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Tierschutzverein
CANIS
August 2001STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINER NOVELLE DES NIEDERÖSTERREICHISCHENPOLIZEISTRAFGESETZES ÜBER DAS MITFÜHREN UND VERWAHREN VON HUNDENEinleitend möchte sich der Tierschutzverein CANIS den Stellungnahmen des Arbeitskreises Juristen für Tierrechte des IBT (erstellt von Dr. Norbert Schauer) bzw. der NÖ Grünen (LAbg. Brigid Weinzinger) weitestgehend anschließen. Des
weiteren bringen wir unsere Verwunderung zum Ausdruck, daß die Materie
Hund nicht primär im NÖ Tierschutzgesetzt, sondern im Polizeistrafgesetz
novelliert werden soll, was zu einer sublimen Kriminalisierung von Hunden
führen könnte. Zu der von Landesrätin Kranzl (SPÖ) vorgelegten Novelle möchten wir folgendes anmerken:
CANIS: Ein 15/30- Stockmaß ist als wissenschaftlich unhaltbar und willkürlich zu betrachten. Das und sollte durch ein oder ersetzt werden, was sich auch im Bundesland Wien bisher bestens bewährt hat. Ständiger Leinen- und Beißkorbzwang ist nach Meinung aller relevanten Verhaltensforscher kontraproduktiv, da der Hund aufgrund der unnatürlichen Streßsituation zu Aggression veranlasst werden kann. Außerdem muß die Formulierung Veranstaltungen näher definiert werden, da er viele Unklarheiten zulässt.
CANIS: Durch einen solchen Vorschlag sind der Willkür der jeweiligen Richters Tür und Tor geöffnet. Nicht nur daß das Höchststrafmaß von gegenwärtig rund 100.000 ATS zu hoch angesetzt ist, kann es durch eine schwammige Formulierung wie diese zu keiner Gleichheit vor dem Gesetz kommen. Es kann nicht sein, daß ein Hundevorfall in einem Bezirk etwa mit 2.000 ATS geahndet wird, im angrenzenden aber vielleicht mit 100.000 ATS.
CANIS: Auch der Terminus unmittelbare Nähe ist zu ungenau. Im einen Fall kann dies 5 Meter, im anderen vielleicht 20 Meter oder mehr bedeuten. Solch unterschiedliche Auslegungen führen zu Rechtsunsicherheiten.
Für
den Tierrechtsverein CANIS Mag.
Alexander Willer
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