STEIERMARK: AUS FÜR VERORDNUNG ÜBER „GEFÄHRLICHE HUNDE“

Vom 28.Juni 1993 bis zum 30.April 1998 galt in der Steiermark eine Verordnung über „gefährliche Hunde“, nach der die Tiere nur wegen ihrer Rassezugehörigkeit diskriminiert wurden. Die Haltung folgender elf Rassen und deren Mischlinge war untersagt: American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback, Rottweiler sowie Bandog und Pitbull Terrier. Neuanschaffungen genannter Rassen waren nur bei Personen oder Gebäuden mit „erhöhtem Schutzbedürfnis“ erlaubt.

Der Verfassungsgerichtshof hob diese absurde Verordnung wegen nach fünf Jahren aufgrund eines juristischen Formfehlers im Vorfeld der Verordnung auf.

In einem Schreiben der steiermärkischen Landesregierung vom 5.Mai 1998 heißt es: „Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung über gefährliche Hunde, LGBl.Nr.70/1993, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß das gemäß § 6b Abs. 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes geforderte Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität nicht eingeholt worden sei und die von der Steiermärkischen Landesregierung eingeholte Stellungnahme des Institutes für Physiologie vom 14.5.1993 nicht ausreichend als Gutachten im Sinne des § 6b Abs. 2 angesehen werden könne.

Und weiter: „In Hinblick auf diese höchstgerichtliche Entscheidung wurde die Veterinärmedizinische Universität Wien um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ersucht. Die genannte Universität hat das erbetene Gutachten erstellt. Aus diesem geht für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wesentlich hervor, daß eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes auf Grund seines wesensmäßig typischen Verhaltens auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und individuell rasseunabhängig und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich ist.“

Conclusio: „Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung bzw. Erfahrung nicht vorausgesetzt werden kann. Auf Grund des vorgelegten Gutachtens erscheint es daher aus heutiger Sicht nicht möglich, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die eine Genehmigungspflicht für die Haltung gewisser Hunderassen vorsehen.“

 

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