Leider sind neben vielen wirklichen legistischen Verbesserungen auch Gesetzesvorschläge inkludiert, die seitens des Tierschutzes und der uns unterstützenden Tierfreunde streng abzulehnen sind (z.B. Rasseregelungen bei Hunden) bzw. wurde auch der Bereich Wildtierhaltung in Zirkussen keiner befriedigenden Lösung zugeführt.

Und nun in medias res:

  1)     Allgemeiner Teil

 

Folgende Punkte werden vom Tierschutzverein CANIS ausdrücklich als Verbesserung begrüßt:

§ 5.1. Explizites Verbot von Qualzuchten

§ 5.2. Explizites Verbot von Aggressionszuchten

§ 5.3. Verbot des Scharfmachens von Tieren an anderen lebenden Tieren

§ 5.6. Explizites Verbot von Tierkampfveranstaltungen

§ 5.9. Verbot des Aussetzens von Tieren

§ 5.14. Verbot, Tiere im Auto über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen

§ 5.15. Verbot von Stachelhalsbändern und elektrischen Starkzwangmitteln

§ 5.18. Verbot, Hunde und Katzen zum Verzehr zu töten

§ 8.2. Verbot, Tiere zu kupieren, devokalisieren oder ihnen die Krallen zu ziehen.

 

ad § 5.1.:

Um den Begriff „Qualzucht“ näher zu definieren, schlagen wir vor, daß die Rasseclubs im Hundewesen verpflichtet werden, ihre festgelegten Rassestandards hinsichtlich Tiergerechtheit von einem Expertenkomitee, bestehend aus Veterinären, Verhaltensforschern und Tierschützern überprüfen zu lassen. Bisher basierten Standardänderungen auf Freiwilligkeit der Rasseclubs. Die Standards repräsentieren von Menschen aufgestellte Schönheits- oder Wesensideale, die nicht immer konform mit den physischen wie psychischen Bedürfnissen der Tiere gehen.

ad § 5.15. bzw. § 8.2.:

Beide Punkte können erst dann als befriedigend gelöst betrachtet werden, wenn es auch für Jagdhunde keine Ausnahmen gibt, was den Einsatz von Stachelhalsbändern und Starkzwangmitteln bzw. das Kupieren von Körperteilen, insbesondere von Ruten, betrifft. Diesbezüglich urgiert der Tierschutzverein CANIS vom Wiener Landtag nicht nur eine Novellierung des Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, sondern auch des Wiener Jagdgesetzes.

Wildtiere in Zirkussen:

Leider hat der Wiener Landtag in seinem Entwurf das Problem Wildtiere in Zirkussen oder Wandermenagerien außer Acht gelassen. So bleibt das Mitführen von Wildtieren (z.B. Elefanten, Großkatzen, Bären usw.) weiterhin erlaubt. Dies obwohl ein Expertenkomitee, bestehend aus den Herrn Pechlaner und Schwammer (Tiergarten Schönbrunn) sowie Gsandtner (Amtstierarzt) in Zusammenarbeit mit der Wiener Umweltanwaltschaft bereits im August 1996 zu folgendem Schluß kamen:

     „Eine artgerechte Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen ist grundsätzlich nicht möglich.“ [1]

     „Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen ist grundsätzlich allein schon wegen des oftmaligen Transports und Standortwechsels nicht artgerecht. Es ist daher mehr als fraglich, ob mittel- bis langfristig die Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen tolerierbar und zulässig ist.[2]

     „Die Haltung von Elefanten in Zirkusunternehmen ist vor allem aufgrund ihres ausgeprägten Sozialverhaltens und des Umstandes, daß sie im Anhang I des Washingtoner Artenschutzabkommens aufgelistet sind, abzulehnen.“[3]

     „...Mindestanforderungen sind daher keinesfalls als Aufforderung oder Legitimation zur Haltung von Großkatzen zu verstehen.“[4]

CANIS weist hier auf eine gemeinsame Studie des Vereins RespekTiere und der Wr. Umweltanwaltschaft mit dem Titel „Unfälle mit (Wild)tieren in Zirkusunternehmen[5] hin, die eindeutig auf die Gefahren eingeht, denen auch Kinder am Rande der Manege ausgesetzt sind. Des weiteren verweisen wir auf die wenig vorbildfördernden immer wieder auftretenden Handgreiflichkeiten seitens des Zirkuspersonals (z.B. Circus Knie) gegenüber friedlichen Demonstranten (z.B.  Verein gegen Tierfabriken). Zirkus als Kulturgut ja, aber ohne Wildtiere! Der Cirque du Soleil ist wohl der beste Beweis, wie Akrobatik und Performance das Publikum ohne Tierqual erfreuen können.

  2)    „Gefährliche Hunde“

Grundsätzlich ist die Änderung der Wortwahl in „Gefährliche Hunde“ gegenüber floskelhaften Begriffen wie „Kampf- oder Killerhunde“ positiv zu bewerten; läßt sie doch Raum für Hoffnung, daß Hundehalter wie deren Hunde in Hinkunft einer sachlicheren Debatte unterliegen.

ad § 13d. Absatz 1:

Die Einführung einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht für Hunde ab einem Alter von drei Monaten mittels Mikrochips ist sehr zu begrüßen. Allerdings muß zugunsten der Sinnhaftigkeit der Maßnahme Sorge getragen werden, nicht nur eine auf das Land Wien bezogene zentrale Erfassungsstelle zu schaffen, sondern auch bundesweit – und in weiterer Folge EU-weit.

ad § 13 Abs. 3:

Hunde, die eine Schulterhöhe von mehr als 30 cm [...] oder ein Körpergewicht von mehr als 10 kg aufweisen, müssen an öffentlichen Orten [...] mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb [...] versehen sein.

Gegen diesen Entwurf legt der Tierschutzverein CANIS aus sachlichen wie veterinärmedizinischen Gründen stärksten Protest ein. Unserer Erkenntnis nach – und auch nach der aller renommierten Ethologen – gibt es keinen wissenschaftlichen Grund, diese „30/10“-Regelung zu rechtfertigen. Sie muß daher als willkürlich und unsachgemäß betrachtet werden.

 Hierzu möchte ich den deutschen Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V. zitieren:1

 

     Ein permanenter Leinen- und Maulkorbzwang für alle großen Hunderassen ist sowohl aus ethologischer Sicht als auch medizinisch nicht vertretbar, da Hunde einen Temperaturausgleich nur über die Atmung mit geöffnetem Fang unter Einbeziehung der Zunge regulieren können (Hecheln).“

    [...]da diese Zwangsmaßnahmen auch bei friedlichen Tieren Aggressionen aufbauen können.“

 

Unserer Überzeugung nach reicht die derzeitige Regelung Maulkorb oder Leine vollends aus. Es bedarf nur einer effektiven Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes. Eine „30/10“-Regelung würde sogar noch eine Verschärfung der in Nordrhein-Westfalen (BRD) gültigen – und mehr als umstrittenen - „40/20“-Regelung darstellen. Eine Zukunftsvision, die niemandem nützt.

ad § 16a Absatz 3.1:

Als gefährliche gemäß Abs. 1 gelten Hunde, bei denen durch Zucht, Ausbildung, Abrichtung oder auf Grund rassespezifischer Merkmale von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren für Menschen oder Artgenossen gefährlichen Eigenschaft auszugehen ist,[...]“

 

Der Tierschutzverein CANIS kritisiert, daß durch diese Formulierung auf Landesebene das angestrebt wird, was auf Bundesebene von allen vier Parlamentsparteien dezidiert verneint worden war, nämlich die Einführung einer Rasseliste für sogenannte „Kampfhunderassen“.

Dazu möchte CANIS zwei Kapazitäten auf dem Gebiet der Verhaltensforschung zitieren. Zum einen Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen, Institut für Haustierkunde der Universität Kiel, und zum anderen Dr. Irene Stur, Veterinärmedizinische Universität Wien.

Dr.Feddersen-Petersen:Es gibt keine ´gefährlichen Hunderassen` (weder nach Beißvorfällen noch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen – ethologisch, tierzüchterisch, molekulargenetisch – folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien) [...] Der Begriff ´gefährlicher Hund` ist vielmehr rasseneutral für Individuen über bestimmte Merkmale zu bestimmen...1

 Dr. Stur: „[...] einen Hund grundsätzlich als besonders gefährlich anzusehen, nur weil er eine bestimmte Größe überschreitet ist aber ebenso wenig sinnvoll, wie die Gefährlichkeit auf der Basis der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse zu definieren.“ Dr. Stur bezeichnet die Definition über die Gefährlichkeit eines Hundes alleine aufgrund seiner Rasse noch klarer als „sachlicher Unsinn“.2

ad § 16a Absatz 4:

Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hunderassen bzw. Kreuzungen von Hunderassen jedenfalls als gefährlich anzusehen sind.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist dieser Absatz demnach nicht zu begründen, aus rechtsstaatlichen noch weit weniger, wird doch nachhaltig in das Privatleben nicht-krimineller BürgerInnen eingegriffen, ohne daß Gefahr in Verzug wäre. Resultieren doch daraus Maßnahmen, die bis zum Einzug eines Tieres oder dessen Euthanasie führen können.

EU-Problematik:

Der Tierschutzverein CANIS sieht - im Gegensatz zum Wortlaut des Entwurfes des Wiener Landtages - die Indizierung bestimmter Hunderassen als a priori „gefährlich“ EU-politisch sehr problematisch an. Unser Einwand basiert auf einer Anfrage, die der EU-Kommissar für Konsumentenschutz, David Byrne, an die deutsche Bundesregierung gestellt hat.

Demnach ersucht Kommissar Byrne um „wissenschaftliche Rechtfertigung“ des durch die Bundesrepublik Deutschland verhängten Importverbotes für Staffordshire Bullterrier, Pitbull Terrier sowie American Staffordshire Terrier.

Ein solches Zucht- und Importverbot verstößt gegen folgende beiden Artikel des EG-Vertrages:

 

     Art. 28 EGV verbietet „mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten vorzunehmen“.

     Art. 30 EGV sagt, daß besagte Einfuhrbeschränkungen zulasten der Warenverkehrsfreiheit nur im Falle „schwerer Gefährdungen wesentlicher staatlicher Interessen“ zulässig sind. Daß Hunde die staatliche Sicherheit gefährden, wird wohl niemand ernsthaft behaupten.

 

3)    Anregungen:

Wir ersuchen die Mitglieder des Wiener Landtages in ihren Parteien auf Bundesebene für folgende beide Punkte zu votieren:

 

     Verbot des Verkaufs von Hunden und Katzen in Tier- oder Zoofachhandlungen. Gerade im Fall von Rassehunden könnte dadurch dem Wildwuchs an Importen und „Nebenerwerbs-Tiervermehrern“ an die Wurzel gegangen werden.

     Die von Tierschutzvereinen sowie von der Partei der Hundefreunde Österreichs (PHÖ) schon länger vorgeschlagene Möglichkeit zu schaffen, daß Zivildiener auch im Bereich Tierschutz ihren Dienst leisten können; z.B. durch die Arbeit in Tierheimen.

 

4)    Zusammenfassung:

Der Tierschutzverein CANIS appelliert an den Wiener Landtag, folgende drei Punkte in die Novelle zum Wr. Tierschutz- und Tierhaltegesetz unbedingt einfließen zu lassen.

 

     Keine Einführung einer „30/10“-Verordnung bei Hunden !

     Keine Einführung eines Indexes über „gefährliche Hunderassen“ !

     Umsetzung eines Verbotes für Wildtiere in Zirkussen

 


[1] aus: „Richtlinien für die Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen“, Hrsg.: Wiener Umweltanwaltschaft, (2.Auflage 1998); Seite 9

[2] ibidem, Seite 21

[3] ibidem, Seite 49

[4] ibidem, Seite 51

[5] Erstellt von N.Entrup, Ch.Janca, J.Landgrebe, Wien 1997, Hrsg.: Wiener Umweltanwaltschaft

[6] Stellungnahme des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V., Frankfurt/Main, 4.Juli 2000; einsehbar unter: http://www.tieraerzteverband.de/prkampfhd.htm

[7] Quelle: Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen in einem Schreiben an den Präsidenten des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in Berlin vom 2.Januar 2001

[8] Quelle: Dr. Irene Stur, Artikel: „Kampfhunde – gibt´s die?“, Institut für Tierzucht und Genetik der Veterinärmedizinischen Universität Wien 

 

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