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Gutachten von Frau Prof. Irene Stur, Universität Wien |
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Teil III |
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Einfluß des Besitzers auf die Unfallsituation Der Einfluß des Besitzers auf die Unfallsituation wurde von UNSHELM et al. (1993) untersucht. Sie stellten an 197 ausgewerteten Vorfällen fest, daß in 68% der Fälle der Besitzer des Hundes nicht in den Vorfall eingegriffen hat, in 15% der Fälle der Besitzer den Hund angestachelt hat und nur in 17% der Fälle der Hundebesitzer Verantwortung übernommen hat. In den Fällen, in denen der hund ohne Warnung angegriffen hatte, erhöhte sich der Anteil von Besitzern, die nicht eingriffen auf 81%. FEDDERSEN-PETERSEN und HAMANN (1994) weisen auch auf die Problematik der zahlenmäßig zwar geringen aber in Bezug auf die Gefährdung von Menschen hochproblematischen Randgruppe der Hunde hin, die im wahrsten Sinne des Wortes als Kampfhunde anzusehen sind. Sie gehören in der Regel keiner Rasse an und treten daher auch in Bezug auf ihr äußeres Erscheinungsbild in großer Variabilität auf. Sie werden in bestimmten Bevölkerungskreisen gezielt produziert, zu der züchterischen Negativauslese kommt eine gestörte Jugendentwicklung der Hunde. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, daß zu einem sehr großen Teil für Fehlverhalten von Hunden aller Rassen der Mensch verantwortlich ist. So schreibt SEMENCIC (1984) in seinem Buch über "The world of fighting dogs" wörtlich: "Der Pit Bull hat ein Hauptcharakteristikum - nenne es einen Fehler in seiner Persönlichkeit - er zeigt seine Zuneigung dadurch, daß er seinem Herren dient. Manche dieser "Herren" sind üble, schlechte und kranke Menschen, die den Hund dazu abrichten zu kämpfen und zu töten und ihn damit zu einer tödlichen Waffe machen." Und an einer anderen Stelle: "Pit bulls are pets, that fulfill a desire to own the "meanest dog on the block"". Und weiter: "Die Aggression, die von Pit-Hunden oft gezeigt wird, ist im allgemeinen entweder angelerntes oder vom Besitzer geduldetes Verhalten. Wer einen "Pit-Hund" besitzen möchte, aber sein aggressives Verhalten gegen andere Tiere fürchtet, braucht nur einen Welpen nehmen und jeden Ansatz von Aggression bestrafen und freundliches Verhalten zu loben. Diese Regel gilt aber grundsätzlich für alle Hunde. Auch der Pit Hund wird nur so aggressiv sein, wie sein Besitzer es zuläßt." Bei aller Skepsis in Bezug auf das im Text genannte einfache Rezept zur Verhinderung von aggressivem Verhalten bei Hunden aller Rassen wird doch deutlich, daß vor allem fehlgeleitete Motivation von Hundebesitzern aus normalen Hunden gefährliche Hunde machen kann und dies unabhängig von der Rasse. Auf der Basis individueller Merkmale des Besitzers ist somit eine besondere Gefährlichkeit bestimmter Rassen nicht zulässigerweise abzuleiten ad d) Unfallsituation Um die Bedeutung der Unfallsituation für Beißvorfälle abschätzen zu können, muß die Frage nach der Motivation des Hundes zu aggressivem Verhalten gestellt werden. Wie bereits angeführt, unterliegt aggressives Verhalten aus der Sicht des Hundes einer Kosten-Nutzen-Rechnung (ZIMEN, 1992). Das bedeutet, daß der tatsächliche Angriff sich aus einer Kombination von Motivation einerseits und Hemmung andererseits ergibt. Motivationen zum Angriff ergeben sich aus vier ethologischen Funktionskreisen (IMMELMANN, 1983): 1) intraspezifische Aggression
2) interspezifische Aggression
Bei Hunden, die de facto die domestizierte Form des Wolfes darstellen, kann es als Domestikationsfolge zur Überlagerung verschiedener Antriebssysteme kommen (ZIMEN, 1992). So kann z.B. aus intraspezifischem Spielverhalten (Hund spielt mit dem Kind des Besitzers, das er als Rudelmitglied akzeptiert) durch Überlagerung interspezifisches Beutefangverhalten werden (Kind fällt hin oder läuft davon). Normalerweise gehört der Mensch nicht zum Beuterepertoire des Hundes. Bestimmte Elemente des menschlichen Verhaltens können aber sehr stark jagdtriebauslösende Schlüsselreize sein wie z.B. schnelles Vorbei- oder Weglaufen, unkontrollierte Bewegungen, Stolpern oder Hinfallen (Kinder, Betrunkene, Behinderte). Sind zwei Hunde beteiligt, kann durch Dominanzverhalten die Situation verschärft werden (die beiden Hunde streiten sich um die Beute). Unter Berücksichtigung der genannten vier ethologischen Funktionskreise ergeben sich typische Unfallsituationen:
Eine relativ häufige Unfallursache ist das Eingreifen des Opfers in einen Kampf zwischen zwei Hunden (SZPAKOWSKI, 1989; TERNON, 1992;). Bißverletzungen des Menschen sind in diesem Fall als Zufall anzusehen, denn die Aggression des beißenden Hundes, die primär auf Dominanzverhalten beruht, richtet sich nicht gegen den Menschen sondern gegen den Hundegegner. BORCHELT (1983) stellt in einer Untersuchung an 245 Fällen von Aggressivität bei Hunden acht Aggressionstypen fest:
Nach dieser Untersuchung soll dominanzbedingte Aggression vor allem bei English Springer Spaniel, Dobermann, Toy Pudel und Lhasa Apso auftreten, am wenigsten bei Jagdhunden, während Aggression zwecks Besitzverteidigung vor allem beim Cockerspaniel zu beobachten ist. Die größte Häufigkeit von Aggression auf Schutztriebbasis wurde bei Deutschen Schäferhunden gefunden, während Cocker Spaniel und Zwergpudel einen hohen Anteil an Angstbeißern aufwiesen. Bei der Interpretation dieser Ergebnisse ist allerdings wieder die insgesamt sehr geringe Patientenzahl und der fehlende Vergleich zur relativen Rassenhäufigkeit in der gesamten Hundepopulation zu beachten. BLACKSHAW (1991) zeigte in einer Analyse an 87 Hunden, die in einer Spezialklinik für Verhaltensstörungen wegen Hyperaggressivität vorgestellt wurden, daß 31,6% aller Fälle auf Dominanzverhalten beruhten, 29% auf Territorialverhalten 12,3% dem Beutetrieb zuzuordnen waren, 12,3% durch Konkurrenzverhalten zwischen Rüden und 7,9% zwischen Geschwistern entstanden. 6% der Patienten waren Angstbeißer und 0,9% zeigten idiopathische Aggressivität, also Aggressivität unbekannter Grundlage. TERNON (1992) stellte in ihrer Untersuchung eine Statistik über Unfallsituationen zusammen und fand bei insgesamt 193 Vorfällen folgende Situationen:
Der größte Anteil an Aggressionsauslösern betrifft somit Territorialverteidigung (3), Beuteverhalten (1b) und Verteidigung (1a, 2b, 8) sowie Dominanz (2a, 7, 9) Die Bißverletzungen durch angeleinte Hunde, an denen das Opfer vorbeigegangen war (1a), werden auf der Basis von Verteidigungsbeißen des Hundes erklärt, der sich durch Unterschreitung der kritischen Distanz bedroht fühlt, der sich der Auseinandersetzung aber durch den Zwang der Leine nicht durch Flucht entziehen kann, bzw. der sich durch die Anwesenheit seines Besitzers gestärkt fühlt und allenfalls unbewußte Aggression des Besitzers gegen das Opfer in die Tat umsetzt (TERNON, 1992). UNSHELM et al. (1993) werteten in ihrer Untersuchung auch die Unfallsituationen aus. Dabei ergaben sich folgende Verteilungen:
In einer Studie von BANDOW (1996), in der u.a. Bißverletzungen von Kindern ausgewertet wurden, zeigten sich bei insgesamt 419 Bißvorfällen folgende Unfallsituationen:
Die meisten in dieser Studie ausgewerteten Bißverletzungen an Kindern erfolgten durch Hunde, die den Eltern des Kindes gehörten bzw. durch Hunde aus dem engeren Bekanntenkreis des gebissenen Kindes. Als Hauptursache für Bißvorfälle allgemein gibt der Autor absichtliche oder unabsichtliche Provokation des Hundes an. Eine Untersuchung des MMWR (1997) über Bißverletzungen mit Todesfolge zeigt, daß von insgesamt 23 Todesfällen 7 durch einen freilaufenden Hund auf öffentlichem Gelände, 5 durch einen angeleinten Hund auf dem Grundstück des Besitzers und 11 durch einen freilaufenden Hund auf dem Grundstück des Besitzers verursacht wurden. Besonders kritische Unfallsituationen ergeben sich, wenn mehr als ein Hund beteiligt ist. Wie bereits erwähnt, stellt die Anwesenheit eines zweiten Hundes einen Verstärker im Rahmen der Aggressionssauslösung dar (ZIMEN, 1992). SACKS et al. (1989) stellten fest, daß 70,4% aller Angriffe durch einen einzelnen Hund erfolgten, an 18,5% der Unfälle waren zwei Hunde und an 11,1% mehr als zwei Hunde beteiligt. TERNON (1992) fand, daß in 5,1% der von ihr untersuchten Fälle mehr als ein Hund beteiligt war. Aus einer Studie des MMWR (1997) geht hervor, daß von insgesamt 25 Bißvorfällen mit Todesfolge bei 16 Fällen mehr als ein Hund beteiligt war. Nach verschiedenen Untersuchungen (WRIGHT, 1985; SZPAKOWSKI et al., 1989; PODBERSCEK und BLACKSHAW, 1990; AVNER und BAKER, 1991; SHEWELL und NANCARROW, 1991; BANDOW, 1996) fanden die meisten Beißzwischenfälle im Heim des Hundes bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung statt. Auch TERNON (1993) stellte fest, daß ein Großteil der Beißvorfälle auf eigenem Territorium des Hundes (31,8%) bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung (30, 6%) stattfanden. Nur 37,6% der erfaßten Hunde bissen auf fremdem Territorium. PODBERSCEK und BLACKSHAW (1990) wiesen darauf hin, daß streunende Hunde nur selten Menschen attackierten. Da nach IMMELMANN (1983) unabhängig von der Tierart die Verteidigungsbereitschaft im Zentrum des eigenen Reviers immer am größten ist und mit der Entfernung abnimmt, beruht die Häufung der Bißverletzungen im Heim des Hundes bzw. seiner unmittelbaren Umgebung auf natürlichem rasseunabhängigen Territorialverhalten des Hundes. Bei den von UNSHELM et al. (1993) ausgewerteten Bißvorfällen fand ein Großteil auf öffentlichem Gelände statt, allerdings wurden in dieser Studie auch nur solche Vorfälle ausgewertet, bei denen der Geschädigte nach dem Vorfall Anzeige erstattet hatte. Bißverletzungen von Haushaltsmitgliedern gingen in diese Untersuchung somit aller Wahrscheinlichkeit nur in Ausnahmefällen mit ein. TERNON (1993) untersuchte in ihrer Arbeit auch die Bedeutung der Verwendung einer Leine und stellte fest, daß von 95 Vorfällen in denen dokumentiert war, ob sich der Hund an der Leine befand, 45 Hunde angeleint waren, von denen sich 9 Tiere losrissen. Die Untersuchung von UNSHELM et al. (1993) ergab, daß ein Großteil der Hunde, die einen Bißvorfall verursachten nicht angeleint war. Auch dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß in dieser Studie nur Vorfälle mit anschließender Anzeige ausgewertet wurden. Aggressionsfördernde Situationen ergeben sich unabhängig von der Rasse der daran beteiligten Hunde. Auf der Basis spezieller Unfallsituationen läßt sich eine besondere Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen somit nicht zulässigerweise ableiten. ad e) individuelle Merkmale des Geschädigten Aus diversen Untersuchungen geht hervor, daß ein großer Teil der Bißopfer durch den eigenen oder einen bekannten Hund gebissen wurden (AVNER und BAKER, 1991; SHEWELL and NANCARROW, 1991; BANDOW, 1996; KLAASEN et al., 1996). Betrachtet man die unter Punkt d) angeführten aggressionsauslösenden Unfallsituationen, zeigen sich eine Reihe von Punkten in denen das Opfer durch bewußtes oder unbewußtes Fehlverhalten einen Angriff auslösen kann. Nicht in jedem Fall ist Fehlverhalten des Opfers vermeidbar. Eine ganz wesentliche Möglichkeit der Gefahrreduzierung durch Hunde ist dennoch in möglichst umfangreicher Information der Bevölkerung über den Umgang mit Hunden zu sehen. Viele Fehler sind vermeidbar, wenn man sich der Wirkung bestimmter menschlicher Verhaltensweisen auf den Hund bewußt ist. Und ohne polemisieren zu wollen, soll an dieser Stelle doch auf die Analogie zu anderen Gefahren, denen der Mensch im Alltag ausgesetzt ist, hingewiesen werden, die sich ebenfalls durch entsprechende Information und richtiges Verhalten kontrollieren lassen. Auf die Notwendigkeit entsprechender Informationsvermittlung weisen auch UNSHELM et al. (1993) in ihrem Maßnahmenkatalog zur Reduzierung von Bißvorfällen von Hunden hin (wörtliches Zitat): "e)
Vermittlung von Kenntnissen über Verhaltensinventar und Haltungsansprüche
von Hunden in Kindergärten und Schulen" Eine
ähnliche Strategie zur Vermeidung von Hundebissen
schlägt der MMWR (1997) vor (wörtliches Zitat):
"Erziehungs-und Vorsorgemaßnahmen sollen Eltern und Kinder
einbeziehen."
Das
bedeutet, daß fast ein Drittel der Opfer Kinder bzw. Jugendliche sind. Über
alle Altersklassen war der Anteil an
männlichen Opfern mit 58,2% deutlich größer als der an
weiblichen Opfern. Obwohl
der Autor in seiner Untersuchung einzelne
in Relation zu ihrem Vorkommen an Bißvorfällen überrepräsentierte Rassen
nennt, spricht er sich doch eindeutig gegen eine rassespezifische
Legislation aus. Er weist darauf hin, daß Erwachsene realisieren müssen,
daß man kleine Kinder niemals unbeaufsichtigt
mit einem Hund (oder einer Katze) allein lassen soll und daß alle Kinder gelehrt werden sollen, wie man sich
Hunden gegenüber verhält, ganz besonders gegenüber fremden Hunden.
Ähnliche Hinweise für richtiges Verhalten Hunden gegenüber werden im MMWR (1997) gegeben, in dem außerdem ebenfalls der hohe Anteil von Kindern unter den Opfern von Hunden festgehalten wird. Von 25 Todesfällen durch Hunde in den Jahren 1995 und 1996 betrafen 20 Kinder bis zum Alter von 11 Jahren. Auch die Aggressionsauslösung durch individuelle Merkmale des Opfers ist allenfalls in Zusammenhang mit dem Alter und dem Geschlecht des Opfers bzw. mit bewußten oder unbewußten provozierenden Handlungen des Opfers zu sehen nicht aber in Zusammenhang mit bestimmten Rassen. Eine
besondere Gefährlichkeit bestimmter Rassen läßt sich somit auf der
Basis individueller Merkmale des Opfers nicht zulässigerweise ableiten. Definition
des gefährlichen Hundes Eine wirklich objektive Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes ist dann möglich, wenn der Hund bereits einmal oder mehrmals an Bißvorfällen beteiligt war. So berichtet WRIGHT (1985) über 16 Hunde von insgesamt 5711 Bißvorfällen, die durch besonders schwerwiegende Angriffe auffielen und die alle bereits früher gebissen hatten. Von insgesamt 60 Fällen, in denen zur Vorgeschichte Angaben gemacht wurden, waren nach TERNON (1992) nur 33,3% Ersttäter. 35% hatten bereits einmal, 6,7% zweimal 6,7% dreimal und 1,7% bereits fünfmal gebissen. Nach UNSHELM et al. (1993) hatten 28% der Hunde, die einen Menschen attackiert hatten, bereits einmal gebissen, 11,6% der Hunde waren bereits durch 3 oder mehr Vorfälle aktenkundig geworden. Unter den Hunden, die andere Hunde angegriffen hatten waren 36% Wiederholungstäter und 30,9% Serientäter. Hunde,
die bereits einmal oder mehrmals ohne besonderen Grund gebissen haben,
sind somit unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit als besonders gefährlich
im Vergleich zu Hunden ohne Aggressionsvorgeschichte zu betrachten. Diese Betrachtungsweise ist wohl auch die Basis der Definition gefährlicher Hunde, die der VDH (1991) zur Diskussion gestellt hat. Nach dieser Definition gelten als gefährlich sozial unverträgliche Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren, auch Artgenossen, beißen. Die soziale Unverträglickeit kann auf genetischer Disposition oder durch Lernprozesse hervorgerufen sein. Insbesondere gelten als gefährliche Hunde:
Diese Definition erlaubt allerdings keine a priori Einstufung eines Hundes als besonders gefährlich. Es ist verständlich, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bestrebt ist, eine möglichst einfache und auch für Laien nachvollziehbare Möglichkeit zur Erfassung der Gefährlichkeit von Hunden vorzugeben. Die Nennung bestimmter, mehr oder weniger willkürlich bzw. auf der Basis von Medienvorurteilen ausgewählten Rassen, kann der eigentlichen Problemlösung aber nicht dienlich sein. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber übersieht bei der definierten Rasseninkriminierung nämlich den wesentlichen Umstand, daß die Definition bestimmter Rassen als besonders gefährlich alle anderen Rassen exkriminert, sie also de facto als nicht besonders gefährlich ausweist. Dies ist bei Berücksichtigung aller diskutierten Punkte aber nicht zulässig. Daß diese Betrachtungsweise auch auf der Basis der Gesetzgebung nicht zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1992) in seinem Urteil vom 18. August 1992 entschieden. Drei Hundehalter der Rassen Mastiff bzw. Bullterrier hatten sich gegen eine Verordnung des Ministeriums ländlicher Raum, mit der u.a. ihre Rassen als "Kampfhunde" und damit besonders gefährlich eingestuft worden waren, beschwert, da sie sich gegenüber Haltern anderer Hunde diskriminiert fühlten. Der VGH gab dieser Beschwerde recht und erklärte die betreffende Verordnung in dem Teil, der bestimmte Rassen als "Kampfhunde" definiert, für nichtig. In der Entscheidung des VGH wird beanstandet, daß der Verordnungsgeber bei der Erfassung der "Kampfhunderassen" ohne sachlichen Grund Gleiches ungleich behandelt und damit gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlaß einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu, dieser ermächtige ihn jedoch nicht, aus der Gesamtzahl der potentiell gefährlichen Hunderassen einige Hunderassen herauszugreifen und mit den einschränkenden Maßnahmen der Verordnung zu belegen, andere Hunderassen hingegen, bei denen sich nach der Sachlage aufdränge, daß sie den von der Verordnung erfaßten in der Gefährlichkeit vergleichbar sind, ohne ausreichenden Grund nicht miteinzubeziehen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber steht somit vor dem zugegebenerweise schwer lösbaren Problem, auf der einen Seite dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nachzukommen, auf der anderen Seite aber keine wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse zu einer einfachen und unkomplizierten Definition eines gefährlichen Hundes zur Verfügung zu haben. Daß die Definition bestimmter Rassen als "besonders gefährlich" nicht zielführend in Hinblick auf einen besseren Schutz der Bevölkerung ist, zeigt eine Studie aus Großbritannien (KLAASEN et al., 1996), in der die Verteilung der an Bißvorfällen beteiligten Hunderassen vergleichend vor Implementierung des "Dangerous Dog Act" und 2 Jahre nach dessen Implementierung untersucht wird. Obwohl sich die Reihenfolge der am häufigsten beteiligten Hunderassen etwas verschob (vor dem "Dangerous Dog Act" war der Deutsche Schäferhund der Spitzenreiter gefolgt vom Mischling, zwei Jahre danach lag der Mischling an der Spitze gefolgt vom Deutschen Schäferhund) änderte sich nichts wesentliches an der Rassenverteilung. Der Anteil von Hundebissen an Bißverletzungen insgesamt änderte sich von 73,9% vor Einführung des "Dangerous Dog Act" auf 73,1% danach. Die im "Dangerous Dog Act" als "gefährlich" definierten Rassen waren vor seiner Implementierung für insgesamt 6,1% aller Bißvorfälle verantwortlich, danach verschuldeten sie insgesamt 11,25% aller Bißverletzungen. Die Autoren schließen daraus, daß der "Dangerous Dog Act" wenig gebracht hat in Hinblick auf einen besseren Schutz der Bevölkerung vor Hundeangriffen. Die oben zitierte Definition des gefährlichen Hundes durch den VDH stellt eine Kompromißlösung dar, die dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ermöglicht, für Hunde, die sich tatsächlich als besonders gefährlich erwiesen haben, entsprechende Auflagen bzw. Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen. Diese Kompromißlösung findet sich auch bereits in aktuellen Gesetzen. So werden in der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden der freien Hansestadt Bremen vom 16.11.1992 (FREIE HANSESTADT BREMEN, 1992) gefährliche Hunde in § 1 der Verordnung wie folgt definiert: 1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen sind oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen. 2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben. Bemerkenswert in diesem Gesetzestext ist, daß dem Hund das Recht zur Notwehr eingeräumt wird, daß also Verteidigungs- und Schutzaggression als artspezifisches Normalverhalten gewertet wird. In der am 21.9.1994 verordneten GefHuVO NW (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde des Landes Nordrhein Westfalen) (KLINDT, 1996) wird bewußt auf die Aufzählung bestimmter hunderassen, die als gefährlich anzusehen sind, verzichtet. Nach dieser Verordnung sind Hunde als gefährlich anzusehen, wenn sie
Zu beachten ist, daß entsprechend dieser Definition dem Hund als Art ein gewisses "natürliches Maß" an Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe zugestanden wird. Eine entsprechende Verordnung aus Minnesota (USA) (MINNESOTA STATUTES, 1996) differenziert zwischen gefährlichen Hunden und potentiell gefährlichen Hunden. So gilt ein Hund als potentiell gefährlich, wenn er
Ein Hund ist als gefährlich anzusehen wenn er
Es ist beachtenswert, daß dieser Gesetzestext wissenschaftlichen Erkenntnissen insofern entspricht, als eine Provokation des Hundes, die nach BANDOW (1996) und CORNWELL (1997) eine der wesentlichen Ursachen für einen Angriff darstellt, einen Angriff sozusagen entschuldigt. Eine a priori Beurteilung eines Hundes als besonders gefährlich ist, bei Berücksichtigung aller diskutierten Umstände, die im Einzelfall zu einer Gefährdung eines Menschen durch einen Hund führen, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen möglich. Im Rahmen der tierärztlichen Ausbildung ist Ethologie als Pflichtfach nicht vorgesehen (Vorlesungsverzeichnis Veterinärmedizinische Universi-täT wien, 1997). Angeboten werden die Wahlfächer "Ethologie und Ethopraxis" (2 Wochenstunden ) "Filmbeispiele zur Ethologie" (2 Wochenstunden) "Verhalten und Verhaltensstörungen beim Hund" (1 Wochenstunde) Eine ethologische Ausbildung ist bei einem Tierarzt (Amtstierarzt) daher nicht in jedem Fall vorauszusetzen, nur bei entsprechendem persönlichem Interesse während des Studiums wird das entsprechende Wahlfach besucht. Zusammenfassend
läßt sich auf der Basis der besprochenen Literatur festhalten, daß
Hunde zwar grundsätzlich ein Gefährdungspotential
für Menschen und andere Tiere
darstellen, daß die Gefahr, die von einem Hund ausgeht aber in keinem
objektivierbaren Zusammenhang mit
seiner Rassezugehörigkeit steht
und sich auch nicht a priori mit
ausreichender Sicherheit feststellen läßt.
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