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Weiterhin keine Hunde und Katzen in
Zoofachgeschäften
Verfassungsgerichtshof lehnt Antrag auf
Gesetzesänderung ab
Im österreichischen
Bundestierschutzgesetz ist nach §31 Abs.5 festgelegt: Hunde
und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, in denen Tiere
angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht gehalten oder ausgestellt
werden. ZoofachhändlerInnen stellten daraufhin beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, diesen Paragraphen als
verfassungswidrig aufzuheben.
Ein VfGH Erkenntnis vom 7. Dezember 2005
(Geschäftszahl G73/05) hat diesen Antrag abgewiesen. Ein großer Erfolg für
den Tierschutz!
Im Wesentlichen hatte sich die
Beschwerde der ZoofachhändlerInnen auf folgende Punkte gestützt:
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§31
Abs.5 TSchG verletze das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf
Freiheit der Erwerbsausübung. |
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Da
§31 Abs.5 TSchG dem gewerblichen Zoofachhandel zur Gänze verbiete,
Hunde und Katzen zu verkaufen, würde der Schwarzmarkt einen
erheblichen Aufschwung erhalten. Diese unseriösen HändlerInnen würden
weder auf eine artgerechte Haltung der Tiere achten, noch den
unbedingt gebotenen Kontakt zwischen Mensch und Tier vor dem verkauf
fördern. Damit wäre durch §31 Abs.5 TSchG der Schutz der Tiere in
keiner weise verbessert, sondern im Gegenteil, sogar erheblich
verschlechtert. |
Der VfGH stimmte zwar zu, dass es sich
bei §31 Abs.5 TSchG um einen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung
handelt, rechtfertigte diesen aber durch das öffentliche Interesse am
Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen
Verantwortung der Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Auch die Bedenken zum Thema
Schwarzmarkt teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Auf Einladung
des VfGH hat die Bundesregierung zum Antrag der ZoofachhändlerInnnen eine
Äußerung erstattet, nach der eine artgemäße und verhaltensgerechte
Haltung von Hunden und Katzen bei Zurschaustellung in einem Zoofachgeschäft
oder einer ähnlichen gewerblichen Einrichtung (
) nicht gewährleistet
werden kann. Folglich sei nur ein Verbot des Haltens und der
Ausstellung von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften (
) geeignet,
Tierleid und schwere psychische und physische Schäden der Tiere zu
vermeiden.
Speziell auf Hunde bezogen heißt das:
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Entscheidend
für die Entwicklung der Junghunde ist der Zeitraum bis zur 14.
Lebenswoche, in der u.a. die Prägung, ein Lernphänomen, bei dem
Tiere während einer kurzen, genetisch determinierten Zeitspanne
praktisch irreversibel auf die Objekte ihrer sozialen Beziehungen
festgelegt werden (Giorgio Celli, Konrad Lorenz. Begründer der
Ethologie, 2001), stattfindet. Der VfGH folgert: Verstreicht
diese sensible Periode ungenützt, so wird das betreffende Tier
nicht geprägt, was automatisch zu schwerwiegenden lebenslangen
Verhaltensstörungen führt ein Umstand, der sehr häufig bei
Hundewelpen, die im Tierhandel erworben werden, festgestellt werden
kann. Prägungsvorgänge sind irreversibel und therapieresistent.
(vgl. Institut für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität
Kiel, Dr. Dorit Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, 2004) |
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VfGH
weiter: Ab etwa der neunten Lebenswoche beginnt für die Welpen
die Sozialisierungsphase. In dieser Phase lernt der Welpe die
Spielregeln des sozialen Zusammenlebens sowohl mit den
Artgenossen als auch mit den Menschen. Die Sozialisierungsphase hat
neben der Prägephase die größte Bedeutung für ein konfliktfreies
Zusammenleben von Mensch und Tier. |
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Welpen
werden in der Regel zwischen achter und zehnter Lebenswoche in
Zoofachgeschäften gehalten und zum Kauf angeboten, d.h. (
) in
der für sie entscheidenden Phase der Prägung und Sozialisierung.
VfGH: Da unter Bedingungen, wie sie in Zoofachgeschäften
auch bei Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorgaben herrschen
(Vergesellschaftung mit fremden Arten, permanente Störung durch
stressauslösende Umweltreize wie Lärm, Licht, Temperatur, Berührung
sowie mangelnde Sozialisierung auf Menschen und fehlende Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten)
eine artgerechte Haltung nicht möglich ist, ergibt sich zwingend
das Verbot des §31 Abs.5 TSchG. |
Text:
www.canis.info , 29.01.06
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