Tierschutzverein CANIS

August 2001

STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINER NOVELLE DES NIEDERÖSTERREICHISCHENPOLIZEISTRAFGESETZES ÜBER DAS MITFÜHREN UND VERWAHREN VON HUNDEN

Einleitend möchte sich der Tierschutzverein CANIS den Stellungnahmen des Arbeitskreises „Juristen für Tierrechte“ des IBT (erstellt von Dr. Norbert Schauer) bzw. der NÖ Grünen (LAbg. Brigid Weinzinger) weitestgehend anschließen.

Des weiteren bringen wir unsere Verwunderung zum Ausdruck, daß die Materie Hund nicht primär im NÖ Tierschutzgesetzt, sondern im Polizeistrafgesetz novelliert werden soll, was zu einer sublimen Kriminalisierung von Hunden führen könnte.

Zu der von Landesrätin Kranzl (SPÖ) vorgelegten Novelle möchten wir folgendes anmerken:

Leinen- und Beißkorbzwang für Hunde ab 15kg oder 30cm Schulterhöhe in Parkanlagen, Schulen, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen oder bei Veranstaltungen.

CANIS: Ein 15/30- Stockmaß ist als wissenschaftlich unhaltbar und willkürlich zu betrachten. Das „und“ sollte durch ein „oder“ ersetzt werden, was sich auch im Bundesland Wien bisher bestens bewährt hat. Ständiger Leinen- und Beißkorbzwang ist nach Meinung aller relevanten Verhaltensforscher kontraproduktiv, da der Hund aufgrund der unnatürlichen Streßsituation zu Aggression veranlasst werden kann. Außerdem muß die Formulierung „Veranstaltungen“ näher definiert werden, da er viele Unklarheiten zulässt.

Verwaltungsübertretungen des Gesetzes sind von der Bundespolizeibehörde mit bis zu 7.000 € zu ahnden.

CANIS: Durch einen solchen Vorschlag sind der Willkür der jeweiligen Richters Tür und Tor geöffnet. Nicht nur daß das Höchststrafmaß von gegenwärtig rund 100.000 ATS zu hoch angesetzt ist, kann es durch eine schwammige Formulierung wie diese zu keiner Gleichheit vor dem Gesetz kommen. Es kann nicht sein, daß ein Hundevorfall in einem Bezirk etwa mit 2.000 ATS geahndet wird, im angrenzenden aber vielleicht mit 100.000 ATS.

Leinen- und Beißkorbzwang sollen bei Schulen, Kinderspielplätzen etc. für die „unmittelbare Nähe“ Geltung finden.

CANIS: Auch der Terminus „unmittelbare Nähe“ ist zu ungenau. Im einen Fall kann dies 5 Meter, im anderen vielleicht 20 Meter oder mehr bedeuten. Solch unterschiedliche Auslegungen führen zu Rechtsunsicherheiten.

Unabdinglich ist ein Umdenken in der Hundeausbildung. Leider immer noch gebräuchliche Starkzwangmittel – wie etwa Elektrohalsbänder – sind als tierschutzrelevant wie kontraproduktiv zu betrachten. Vor allem in der Ausbildung von Jagdhunden finden diese Geräte rechtlich geduldet Anwendung. Wie lange noch? Hier herrscht akuter Handlungsbedarf.

Abschließend möchte der Tierschutzverein CANIS eine moderne Form der „Begleithundeprüfung“ für Hunde ALLER Rassen anregen. Denn weder durch das Festlegen eines 15/30-Stockmaßes noch durch eine evt. Rasselistung kann das Problem potentiell gefährlicher Hunde sinnvoll angegangen werden. Kein Tier neigt aufgrund seiner Körperform- oder Größe bzw. seiner Rassezugehörigkeit zu überhöhter Aggression. Vielmehr sind fehlende Sozialisation und fehlerhafte Haltung dafür maßgeblich. Neu angeschaffte Hunde sollten in „Welpenschulen“ den für das spätere Leben wichtigen reibungslosen Umgang mit Artgenossen lernen. Bereits erwachsene Hunde sollten in Kursen mit dem Halter zu einem harmonischen Team verschmolzen werden. Diese Ausbildung soll von Fachleuten – wie etwa Hundetherapeuten oder Ethologen – abgenommen werden. Hundehalter, die sich einer solchen gewaltfreien, modernen „Begleithundeprüfung“ unterzuziehen, sollten steuerlich begünstigt werden.

Wesenstests lehnt der Tierschutzverein CANIS ab, da solche als zu wenig treffsicher anzusehen sind. Ein Hundeschicksal – mitunter Hundeleben – ist zu wertvoll, um von der Tageskonstitution des Tieres oder der unterschiedlichen Qualität von Prüfern abzuhängen. Langfristige Schulungen von Hund UND Halter sind Wesenstests eindeutig vorzuziehen.

Für den Tierrechtsverein CANIS

Mag. Alexander Willer

 

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