Gutachten von Frau Prof. Irene Stur, Universität Wien

Teil III

  

Einfluß des Besitzers auf die Unfallsituation

Der Einfluß des Besitzers auf die Unfallsituation wurde von UNSHELM et al. (1993) untersucht. Sie stellten an 197 ausgewerteten Vorfällen fest, daß in 68% der Fälle der Besitzer  des Hundes nicht  in den Vorfall eingegriffen hat, in 15% der Fälle der Besitzer den Hund angestachelt hat und nur in 17% der Fälle der Hundebesitzer Verantwortung übernommen hat.  In den Fällen, in denen der hund ohne Warnung angegriffen hatte, erhöhte sich der Anteil von Besitzern, die  nicht eingriffen auf  81%.

FEDDERSEN-PETERSEN und HAMANN (1994) weisen auch auf die Problematik der zahlenmäßig zwar geringen aber in Bezug auf die Gefährdung von Menschen hochproblematischen Randgruppe  der  Hunde hin, die im wahrsten Sinne des Wortes als Kampfhunde anzusehen sind.  Sie gehören in der Regel  keiner Rasse an  und treten daher auch  in Bezug auf ihr äußeres Erscheinungsbild in großer Variabilität auf.  Sie werden in bestimmten Bevölkerungskreisen  gezielt produziert, zu der züchterischen Negativauslese kommt eine gestörte Jugendentwicklung der Hunde. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, daß zu einem sehr großen Teil für Fehlverhalten von Hunden aller Rassen der Mensch verantwortlich ist. So schreibt SEMENCIC (1984) in seinem Buch über "The world of fighting dogs" wörtlich:

"Der Pit Bull hat ein Hauptcharakteristikum - nenne es einen Fehler in seiner Persönlichkeit - er zeigt seine Zuneigung dadurch, daß er seinem Herren dient. Manche dieser "Herren" sind üble, schlechte und kranke Menschen, die den Hund dazu abrichten zu kämpfen und zu töten und ihn damit zu einer tödlichen Waffe machen." Und an einer anderen Stelle:

"Pit bulls are pets, that fulfill a desire to own the "meanest dog on the block"".

Und weiter:

"Die Aggression, die von Pit-Hunden oft gezeigt wird, ist im allgemeinen entweder angelerntes oder vom Besitzer geduldetes Verhalten. Wer einen "Pit-Hund" besitzen möchte, aber sein aggressives Verhalten gegen andere Tiere fürchtet, braucht nur einen Welpen nehmen und je­den Ansatz von Aggression bestrafen und freundliches Verhalten zu loben. Diese Regel gilt aber grundsätzlich für alle Hunde. Auch der Pit Hund wird nur so aggressiv sein, wie sein Besitzer es zuläßt." Bei aller Skepsis in Bezug auf  das im Text genannte einfache Rezept zur Verhinderung von aggressivem Verhalten bei Hunden aller Rassen wird doch deutlich, daß vor allem fehlgeleitete Motivation von Hundebesitzern aus normalen Hunden gefährliche Hunde machen kann und dies unabhängig von der Rasse.

Auf der Basis individueller Merkmale des Besitzers ist somit eine besondere Gefähr­lichkeit bestimmter Rassen nicht zulässigerweise abzuleiten

ad d) Unfallsituation  

Um die Bedeutung der Unfallsituation für Beißvorfälle abschätzen zu können, muß die Frage nach der Motivation des Hundes zu aggressivem Verhalten gestellt werden. Wie bereits angeführt, unterliegt aggressives Verhalten aus der Sicht des Hundes einer Kosten-Nutzen-Rechnung (ZIMEN, 1992). Das bedeutet, daß der tatsächliche Angriff sich aus einer Kombination von Motivation einerseits und Hemmung andererseits ergibt. Motivationen zum Angriff ergeben sich aus vier ethologischen Funktionskreisen (IMMELMANN, 1983):

1) intraspezifische Aggression

a) Aggression auf der Basis von Dominanzverhalten
b) Aggression auf der Basis von Territorialverhalten

2) interspezifische Aggression

a) Beutefang
b) Verteidigung

Bei Hunden, die de facto die domestizierte Form des Wolfes darstellen,  kann es als Domestikationsfolge zur Überlagerung verschiedener Antriebssysteme kommen (ZIMEN, 1992). So kann z.B. aus intraspezifischem Spielverhalten (Hund spielt mit dem Kind des Besit­zers, das er als Rudelmitglied akzeptiert) durch Überlagerung interspezifisches Beutefang­verhalten werden (Kind fällt hin oder läuft davon). Normalerweise gehört der Mensch nicht zum Beuterepertoire des Hundes. Bestimmte Elemente des menschlichen Verhaltens können aber sehr stark jagdtriebauslösende Schlüsselreize sein wie z.B. schnelles Vorbei- oder Weg­laufen, unkontrollierte Bewegungen, Stolpern oder Hinfallen (Kinder, Betrunkene, Behinderte). Sind zwei Hunde beteiligt, kann durch Dominanzverhalten die Situation verschärft werden (die beiden Hunde streiten sich um die Beute). Unter Berücksichtigung der genannten vier ethologischen Funktionskreise ergeben sich typische Unfallsituationen:

 Opfer betritt Territorium des Hundes (Territorialverteidigung)

 Opfer läuft vor dem Hund davon (Beutefang)

 Opfer fährt mit dem Fahrrad am Hund vorbei (Beutefang)

 Opfer unterschreitet die kritische Distanz des Hundes 

  Hund fühlt sich bedroht (Verteidigung)

 Opfer fügt dem Hund Schmerzen zu (Verteidigung)

 Opfer nimmt dem Hund sein Futter weg (Dominanzverhalten)

 Opfer verdrängt den Hund von einem Vorzugsplatz z.B. Sofa oder Bett (Dominanzverhalten)

Eine relativ häufige Unfallursache ist das Eingreifen des Opfers in einen Kampf zwischen zwei Hunden (SZPAKOWSKI, 1989; TERNON, 1992;). Bißverletzungen des Menschen sind in diesem Fall als Zufall anzusehen, denn die Aggression des beißenden Hundes, die primär auf Dominanzverhalten beruht, richtet sich nicht gegen den Menschen sondern gegen den Hundegegner. BORCHELT (1983) stellt in einer Untersuchung an 245 Fällen von Aggressivität bei Hunden acht Aggressionstypen fest:

Angstbedingte Aggression Dominanzbedingte Aggression
Besitzverteidigung Schutztrieb
Beutetrieb Reaktion auf Bestrafung
Schmerz Aggression gegen Artgenossen

Nach dieser Untersuchung soll dominanzbedingte Aggression vor allem bei English Springer Spaniel, Dobermann, Toy Pudel und Lhasa Apso auftreten, am wenigsten bei Jagd­hunden, während Aggression zwecks Besitzverteidigung vor allem beim Cockerspaniel zu beobachten ist. Die größte Häufigkeit von Aggression auf Schutztriebbasis wurde bei Deutschen Schäferhunden gefunden, während Cocker Spaniel und Zwergpudel einen hohen Anteil an Angstbeißern aufwiesen. Bei der Interpretation dieser Ergebnisse ist allerdings wieder die insgesamt sehr geringe Patientenzahl und der fehlende Vergleich zur relativen Rassenhäufigkeit in der gesamten Hundepopulation zu beachten. BLACKSHAW (1991) zeigte in einer Analyse an 87 Hunden, die in einer Spezialklinik für Verhaltensstörungen wegen Hyperaggressivität vorgestellt wurden, daß 31,6% aller Fälle auf Dominanzverhalten beruhten, 29% auf Territorialverhalten 12,3% dem Beutetrieb zuzuordnen waren, 12,3% durch Konkurrenzverhalten zwischen Rüden und 7,9% zwischen Geschwistern entstanden. 6% der Patienten waren Angstbeißer und 0,9% zeigten idiopathische Aggressivität, also Aggressivität unbekannter Grundlage. TERNON (1992) stellte in ihrer Untersuchung eine Statistik über Unfallsituationen zusammen und fand bei insgesamt 193 Vorfällen folgende Situationen:

Situation

Anzahl  Fälle  

1) Opfer an Hund vorbeigegangen 

  78

a. davon angeleint

  30

b. davon freilaufend  

46

c. ohne Angaben 

  2

2) Kontaktaufnahme durch das Opfer  25
a. durch dem Hund bekanntes Opfer 14
b. durch dem Hund fremdes Opfer  11
3) Besuch oder Lieferung beim Hundebesitzer      47
4) Besuch mit dem Hund beim Opfer      3
5) Eingreifen in Hundekampf     23
6) Rauferei zwischen Menschen   1
7) Hund wurde festgehalten oder gemaßregelt  9
8) Hund wurde geneckt oder ihm Schmerz zugefügt    4
9) dem Hund wurde Futter oder Wasser weggenommen  

  3

Der größte Anteil an Aggressionsauslösern betrifft somit Territorialverteidigung (3), Beuteverhalten (1b) und Verteidigung (1a, 2b, 8) sowie Dominanz (2a, 7, 9)

Die Bißverletzungen durch angeleinte Hunde, an denen das Opfer vorbeigegangen war (1a), werden auf der Basis von Verteidigungsbeißen des Hundes erklärt, der sich durch Unterschreitung der kritischen Distanz bedroht fühlt, der sich der Auseinandersetzung aber durch den Zwang der Leine nicht durch Flucht entziehen kann, bzw. der sich durch die Anwesenheit seines Besitzers gestärkt fühlt und allenfalls unbewußte Aggression des Besitzers gegen das Opfer in die Tat umsetzt (TERNON, 1992). UNSHELM et al.  (1993) werteten in ihrer Untersuchung auch  die Unfallsituationen aus. Dabei ergaben sich folgende  Verteilungen:

Ort des Unfalls

Prozentangaben

Unfall auf öffentlicher Verkehrsfläche   74,8%
Unfall in Grünanlagen        9,2%
Unfall in öffentlichen Gebäuden      8%
Unfall auf privaten Flächen, Sport- oder Spielplätzen   8%
Leine  
Hund war nicht  angeleint    68,1%
Hund war angeleint  13,0%
führerloser hund      8,7%
keine Angaben   10,1%
Unfallauslöser  
Hund greift ohne erkennbare Anzeichen an     45,9%
der Gebissene wollte eine Hunderauferei beenden     19,3%
der Hund verteidigt seinen Besitzer bzw. sein Territorium 34,2%

In einer Studie von BANDOW (1996), in der  u.a. Bißverletzungen von Kindern ausgewertet  wurden,  zeigten sich  bei insgesamt 419  Bißvorfällen folgende  Unfallsituationen:

Kind spielt mit eigenem  oder bekanntem Hund 36,4%
Kind stört Hund beim Fressen    26,0%
Kind versucht Hund zu streicheln     11,7%
Kind betritt Revier des  Hundes  6,5%
Kind wird von frei laufendem Hund im öffentlichen Gelände gebissen 6,5%
sonstige  Ursachen      12,9%

Die meisten in dieser Studie ausgewerteten Bißverletzungen an Kindern  erfolgten durch  Hunde, die den Eltern des Kindes gehörten bzw. durch Hunde aus dem  engeren Bekanntenkreis des  gebissenen Kindes. Als Hauptursache  für  Bißvorfälle allgemein gibt der Autor  absichtliche oder unabsichtliche Provokation des  Hundes an. Eine Untersuchung des MMWR (1997) über Bißverletzungen mit  Todesfolge zeigt, daß  von insgesamt 23  Todesfällen  7 durch einen freilaufenden Hund  auf öffentlichem Gelände,  5 durch einen  angeleinten Hund auf dem  Grundstück des Besitzers und 11 durch einen freilaufenden Hund auf dem Grundstück des Besitzers  verursacht wurden. Besonders kritische Unfallsituationen ergeben sich, wenn mehr als ein Hund betei­ligt ist. Wie bereits erwähnt, stellt die Anwesenheit eines zweiten Hundes einen Verstärker im Rahmen der Aggressionssauslösung dar (ZIMEN, 1992). SACKS et al. (1989) stellten fest, daß 70,4% aller Angriffe durch einen einzelnen Hund erfolgten, an 18,5% der Unfälle waren zwei Hunde und an 11,1% mehr als zwei Hunde beteiligt. TERNON (1992) fand, daß in 5,1% der von ihr untersuchten Fälle mehr als ein Hund beteiligt war. Aus einer Studie des MMWR (1997) geht hervor, daß  von insgesamt 25 Bißvorfällen  mit Todesfolge bei 16 Fällen mehr als ein Hund beteiligt war. Nach verschiedenen Untersuchungen (WRIGHT, 1985; SZPAKOWSKI et al., 1989; PODBERSCEK und BLACKSHAW, 1990; AVNER und BAKER, 1991; SHEWELL und NANCARROW, 1991; BANDOW, 1996) fanden die meisten Beißzwischenfälle im Heim des Hundes bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung statt. Auch TERNON (1993) stellte fest, daß ein Großteil der Beißvorfälle auf eigenem Territorium des Hundes (31,8%) bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung (30, 6%) stattfanden. Nur 37,6% der erfaßten Hunde bissen auf fremdem Territorium. PODBERSCEK und BLACKSHAW (1990) wiesen darauf hin, daß streunende Hunde nur selten Menschen attackierten. Da nach IMMELMANN (1983) unabhängig von der Tierart die Verteidigungsbereitschaft im Zentrum des eigenen Reviers immer am größten ist und mit der Entfernung abnimmt, beruht die Häufung der Bißverletzungen im Heim des Hundes bzw. seiner unmittelbaren Umgebung auf natürlichem rasseunabhängigen Territorialverhalten des Hundes. Bei den  von UNSHELM  et al.  (1993) ausgewerteten Bißvorfällen  fand ein Großteil  auf öffentlichem Gelände statt, allerdings wurden in dieser Studie auch nur solche  Vorfälle ausgewertet, bei denen der Geschädigte nach dem Vorfall  Anzeige erstattet  hatte.  Bißverletzungen von Haushaltsmitgliedern  gingen in diese Untersuchung somit aller Wahrscheinlichkeit nur in Ausnahmefällen mit ein. TERNON (1993) untersuchte in ihrer Arbeit auch die Bedeutung der Verwendung einer Leine und stellte fest, daß von 95 Vorfällen in denen dokumentiert war, ob sich der Hund an der Leine befand, 45 Hunde angeleint waren, von denen sich 9 Tiere losrissen. Die Untersuchung von UNSHELM et al.  (1993)  ergab, daß  ein Großteil der  Hunde, die einen Bißvorfall verursachten  nicht angeleint war.  Auch  dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß in dieser Studie  nur Vorfälle mit  anschließender Anzeige ausgewertet wurden.

Aggressionsfördernde Situationen ergeben sich unabhängig von der Rasse der daran beteiligten Hunde. Auf der Basis spezieller Unfallsituationen läßt sich eine besondere Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen somit nicht zulässigerweise ableiten.

ad e) individuelle Merkmale des Geschädigten   

Aus diversen Untersuchungen geht hervor, daß ein  großer Teil der  Bißopfer durch den eigenen oder einen bekannten Hund gebissen wurden (AVNER und BAKER, 1991; SHEWELL and NANCARROW, 1991; BANDOW, 1996; KLAASEN et al., 1996).  Betrachtet man die unter Punkt d) angeführten aggressionsauslösenden Unfallsituationen,  zeigen sich eine Reihe von Punkten in denen das Opfer durch bewußtes oder unbewußtes Fehlverhalten einen Angriff auslösen kann. Nicht in jedem Fall ist Fehlverhalten des Opfers vermeidbar. Eine ganz wesentliche Möglichkeit der Gefahrreduzierung durch Hunde ist dennoch in möglichst umfangreicher Information der Bevölkerung über den Umgang mit Hunden zu sehen. Viele Fehler sind vermeidbar, wenn man sich der Wirkung bestimmter menschlicher Verhaltensweisen auf den Hund bewußt ist. Und ohne polemisieren zu wollen, soll an dieser Stelle doch auf die Analogie zu anderen Gefahren, denen der Mensch im Alltag ausgesetzt ist, hingewiesen werden, die sich ebenfalls durch entsprechende Information und richtiges Verhalten kontrollieren lassen. Auf die Notwendigkeit entsprechender Informationsvermittlung  weisen auch UNSHELM et al.  (1993)  in ihrem  Maßnahmenkatalog  zur Reduzierung von  Bißvorfällen von Hunden hin (wörtliches Zitat):

"e) Vermittlung von Kenntnissen über Verhaltensinventar und Haltungsansprüche von Hunden in Kindergärten und Schulen"

Eine ähnliche Strategie zur Vermeidung von Hundebissen  schlägt der MMWR (1997) vor (wörtliches Zitat):  "Erziehungs-und Vorsorgemaßnahmen sollen Eltern und Kinder  einbeziehen." Dies erscheint ganz besonders wichtig, wenn  man die Ergebnisse von BANDOW (1996)  berücksichtigt, der eine Analyse des  Alters von Bißopfern machte.  Danach  verteilte sich bei insgesamt 628 ausgewerteten Vorfällen das Alter der Opfer wie folgt:

bis  6 Jahre   8,6%
7 - 12 Jahre  15,0%
13 - 17 Jahre  7,6%
18 Jahre und älter    68,8%

Das bedeutet, daß fast ein Drittel der Opfer Kinder bzw. Jugendliche sind. Über alle Altersklassen war der Anteil an  männlichen Opfern mit 58,2% deutlich größer als der an weiblichen Opfern. Obwohl der Autor in seiner Untersuchung  einzelne  in Relation zu ihrem Vorkommen an Bißvorfällen  überrepräsentierte Rassen  nennt, spricht er sich doch eindeutig gegen eine rassespezifische Legislation aus. Er weist darauf hin, daß Erwachsene realisieren müssen, daß man kleine Kinder niemals unbeaufsichtigt mit einem Hund (oder einer Katze) allein lassen soll  und daß alle Kinder gelehrt werden sollen, wie man sich Hunden gegenüber verhält, ganz besonders gegenüber fremden Hunden. GERSHMAN et al. (1994) geben einen Anteil von 51% Kindern unter 12 Jahren  an  gebissenen Personen an. Sie  empfehlen, daß  Kinderärzte  Eltern über das Risiko der Haltung eines  männlichen unkastrierten  Hundes  von Rassen wie z.B. Schäferhund oder Chow Chow aufklären. Nach  einer Untersuchung von KLAASEN et al  (1996) waren 30% der  Gebissenen  jünger als 15 Jahre, davon waren 75% männlich; bei den Erwachsenen war der Anteil männlicher Opfer  66%. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt  RIECK (1997). Nach seiner Studie  sind 48% aller Bißopfer jünger als 15 Jahre. In einer Australischen Studie  (Thompson, 1997)  zeigte sich, daß  bei Kindern bis 4 Jahre, das risiko gebissen zu werden, doppelt so hoch war, wie für die Altersklasse zwischen 21 und 59 Jahren. In dieser Studie zeigte sich ebenfalls, daß  bei  Männern  unabhängig  vom Alter  der Anteil  an Bißopfern um 50% höher war als bei Frauen. CORNWELL (1997) gibt an, daß in den USA etwa 70%  aller Hundebisse Kinder betreffen, wobei 55% Knaben betroffen sind.  5 % Prozent  aller Kinder  zwischen 5 und 9 Jahren wurden bereits einmal von einem Hund gebissen.  Der Autor schätzt außerdem, daß  bei 30%  bis 50%  aller  Bißvorfälle der Hund provoziert worden war - in den meisten Fällen durch Eindringen in das Territorium des Hundes.  Die  effektivste Maßnahme  zum Schutz vor Bißverletzungen durch Hunde ist daher, sowohl Kinder als auch  Erwachsene  zu unterrichten, wie man  die Provokation eines Hundes vermeidet. Der Autor  gibt ganz konkrete Tips, wie sich Kinder gegenüber Hunden verhalten sollen.

1) Lasse streunende Hunde in Ruhe
2) Melde streunende Hunde dem nächsten Erwachsenen
3) Wenn Dir ein Hund zu nahe kommt,  bleibe  ruhig stehen, vermeide direkten Augenkontakt mit dem Hund und sprich mit beruhigendem Tonfall mit dem Hund

4) Wenn Du auf dem Boden liegst oder von dem Hund niedergestoßen worden bist, bleibe mit  ausgestreckten Beinen und mit dem Gesicht nach unten liegen, falte die Hände  im Genick und schütze mit den Unterarmen die Ohren

Ähnliche  Hinweise für richtiges Verhalten  Hunden gegenüber werden im MMWR (1997)  gegeben, in dem außerdem  ebenfalls der hohe Anteil von Kindern  unter den Opfern von Hunden  festgehalten wird. Von 25 Todesfällen durch Hunde  in den Jahren 1995 und  1996  betrafen  20  Kinder bis zum Alter von 11 Jahren. Auch die Aggressionsauslösung durch individuelle Merkmale des Opfers ist  allenfalls  in Zusammenhang mit dem Alter und dem Geschlecht des  Opfers bzw. mit  bewußten oder unbewußten provozierenden  Handlungen des Opfers zu sehen nicht aber  in Zusammenhang mit bestimmten Rassen.

Eine besondere Gefährlichkeit bestimmter Rassen läßt sich somit auf der Basis individu­eller Merkmale des Opfers nicht zulässigerweise ableiten.

Definition des gefährlichen Hundes

Eine wirklich objektive Beurteilung der Gefährlichkeit eines  Hundes ist dann möglich, wenn der Hund bereits einmal oder mehrmals an Bißvorfällen beteiligt war. So berichtet WRIGHT (1985)  über 16 Hunde von insgesamt 5711 Bißvorfällen, die durch besonders schwerwiegende Angriffe auffielen und die alle bereits früher gebissen hatten. Von insgesamt 60 Fällen, in denen zur Vorgeschichte Angaben gemacht wurden, waren nach TERNON (1992) nur 33,3% Ersttäter. 35% hatten bereits einmal, 6,7% zweimal 6,7% dreimal und 1,7% bereits fünfmal gebissen. Nach UNSHELM et al.   (1993) hatten 28% der  Hunde, die einen Menschen attackiert hatten,   bereits einmal gebissen, 11,6% der Hunde waren bereits durch 3 oder mehr Vorfälle aktenkundig geworden. Unter den Hunden, die andere Hunde angegriffen hatten waren 36% Wiederholungstäter und 30,9% Serientäter.

Hunde, die bereits einmal oder mehrmals ohne besonderen Grund gebissen haben, sind somit unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit als besonders gefährlich im Vergleich zu Hunden ohne Aggressionsvorgeschichte zu betrachten.

Diese Betrachtungsweise ist wohl auch die Basis der Definition gefährlicher Hunde, die der VDH (1991) zur Diskussion gestellt hat. Nach dieser Definition gelten als gefährlich sozial unverträgliche Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren, auch Artgenossen, beißen. Die soziale Unverträglickeit kann auf genetischer Disposition oder durch Lernprozesse hervorgerufen sein. Insbesondere gelten als gefährliche Hunde:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben.
2. Hunde, die wiederholt bewiesen haben, daß sie unkontrolliert zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen.

3. Hunde, die gewohnheitsmäßig in aggressiver und damit gefahrdrohender Weise Menschen   anspringen.

Diese Definition erlaubt allerdings keine a priori Einstufung eines Hundes als besonders gefährlich.

Es ist verständlich, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bestrebt ist, eine möglichst einfache und auch für Laien nachvollziehbare Möglichkeit zur Erfassung der Gefährlichkeit von Hunden vorzugeben. Die Nennung bestimmter, mehr oder weniger willkürlich bzw. auf der Basis von Medienvorurteilen ausgewählten Rassen, kann der eigentlichen Problemlösung aber nicht dienlich sein. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber übersieht bei der defi­nierten Rasseninkriminierung nämlich den wesentlichen Umstand, daß die Definition bestimmter Rassen als besonders gefährlich alle anderen Rassen  exkriminert, sie also de facto als nicht besonders gefährlich ausweist. Dies ist bei Berücksichtigung aller diskutierten Punkte aber nicht zulässig. Daß diese Betrachtungsweise auch auf der Basis der Gesetzgebung nicht zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1992) in seinem Urteil vom 18. August 1992 entschieden. Drei Hundehalter der Rassen Mastiff bzw. Bullterrier hatten sich gegen eine Verordnung des Ministeriums ländlicher Raum, mit der u.a. ihre Rassen als "Kampfhunde" und damit besonders gefährlich eingestuft worden waren, beschwert, da sie sich gegenüber Haltern anderer Hunde diskriminiert fühlten. Der VGH gab dieser Beschwerde recht und erklärte die betreffende Verordnung in dem Teil, der bestimmte Rassen als "Kampfhunde" definiert, für nichtig. In der Entscheidung des VGH wird beanstandet, daß der Verordnungsgeber bei der Erfassung der "Kampfhunderassen" ohne sachlichen Grund Gleiches ungleich behandelt und damit gegen das verfassungsrechtliche Gleichbe­handlungsgebot verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlaß einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu, dieser ermächtige ihn jedoch nicht, aus der Gesamtzahl der potentiell gefährlichen Hunderassen einige Hunderassen herauszugreifen und mit den einschränkenden Maßnahmen der Verordnung zu belegen, andere Hun­derassen hingegen, bei denen sich nach der Sachlage aufdränge, daß sie den von der Verordnung erfaßten in der Gefährlichkeit vergleichbar sind, ohne ausreichenden Grund nicht miteinzube­ziehen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber steht somit vor dem zugegebenerweise schwer lösbaren Problem, auf der einen Seite dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nachzukommen, auf der anderen Seite aber keine wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse zu einer einfachen und unkomplizierten Definition eines gefährlichen Hundes zur Verfügung zu haben. Daß die  Definition bestimmter Rassen als "besonders gefährlich"  nicht zielführend in Hinblick auf einen besseren Schutz der Bevölkerung ist, zeigt eine Studie aus Großbritannien  (KLAASEN et al., 1996), in der die  Verteilung der an Bißvorfällen beteiligten  Hunderassen  vergleichend vor Implementierung des "Dangerous Dog Act" und  2 Jahre nach dessen Implementierung  untersucht wird.  Obwohl sich  die Reihenfolge der am häufigsten beteiligten Hunderassen etwas verschob  (vor dem "Dangerous Dog Act" war der Deutsche Schäferhund  der Spitzenreiter gefolgt   vom Mischling,  zwei Jahre danach lag der Mischling an der Spitze gefolgt vom Deutschen Schäferhund) änderte sich nichts wesentliches an der Rassenverteilung. Der Anteil von Hundebissen  an Bißverletzungen insgesamt  änderte sich von 73,9% vor Einführung des "Dangerous Dog Act" auf 73,1% danach.  Die im "Dangerous Dog Act" als "gefährlich"  definierten Rassen  waren vor seiner Implementierung für insgesamt 6,1% aller Bißvorfälle verantwortlich, danach  verschuldeten sie insgesamt 11,25%  aller  Bißverletzungen. Die Autoren schließen daraus, daß  der "Dangerous Dog Act" wenig  gebracht hat in Hinblick auf einen besseren Schutz der Bevölkerung vor Hundeangriffen. Die oben zitierte Definition des gefährlichen Hundes durch den VDH stellt eine Kompromißlösung dar, die dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ermöglicht, für  Hunde, die sich tatsächlich als besonders gefährlich erwiesen haben, entsprechende Auflagen bzw. Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen. Diese Kompromißlösung findet sich auch bereits in aktuellen Gesetzen. So werden in der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden der freien Hansestadt Bremen vom 16.11.1992 (FREIE HANSESTADT BREMEN, 1992) gefährliche Hunde in § 1 der Verordnung wie folgt definiert:

1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen sind oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen.

2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

Bemerkenswert in diesem Gesetzestext ist, daß dem Hund das Recht zur Notwehr eingeräumt wird, daß also Verteidigungs- und Schutzaggression als artspezifisches Normalverhalten gewertet wird. In der am 21.9.1994 verordneten GefHuVO NW (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher  Hunde des Landes Nordrhein Westfalen)  (KLINDT, 1996)  wird bewußt auf die Aufzählung bestimmter hunderassen, die als gefährlich anzusehen sind, verzichtet. Nach dieser Verordnung  sind Hunde als gefährlich anzusehen, wenn sie

a) als Ergebnis einer gezielten Zucht eine Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe besitzen, die über das  natürliche Maß hinausgehen.

b) wenn sie sich wiederholt als bissig erwiesen haben
c) wenn sie wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen

d) wenn sie wiederholt bewiesen haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen  oder hunde hetzen oder reißen.

Zu beachten ist,  daß entsprechend dieser Definition dem  Hund als Art ein gewisses "natürliches Maß"  an Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe zugestanden wird. Eine entsprechende Verordnung aus Minnesota (USA) (MINNESOTA STATUTES, 1996) differenziert zwischen gefährlichen Hunden und potentiell gefährlichen Hunden. 

So gilt ein Hund  als potentiell gefährlich,  wenn er

1) ohne Provokation Menschen oder Haustiere auf öffentlichem oder privatem Grund gebissen hat

2) ohne Provokation  einen Menschen, inklusive Radfahrer  jagt oder ihn attackiert und zwar auf öffentlichem oder privatem  Grund (ausgenommen dem  Privatgrund des hundebesitzers)

3) eine bekannte  Neigung, Tendenz oder Disposition  zu unprovozierten Attacken hat, die zu Verletzungen  oder zum Erschrecken von Menschen oder Haustieren  führen.

Ein Hund ist als gefährlich anzusehen wenn er

1) ohne Provokation  einen Menschen auf öffentlichem oder privatem Grund schwer verletzt

2) ohne Provokation ein  Haustier  auf öffentlichen Grund tötet

3) als potentiell gefährlich eingestuft war  und, nachdem dem Besitzer die potentielle Gefährlichkeit seines hundes bekannt  war, Menschen oder Haustiere gebissen, aggressiv attackiert oder gefährdet hat.

Es ist beachtenswert, daß  dieser Gesetzestext wissenschaftlichen Erkenntnissen insofern entspricht, als eine  Provokation des  Hundes,  die nach BANDOW (1996) und CORNWELL (1997) eine der wesentlichen Ursachen für einen Angriff darstellt,  einen  Angriff  sozusagen entschuldigt. 

Eine a priori Beurteilung eines Hundes als besonders gefährlich ist, bei Berücksichtigung aller diskutierten Umstände, die im Einzelfall zu einer Gefährdung eines Menschen durch einen Hund führen, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen möglich.

Im Rahmen der tierärztlichen Ausbildung ist Ethologie als Pflichtfach nicht vorgesehen (Vorlesungsverzeichnis Veterinärmedizinische Universi-täT wien, 1997).

Angeboten werden die Wahlfächer

"Ethologie und Ethopraxis" (2 Wochenstunden )

"Filmbeispiele zur Ethologie" (2 Wochenstunden)

"Verhalten und Verhaltensstörungen beim Hund" (1 Wochenstunde)

Eine ethologische Ausbildung ist bei einem Tierarzt (Amtstierarzt) daher nicht in jedem Fall vorauszusetzen, nur bei entsprechendem persönlichem Interesse während des Studiums wird das entsprechende Wahlfach besucht.

Zusammenfassend läßt sich auf der Basis der besprochenen Literatur festhalten, daß Hunde zwar grundsätzlich ein  Gefährdungspotential  für Menschen und  andere  Tiere darstellen, daß die Gefahr, die von einem Hund ausgeht aber in keinem objektivierbaren Zusammenhang   mit seiner Rassezugehörigkeit   steht und sich auch nicht a priori  mit ausreichender Sicherheit feststellen läßt. 

LITERATURVERZEICHNIS

 

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Mit freundlicher Genehmigung von Frau Prof. Irene Stur

 

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