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Inspektoren der EU-Kommission kritisieren Tiertransportkontrollen in Österreich
Der vorliegende Text ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse eines Kontrollberichts der EU-Kommission, inwieweit in Österreich die vorgegebenen EU-Ratsdirektiven 91/628/EEC bzw. 93/119/EC hinsichtlich Transport und Schlachtung sogenannter Nutztiere eingehalten werden. Es handelt sich dabei um einen Draft, d.h., einen provisorischen, also noch nicht endgültigen Bericht. Auftraggeber:
Generaldirektorat für Gesundheit & Konsumentenschutz der
EU-Kommission, Direktorat F (Food and Veterinary Office, FVO) Ausführende
Organe: Zwei
Inspektoren des FVO im Beisein eines Repräsentanten des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie Zeitpunkt:
14. 18. Oktober 2002 Legale
Basis der Überprüfung: -)
Ratsdirektive 91/628/EEC vom 19. November 1991 zum Schutz der Tiere während
des Transportes -)
Ratsdirektive 93/119/EC vom 22. Dezember 1993 zum Schutz der Tiere während
der Schlachtung -)
Kommissionsentscheidung 98/139/EC vom 4. Februar 1998, die detaillierte
Regeln zur veterinärmedizinischen Vor-Ort-Überprüfung durch
EU-Kommissions-Experten in einem Mitgliedsstaat festlegen. Anmerkungen
zum Tierbestand in Österreich: Was
sogenanntes Geflügel betrifft, gab es im Jahr 1999 58.817.533
Suppenhühner, 2.241.509 Legehennen sowie 1.773.772 Truthähne. Die
Eltern- bzw. Großelterngeneration der Suppenhühner wurde großteils
aus Deutschland oder den Niederlanden importiert. Truthähne wiederum
werden hauptsächlich als Küken eingeführt (2001: 44% aus Deutschland,
22% aus den Niederlanden, 20% aus Frankreich 9,8% aus Italien und 3,2% aus
Großbritannien). Wenn ältere Truthähne importiert wurden, stammten sie
fast ausschließlich aus der BRD. Grundsätzlich
kann gesagt werden, daß die Mehrheit der Tiere in Österreich gezüchtet
und geschlachtet wird. Ungefähr 93% der Nutztiere verbringen ihr
Leben zur Gänze in Österreich. ERGEBNISSE DES EU-KONTROLLBERICHTS: 1.1.
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT -)
Basierend auf dem Bundesverfassungsgesetz fällt Tierschutz in Österreich
prinzipiell unter die Kompetenz der Bundesländer. -)
Eine Ausnahme dieses Prinzips stellt der Tierschutz während
Tiertransporten dar. In diesem Falle ist das Bundesministerium (BM) für
Verkehr, Innovation und Technologie für die Umsetzung der Ratsdirektive
91/628/EEC verantwortlich. Dieses BM hat die Kompetenz, für die
Transportzeit Tierschutzinstruktionen an die betreffenden Landesbehörden
zu erteilen. -)
Ein Repräsentant des BM für Verkehr teilte der EU-Kontrolleuren mit, daß
er und ein anderer Rechtsanwalt dabei nie mehr als 20% ihrer Arbeitszeit
dem Tierschutz widmen. Ihre Hauptaufgabe wäre die Straßenverkehrssicherheit. -)
Das BM für Soziale Sicherheit und Generationen ist verantwortlich für
die Zertifizierung der Tiere für den EU-Binnenhandel bzw. für die Checks
an den Grenzkontrollposten. -)
Die Beziehung der beiden Bundesministerien hinsichtlich der
Tierschutzanliegen während des Transportes der Tiere ist begrenzt. Das BM
für Soziale Sicherheit und Generationen organisierte im Jahr 2000 einen
Trainingskurs bezüglich Inspektionen an Grenzkontrollposten. Dieser Kurs
beinhaltete auch einen Beitrag des BM für Verkehr. -)
Keiner der Repräsentanten der beiden Ministerien war sich während der
EU-Kontrolle darüber im Klaren, daß die EU-Kommissionsentscheidung
2001/299/EC noch nicht implementiert worden ist. (Sie beinhaltet
Zertifikationen bezüglich der Transportfähigkeit von Tieren). -)
Obwohl dem BM für Soziale Sicherheit und Generationen tierärztliche
Experten zur Verfügung standen, um Aspekte wie Transportfähigkeit von
Tieren zu interpretieren, gab es keinerlei Richtlinien in dieser Sache.
Das BM für Verkehr verantwortlich für die Angelegenheiten der
Ratsdirektive 91/628/EEC hatte überhaupt keine Veterinärexpertise. -)
Während des Transportes führen verschiedene Körperschaften die
Tierschutzkontrollen durch. Hauptsächlich geschieht dies durch
Gendarmerie, mobiles Überwachungskommando sowie Angestellten der
Grenzposten. -)
Die Bezirksveterinäre stehen der Polizei nach Anfrage mit ihrem Wissen
zur Verfügung. In bestimmten Bundesländern können auch private Tierärzte
(Tiertransportinspektoren) hinzugezogen werden. -)
Amtsveterinäre führen auch die Überprüfung der Tiere,
Transportfahrzeuge und Dokumente beim Eintreffen im Schlachthof durch. -)
Tierschutzagenden am Schlachtort fallen komplett unter die Kompetenz der
Bundesländer, weshalb kein Bundesbeamter während der Schlachtung
anwesend ist. Allerdings ist das BM für Soziale Sicherheit und
Generationen die kompetente Behörde, wenn es um jegliche Umsetzung von
tierärztlichen Bundesgesetzen geht, etwa was die operationalen
Bedingungen von Schlachthöfen betrifft. 1.2.
BESTEHENDE GESETZE: -)
Tiertransportgesetz-Straße, BGBl 1994/411 -)
Tiertransportgesetz-Luft, BGBl 1996/512 -)
Tiertransportgesetz-Schiene, BGBl 1998/43 Zusätzlich
gelten folgende Verordnungen: -)
Tiertransportbescheinigungsverordnung, BGBl 1995/129 -)
Tiertransportausbildungsverordnung, BGBl 1995/427 -)
Tiertransportbetreuungsverordnung, BGBl 1995/440 -)
Tiertransportmittelverordnung, BGBl 1996/679 Der
EU-Bericht merkte an, daß für folgende Anforderungen der EU-Gesetzgebung
in Österreich bisher keine rechtliche Basis geschaffen worden ist. -)
Das System der Routenplanung, gefordert durch Artikel 5 der Ratsdirektive
91/628/EEC -)
Das System der Autorisierung der Transporter, gefordert durch Artikel 5
der Ratsdirektive 91/628/EEC -)
Ausgangsort wurde nicht näher definiert; wie Artikel 2 (c) der
Ratsdirektive 91/628/EEC fordert Außerdem
ist im österreichischen Gesetz eine Maximaltransportzeit von sechs
Stunden festgesetzt sowie eine Bestimmung, wonach Schlachttiere den nächstgelegenen
Schlachthof anfahren sollen. 1997 entschied der Europäische Gerichtshof
diesbezüglich gegen Österreich. Nachfolgend wurde der Gesetzeszusatz
1999/134 erlassen, welcher Bezug auf die in der Ratsdirektive 91/628/EEC
festgelegten Transportzeiten nimmt. Trotzdem ist immer noch die vorherige
nationale Bestimmung Österreichs in Kraft, was im Widerspruch zu den
legalen EU-Anforderungen steht. -)
Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl 1994/396, die als Teil der
Umstellung zur Ratsdirektive 64/433/EEC zu betrachten ist, legt fest, daß
die Vorgänge im Schlachthof im Einklang mit den Anforderungen der
Ratsdirektive 93/119/EC zu stehen haben. Das ist allerdings noch nicht
ausreichend, um Sanktionen verhängen zu können. Außerdem ist jedes
Bundesland verantwortlich für die Tierschutzgesetzgebung, die den
Schlachtvorgang regelt. Das führte zu unterschiedlichen Beobachtungen in
Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark. 1.3.
TIERSCHUTZKONTROLLE WÄHREND DES TRANSPORTES -) Die zuständigen Bundesbehörden schickten am 19. August 1999 ein Rundschreiben in alle Bundesländer, welches den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes gegen Österreich (1997) erörterte. Darin wurden die Länder aufgefordert, nichts vom österreichischen Tiertransportgesetz umzusetzen, was im Widerspruch zur EU-Gesetzgebung stehen könnte. Ein Repräsentant des Bundes sagte, daß er von keinem Fall wisse, wonach Sanktionen wegen Nichtbefolgung der EU-Regelungen ergriffen hätten werden müssen. -)
Keine der besuchten zuständigen Behörden hatte interpretiert, was unter
der EU-Formulierung adäquate
Stichproben der jährlich transportierten Tiere (Artikel 8 der
Ratsdirektive 91/628/EEC) zu verstehen wäre. Wie viele Stichproben
sollten das sein? Eine grobe Schätzung in einem der während der
Kontrollmission untersuchten Bezirke ergab, daß die amtlich bekannten Überprüfungen
nur etwa in 1,6% aller Tiertransporte geschahen. -)
1997 hatten zwei der kontrollierten Bundesländer Überprüfungen der
Tiertransporte gemeinsam mit der Polizei durchgeführt. Das erwies sich
aber nach Angabe der zuständigen Stellen als ineffektiv. In einem burgenländischen
Bezirk schätzte die Polizei die Zahl der zu Kontrollzwecken am Straßenrand
gestoppten Tiertransporter im Vergleich zu anderen Autos auf weniger als
5%. Für diese Fälle hatten die zuständigen Behörden die Polizei mit
Checklisten ausgestattet, worauf zu achten wäre. Diese
Beobachtungskriterien beinhalteten: Besatzdichte, Anbindung bei den Hörnern
und Trennung der verschiedenen Nutztierkategorien im Fahrzeug. Bei
Bedarf konnte die Polizei einen Amtsveterinär anfordern. Die Aktivität
der Polizei stand im Zusammenhang mit der Wichtigkeit der internationalen
Transportrouten durch die jeweiligen Bezirke. Der
Kontrollbericht der EU ergab: -)
In dem im Burgenland untersuchten Bezirk wurde in den letzten vier Jahren
die Polizei (nur) einmal aktiv. Das untersuchte Transportfahrzeug wurde in
einem schlechten Zustand vorgefunden und durfte ab dann nicht mehr zum
Tiertransport verwendet werden. Eine Geldstrafe von Euro 130,- wurde verhängt. -)
2001 entdeckte die Polizei in einem Bezirk Niederösterreichs einen Fall
mit einem nicht-transporttauglichen Tier. Der Transporteur wurde mit Euro
36,- bestraft. In einem anderen Fall waren die Papiere der Tiere nicht
ausreichend, was ebenfalls mit Euro 36,- bestraft worden war. Der Polizei
zugängliche Richtlinien legten die angemessene Geldstrafe für die häufigsten
Defizienzen fest. -)
2002 assistierte die Polizei den Amtsveterinären bei einem Grenzposten in
der Steiermark, wo eine Sicherstellung von Euro 1.000,- eingehoben
worden war. Ein ausländischer Transporter war in einen Vorfall verwickelt
gewesen, wo angenommen werden hätte können, daß die mögliche Strafe
nicht bezahlt würde. Ausbildung der Inspektoren: -)
Die Bundesbehörden koordinieren keine Ausbildung. Allerdings wurden vom
Ministerium für Soziale Sicherheit und Generationen einige Initiativen
dazu gestartet. Die meisten Initiativen gingen aber von den Bundesländern
aus. Allerdings mit dem Schwerpunkt: Kontrolle der Schlachthöfe. In der
Steiermark hatte ein Veterinärrepräsentant ein Training für Bezirkstierärzte
und Tiertransportinspektoren organisiert. Reportsystem: Hinsichtlich Artikel 8 der Ratsdirektive 91/628/EEC forderten die Bundesbehörden die Bundesländer auf, jährlich folgende Informationen zu liefern: -)
Anzahl der Kontrollen an den Grenzposten -)
Andere Kontrollen während des Transports -)
Anzahl der daraus resultierenden Übertretungen Kritik
der EU-Kontrolleure: -)
Details der Übertretungen wurden nicht festgehalten (Diese Information
ist nach Artikel 8 der Ratsdirektive 91/628/EEC gefordert) -)
Checks von Märkten oder bei anderen Kontrollen werden nicht örtlich
klassifiziert. Transportfähigkeit der Tiere: Es
gibt zu diesem Thema keine schriftlichen Instruktionen. Allerdings war es
Diskussionsgegenstand im Zuge von Trainingskursen. Gelegentlich
werden nicht-transportfähige Tiere zum Schlachter gebracht. In zwei
Bezirken hatten der Transport eines Schweins mit offenen Brüchen
Nachwirkungen. In einem Fall wurden Euro 943,- Strafe verhängt,
allerdings mit der Feststellung, daß keine Übertretung des
Transportgesetzes vorliege, da das Tier gehen konnte und kein Fieber
hatte. Anstelle dessen wurde es als Verstoß gegen die Haltungsbedingungen
am Bauernhof gewertet. In
einem anderen Fall wurde ein Rind mit gebrochenem Bein gemeinsam mit
anderen Rindern im selben Gefährt transportiert. Der Beschauveterinär
merkte an, daß er den Einzeltransport des Tieres akzeptieren würde,
nicht aber den gemeinsamen. Er informierte den Amtstierarzt. Es geschah
aber nichts weiter. Artikel 12 der Ratsdirektive 93/119/EC besagt, daß
solche schwer verletzten Tiere keinem weiterem Leid mehr unterzogen werden
dürfen. Auch
im Truthahnschlachthaus wurden Probleme offenbar. In einer Ladung waren
15% der Tiere verletzt. Der Beschauarzt sagte, daß in solchen Fallen ein
privater Veterinär kontaktiert wird. Allerdings werden danach keine
weiteren offiziellen Ermittlungen geführt. Behandlung der Tiere und Besatzdichte: Bei
den besichtigten Lokalitäten war die Behandlung der Tiere
zufriedenstellend. Doch Aufzeichnungen in der Steiermark zeigen, daß
schlechte Behandlung der Tiere zu den häufigsten Delikten zählt. In
einem Fall, bei dem Schweine exzessiv geschlagen worden waren, nur um sie
besser unterscheiden zu können, wurde eine Strafe verhängt. In einem
anderen steirischen Bezirk wurden Ermittlungen eingeleitet, weil ein
Transporter mit Schweinen überladen war und die Tiere so nicht in der
Lage waren, sich gleichzeitig hinzulegen. Transportmittel: Im
Großen und Ganzen waren die an den besuchten Orten vorgefundenen
Transportmittel passend. Die Transportfahrzeuge für mehr als acht Stunden
entfernte Schlachthöfe waren ausreichend ausgestattet. In einem Fall
wurde allerdings ein defekter Käfig repariert, während die Truthähne
noch drinnen waren. Mit
ausländischen Tiertransportfahrzeugen gab es einige Vorfälle an den
Grenzposten. In einem Fall wurden Schweine ohne funktionierende
Wasserspendervorrichtung transportiert. Obwohl es die EU-Gesetzgebung
nicht vorschreibt, ordnete das BM für Soziale Sicherheit daraufhin an,
alle Ladungen mit Schweinen, die aus Österreich herausgehen, zu überprüfen.
In
einem weiteren Fall fand der Veterinär, daß ein Transporter, der 20
Hunde in acht Boxen importierte, überladen war. Es gibt aber weder auf österreichischer
noch auf EU-Ebene rechtliche Anforderungen bezüglich der Besatzdichte von
Hunden. Einrichtungen
bei Verladestellen/Märkten: Die Entladerampen wurden für in Ordnung befunden. Die Tiere hatten am Markt Zugang zu Wasser und Futter (Auto-Kontroll-System). Für eine schwangere junge Kuh war auf dem Markt eine eigene Quarantänestation errichtet. Dokumentation/Reisezeiten: Die
Tiertransportbescheinigungen (Datum und Zeit der Abfahrt, mitgeführte
Tiere, besuchte Stationen) entsprachen den Anforderungen von Artikel 4 der
Ratsdirektive 91/628/EEC. Zusätzlich gab es für jedes Fahrzeug ein Buch,
das Aufschluß über die Ladefläche (in m²) sowie über Reinigung und
Desinfektion gab. Den
Großteil der Exporte machen Kälber und andere Rinder nach Norditalien
aus alles Fahrten unter fünf Stunden, wofür keine Routenpläne
notwendig sind. Für Exporte in den Kosovo waren Routenpläne vorhanden.
Allerdings waren keine Angaben über die Rast auf halber Strecke
angegeben. Für ein und dieselbe Strecke variierte die Fahrtdauer zwischen
13 und 24 Stunden. Tiere, die für Russland bestimmt waren, befanden sich
in einer Quarantänestation. Von dort werden sie zu einer anderen
Sammelstelle gebracht, wo sie ihre Gesundheitszertifikate erhalten und wo
die Reiseroute festgelegt wird. 1.4.
TIERSCHUTZKONTROLLE BEIM SCHLACHTHOF Für
Veterinäre, die in Schlachthöfen arbeiten, gab es keine schriftlichen
Instruktionen, außer dem allgemeinen Hinweis, rechtliche Bedingungen wie
z.B. Besatzdichte einzuhalten. Da einige Reports unabhängiger
Konsulenten 2001 ergaben, daß es bei der Schlachtung Mängel gäbe, gab
es in den kontrollierten Bundesländern Trainingsprogramme. Das BM für
Soziale Sicherheit gab an, daß verbesserte Tierschutzstandards im
Schlachthof für das erste Halbjahr 2002 Priorität hätten. In
den kontrollierten Bundesländern besteht ein Kontrollsystem, nach dem
Beschautierärzte die Ergebnisse ihrer Checks an den Amtsveterinär
weiterleiten. Bei einem Schlachtbetrieb gab es Mängel der Ventilation,
was die Rinder einem starken Ammoniakgeruch aussetzten. Außerdem mußten
kranke Truthähne in einem fall mehr als zwei stunden auf ihre Schlachtung
warten. Rinder:
Betäubung und Schlachtung in den besuchten Betrieben liefen entsprechend
der EU-Anforderungen ab. Vor allem in Niederösterreich wurden viele Mängel
behoben. Schweine:
Betäubung und Schlachtung ebenfalls im Einklang zu den EU-Anforderungen.
Allerdings wurden in einem Fall Mängel an der Bolzenschußpistole
entdeckt, in einem anderen war die Reserveausrüstung für die elektrische
Betäubung nicht fachgerecht. Truthähne:
Im Unterschied zur letzten Kontrolle gab es Verbesserungen. Allerdings
kamen die Vögel zu früh mit dem elektrisierenden Wasser in Berührung,
was zu Schocks führte. 2.
CONCLUSIO: Das
BM für Verkehr, Innovation und Technologie hat keine ausreichende
gesetzliche Basis vorgelegt, um die EU-Anforderungen für den Tierschutz während
des Tiertransports zu erfüllen. Außerdem wurden die Anforderungen
hinsichtlich Artikel 18 der Ratsdirektive 91/628/EEC nicht erfüllt. Die
verantwortlichen Länderbehörden erfüllen die EU-Anforderungen hingegen
auf einem zufriedenstellenden Level allerdings nur für jene Gesetze,
die bisher auch tatsächlich ins österreichische Gesetz übernommen
wurden. 3.
EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN ÖSTERREICHISCHEN BEHÖRDEN: Die
zuständigen österreichischen Behörden werden angehalten, die
EU-Kommission darüber zu informieren, welche Aktionen
geplant und unternommen werden, um
die folgenden Empfehlungen zu erfüllen. Das muß innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Abschlußberichtes geschehen. -)
Die zuständigen Behörden sollen sich Wege überlegen, um das
Kontrollsystem während des Tiertransports und während der Schlachtung zu
verbessern. Speziell heißt das, daß die EU-Gesetzgebung korrekt ins
nationale Gesetz übernommen und in folge effektiv koordiniert wird.
-)
Zusätzlich sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, daß: (1)
Komplette Transposition Anforderungen der Ratsdirektive 91/628/EEC (2)
Informationen an andere Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen,
wie dies Artikel 18 der Ratsdirektive 91/628/EEC bzw. Artikel 8 der
Ratsdirektive 89/608/EEC vorsehen. (3)
Jährlicher Report an die Kommission. In Einklang mit Artikel 8 der
Ratsdirektive 91/628/EEC. (4)
Umsetzung der Kommissionsentscheidung 2001/298/EC (5)
Alle Anforderungen der Ratsdirektive 93/119/EC in die
Landesgesetzgebung von Burgenland integrieren. (6)
Jene sechs Bundesländer, die nicht kontrolliert wurden, sollen ein
Update liefern, inwieweit die Ratsdirektive
93/119/EC übernommen worden ist. (7)
Verletzte Tiere sollen nicht weitertransportiert werden, wenn dies
weiteres Leid für die Tiere mit sich zieht. (8)
Kranke oder verletzte Tiere, die Schmerz oder Leid während des
Transportes oder bei Ankunft im Schlachthof erlitten hatten, sollen unverzüglich
oder zumindest innerhalb von zwei Stunden geschlachtet werden. (Punkt 6
des Kapitel 1 des Annex A der Ratsdirektive 93/119/EC) (9)
Equipment für die Betäubung soll den Anforderungen für Artikel 6
der Ratsdirektive 93/119/EC entsprechen. Insbesondere soll gewährleistet
werden, daß Truthähne keine Elektroschocks vor der Betäubung erhalten. 4.
EMPFEHLUNGEN AN DIE EU-KOMMISSIONSSTELLEN: (1)
Die zuständigen Stellen der EU-Kommission sollten Überlegungen
anstellen, gegen Österreich ein Procedere wegen Verletzung der
EU-Bestimmungen einzuleiten. Und zwar, weil nicht alle Bestimmungen der
Ratsrichtlinie 91/628/EEC in die nationale Gesetzgebung übertragen worden
sind. (2)
Es sollte auch überlegt werden, Maßnahmen wegen der nicht-adäquaten
Umsetzung der Ratsdirektive 93/119/EC zu ergreifen. Anmerkung
A. Willer: Manche Bezeichnungen wie Nutztiere, Geflügel
oder Vieh sind bewußt unter Anführungszeichen gesetzt, um ihre
speziesistische, nicht tierrechtsförderliche Diktion hervorzuheben.
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