Veganismus/Tierrechte

Inspektoren der EU-Kommission kritisieren Tiertransportkontrollen in Österreich 

 

Der vorliegende Text ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse eines Kontrollberichts der EU-Kommission, inwieweit in Österreich die vorgegebenen EU-Ratsdirektiven 91/628/EEC bzw. 93/119/EC hinsichtlich Transport und Schlachtung sogenannter „Nutztiere“ eingehalten werden.

Es handelt sich dabei um einen „Draft“, d.h., einen provisorischen, also noch nicht endgültigen Bericht.

Auftraggeber: Generaldirektorat für Gesundheit & Konsumentenschutz der EU-Kommission, Direktorat F (Food and Veterinary Office, FVO)

Ausführende Organe: Zwei Inspektoren des FVO im Beisein eines Repräsentanten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

Zeitpunkt: 14. – 18. Oktober 2002

 

Legale Basis der Überprüfung:

-) Ratsdirektive 91/628/EEC vom 19. November 1991 zum Schutz der Tiere während des Transportes

-) Ratsdirektive 93/119/EC vom 22. Dezember 1993 zum Schutz der Tiere während der Schlachtung

-) Kommissionsentscheidung 98/139/EC vom 4. Februar 1998, die detaillierte Regeln zur veterinärmedizinischen Vor-Ort-Überprüfung durch EU-Kommissions-Experten in einem Mitgliedsstaat festlegen.

Anmerkungen zum Tierbestand in Österreich:

Was sogenanntes „Geflügel“ betrifft, gab es im Jahr 1999 58.817.533 „Suppenhühner“, 2.241.509 Legehennen sowie 1.773.772 Truthähne. Die Eltern- bzw. Großelterngeneration der „Suppenhühner“ wurde großteils aus Deutschland oder den Niederlanden importiert. Truthähne wiederum werden hauptsächlich als Küken eingeführt (2001: 44% aus Deutschland, 22% aus den Niederlanden, 20% aus Frankreich 9,8% aus Italien und 3,2% aus Großbritannien). Wenn ältere Truthähne importiert wurden, stammten sie fast ausschließlich aus der BRD.

Grundsätzlich kann gesagt werden, daß die Mehrheit der Tiere in Österreich gezüchtet und geschlachtet wird. Ungefähr 93% der „Nutztiere“ verbringen ihr Leben zur Gänze in Österreich.

ERGEBNISSE DES EU-KONTROLLBERICHTS:

1.1. BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT

-) Basierend auf dem Bundesverfassungsgesetz fällt Tierschutz in Österreich prinzipiell unter die Kompetenz der Bundesländer.

-) Eine Ausnahme dieses Prinzips stellt der Tierschutz während Tiertransporten dar. In diesem Falle ist das Bundesministerium (BM) für Verkehr, Innovation und Technologie für die Umsetzung der Ratsdirektive 91/628/EEC verantwortlich. Dieses BM hat die Kompetenz, für die Transportzeit Tierschutzinstruktionen an die betreffenden Landesbehörden zu erteilen.

-) Ein Repräsentant des BM für Verkehr teilte der EU-Kontrolleuren mit, daß er und ein anderer Rechtsanwalt dabei nie mehr als 20% ihrer Arbeitszeit dem Tierschutz widmen. Ihre Hauptaufgabe wäre die Straßenverkehrssicherheit.

-) Das BM für Soziale Sicherheit und Generationen ist verantwortlich für die Zertifizierung der Tiere für den EU-Binnenhandel bzw. für die Checks an den Grenzkontrollposten.

-) Die Beziehung der beiden Bundesministerien hinsichtlich der Tierschutzanliegen während des Transportes der Tiere ist begrenzt. Das BM für Soziale Sicherheit und Generationen organisierte im Jahr 2000 einen Trainingskurs bezüglich Inspektionen an Grenzkontrollposten. Dieser Kurs beinhaltete auch einen Beitrag des BM für Verkehr.

-) Keiner der Repräsentanten der beiden Ministerien war sich während der EU-Kontrolle darüber im Klaren, daß die EU-Kommissionsentscheidung 2001/299/EC noch nicht implementiert worden ist. (Sie beinhaltet Zertifikationen bezüglich der Transportfähigkeit von Tieren).

-) Obwohl dem BM für Soziale Sicherheit und Generationen tierärztliche Experten zur Verfügung standen, um Aspekte wie Transportfähigkeit von Tieren zu interpretieren, gab es keinerlei Richtlinien in dieser Sache. Das BM für Verkehr – verantwortlich für die Angelegenheiten der Ratsdirektive 91/628/EEC – hatte überhaupt keine Veterinärexpertise.

-) Während des Transportes führen verschiedene Körperschaften die Tierschutzkontrollen durch. Hauptsächlich geschieht dies durch Gendarmerie, mobiles Überwachungskommando sowie Angestellten der Grenzposten.

-) Die Bezirksveterinäre stehen der Polizei nach Anfrage mit ihrem Wissen zur Verfügung. In bestimmten Bundesländern können auch private Tierärzte (Tiertransportinspektoren) hinzugezogen werden.

-) Amtsveterinäre führen auch die Überprüfung der Tiere, Transportfahrzeuge und Dokumente beim Eintreffen im Schlachthof durch.

-) Tierschutzagenden am Schlachtort fallen komplett unter die Kompetenz der Bundesländer, weshalb kein Bundesbeamter während der Schlachtung anwesend ist. Allerdings ist das BM für Soziale Sicherheit und Generationen die kompetente Behörde, wenn es um jegliche Umsetzung von tierärztlichen Bundesgesetzen geht, etwa was die operationalen Bedingungen von Schlachthöfen betrifft.

1.2. BESTEHENDE GESETZE:

-) Tiertransportgesetz-Straße, BGBl 1994/411

-) Tiertransportgesetz-Luft, BGBl 1996/512

-) Tiertransportgesetz-Schiene, BGBl 1998/43

Zusätzlich gelten folgende Verordnungen:

-) Tiertransportbescheinigungsverordnung, BGBl 1995/129

-) Tiertransportausbildungsverordnung, BGBl 1995/427

-) Tiertransportbetreuungsverordnung, BGBl 1995/440

-) Tiertransportmittelverordnung, BGBl 1996/679

Der EU-Bericht merkte an, daß für folgende Anforderungen der EU-Gesetzgebung in Österreich bisher keine rechtliche Basis geschaffen worden ist.

-) Das System der Routenplanung, gefordert durch Artikel 5 der Ratsdirektive 91/628/EEC

-) Das System der Autorisierung der Transporter, gefordert durch Artikel 5 der Ratsdirektive 91/628/EEC

-) „Ausgangsort“ wurde nicht näher definiert; wie Artikel 2 (c) der Ratsdirektive 91/628/EEC fordert

Außerdem ist im österreichischen Gesetz eine Maximaltransportzeit von sechs Stunden festgesetzt sowie eine Bestimmung, wonach Schlachttiere den nächstgelegenen Schlachthof anfahren sollen. 1997 entschied der Europäische Gerichtshof diesbezüglich gegen Österreich. Nachfolgend wurde der Gesetzeszusatz 1999/134 erlassen, welcher Bezug auf die in der Ratsdirektive 91/628/EEC festgelegten Transportzeiten nimmt. Trotzdem ist immer noch die vorherige nationale Bestimmung Österreichs in Kraft, was im Widerspruch zu den legalen EU-Anforderungen steht.

-) Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl 1994/396, die als Teil der Umstellung zur Ratsdirektive 64/433/EEC zu betrachten ist, legt fest, daß die Vorgänge im Schlachthof im Einklang mit den Anforderungen der Ratsdirektive 93/119/EC zu stehen haben. Das ist allerdings noch nicht ausreichend, um Sanktionen verhängen zu können. Außerdem ist jedes Bundesland verantwortlich für die Tierschutzgesetzgebung, die den Schlachtvorgang regelt. Das führte zu unterschiedlichen Beobachtungen in Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark.

1.3. TIERSCHUTZKONTROLLE WÄHREND DES TRANSPORTES

-) Die zuständigen Bundesbehörden schickten am 19. August 1999 ein Rundschreiben in alle Bundesländer, welches den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes gegen Österreich (1997) erörterte. Darin wurden die Länder aufgefordert, nichts vom österreichischen Tiertransportgesetz umzusetzen, was im Widerspruch zur EU-Gesetzgebung stehen könnte. Ein Repräsentant des Bundes sagte, daß er von keinem Fall wisse, wonach Sanktionen wegen Nichtbefolgung der EU-Regelungen ergriffen hätten werden müssen.

-) Keine der besuchten zuständigen Behörden hatte interpretiert, was unter der EU-Formulierung „adäquate Stichproben der jährlich transportierten Tiere“ (Artikel 8 der Ratsdirektive 91/628/EEC) zu verstehen wäre. Wie viele Stichproben sollten das sein? Eine grobe Schätzung in einem der während der Kontrollmission untersuchten Bezirke ergab, daß die amtlich bekannten Überprüfungen nur etwa in 1,6% aller Tiertransporte geschahen.

-) 1997 hatten zwei der kontrollierten Bundesländer Überprüfungen der Tiertransporte gemeinsam mit der Polizei durchgeführt. Das erwies sich aber nach Angabe der zuständigen Stellen als ineffektiv. In einem burgenländischen Bezirk schätzte die Polizei die Zahl der zu Kontrollzwecken am Straßenrand gestoppten Tiertransporter im Vergleich zu anderen Autos auf weniger als 5%. Für diese Fälle hatten die zuständigen Behörden die Polizei mit Checklisten ausgestattet, worauf zu achten wäre. Diese Beobachtungskriterien beinhalteten: Besatzdichte, Anbindung bei den Hörnern und Trennung der verschiedenen „Nutztierkategorien“ im Fahrzeug. Bei Bedarf konnte die Polizei einen Amtsveterinär anfordern. Die Aktivität der Polizei stand im Zusammenhang mit der Wichtigkeit der internationalen Transportrouten durch die jeweiligen Bezirke.

Der Kontrollbericht der EU ergab:

-) In dem im Burgenland untersuchten Bezirk wurde in den letzten vier Jahren die Polizei (nur) einmal aktiv. Das untersuchte Transportfahrzeug wurde in einem schlechten Zustand vorgefunden und durfte ab dann nicht mehr zum Tiertransport verwendet werden. Eine Geldstrafe von Euro 130,- wurde verhängt.

-) 2001 entdeckte die Polizei in einem Bezirk Niederösterreichs einen Fall mit einem nicht-transporttauglichen Tier. Der Transporteur wurde mit Euro 36,- bestraft. In einem anderen Fall waren die Papiere der Tiere nicht ausreichend, was ebenfalls mit Euro 36,- bestraft worden war. Der Polizei zugängliche Richtlinien legten die angemessene Geldstrafe für die häufigsten Defizienzen fest.

-) 2002 assistierte die Polizei den Amtsveterinären bei einem Grenzposten in der Steiermark, wo eine „Sicherstellung“ von Euro 1.000,- eingehoben worden war. Ein ausländischer Transporter war in einen Vorfall verwickelt gewesen, wo angenommen werden hätte können, daß die mögliche Strafe nicht bezahlt würde.

Ausbildung der Inspektoren:

-) Die Bundesbehörden koordinieren keine Ausbildung. Allerdings wurden vom Ministerium für Soziale Sicherheit und Generationen einige Initiativen dazu gestartet. Die meisten Initiativen gingen aber von den Bundesländern aus. Allerdings mit dem Schwerpunkt: Kontrolle der Schlachthöfe. In der Steiermark hatte ein Veterinärrepräsentant ein Training für Bezirkstierärzte und Tiertransportinspektoren organisiert.

Reportsystem:

Hinsichtlich Artikel 8 der Ratsdirektive 91/628/EEC forderten die Bundesbehörden die Bundesländer auf, jährlich folgende Informationen zu liefern:

-) Anzahl der Kontrollen an den Grenzposten

-) Andere Kontrollen während des Transports

-) Anzahl der daraus resultierenden Übertretungen

Kritik der EU-Kontrolleure:

-) Details der Übertretungen wurden nicht festgehalten (Diese Information ist nach Artikel 8 der Ratsdirektive 91/628/EEC gefordert)

-) Checks von Märkten oder bei „anderen Kontrollen“ werden nicht örtlich klassifiziert.

Transportfähigkeit der Tiere:

Es gibt zu diesem Thema keine schriftlichen Instruktionen. Allerdings war es Diskussionsgegenstand im Zuge von Trainingskursen.

Gelegentlich werden nicht-transportfähige Tiere zum Schlachter gebracht. In zwei Bezirken hatten der Transport eines Schweins mit offenen Brüchen Nachwirkungen. In einem Fall wurden Euro 943,- Strafe verhängt, allerdings mit der Feststellung, daß keine Übertretung des Transportgesetzes vorliege, da das Tier gehen konnte und kein Fieber hatte. Anstelle dessen wurde es als Verstoß gegen die Haltungsbedingungen am Bauernhof gewertet.

In einem anderen Fall wurde ein Rind mit gebrochenem Bein gemeinsam mit anderen Rindern im selben Gefährt transportiert. Der Beschauveterinär merkte an, daß er den Einzeltransport des Tieres akzeptieren würde, nicht aber den gemeinsamen. Er informierte den Amtstierarzt. Es geschah aber nichts weiter. Artikel 12 der Ratsdirektive 93/119/EC besagt, daß solche schwer verletzten Tiere keinem weiterem Leid mehr unterzogen werden dürfen.

Auch im Truthahnschlachthaus wurden Probleme offenbar. In einer Ladung waren 15% der Tiere verletzt. Der Beschauarzt sagte, daß in solchen Fallen ein privater Veterinär kontaktiert wird. Allerdings werden danach keine weiteren offiziellen Ermittlungen geführt.

Behandlung der Tiere und Besatzdichte:

Bei den besichtigten Lokalitäten war die Behandlung der Tiere zufriedenstellend. Doch Aufzeichnungen in der Steiermark zeigen, daß schlechte Behandlung der Tiere zu den häufigsten Delikten zählt. In einem Fall, bei dem Schweine exzessiv geschlagen worden waren, nur um sie besser unterscheiden zu können, wurde eine Strafe verhängt. In einem anderen steirischen Bezirk wurden Ermittlungen eingeleitet, weil ein Transporter mit Schweinen überladen war und die Tiere so nicht in der Lage waren, sich gleichzeitig hinzulegen.

Transportmittel:

Im Großen und Ganzen waren die an den besuchten Orten vorgefundenen Transportmittel passend. Die Transportfahrzeuge für mehr als acht Stunden entfernte Schlachthöfe waren ausreichend ausgestattet. In einem Fall wurde allerdings ein defekter Käfig repariert, während die Truthähne noch drinnen waren.

Mit ausländischen Tiertransportfahrzeugen gab es einige Vorfälle an den Grenzposten. In einem Fall wurden Schweine ohne funktionierende Wasserspendervorrichtung transportiert. Obwohl es die EU-Gesetzgebung nicht vorschreibt, ordnete das BM für Soziale Sicherheit daraufhin an, alle Ladungen mit Schweinen, die aus Österreich herausgehen, zu überprüfen.

In einem weiteren Fall fand der Veterinär, daß ein Transporter, der 20 Hunde in acht Boxen importierte, überladen war. Es gibt aber weder auf österreichischer noch auf EU-Ebene rechtliche Anforderungen bezüglich der Besatzdichte von Hunden.

Einrichtungen bei Verladestellen/Märkten:

Die Entladerampen wurden für in Ordnung befunden. Die Tiere hatten am Markt Zugang zu Wasser und „Futter“ (Auto-Kontroll-System). Für eine schwangere junge Kuh war auf dem Markt eine eigene Quarantänestation errichtet.

Dokumentation/Reisezeiten:

Die Tiertransportbescheinigungen (Datum und Zeit der Abfahrt, mitgeführte Tiere, besuchte Stationen) entsprachen den Anforderungen von Artikel 4 der Ratsdirektive 91/628/EEC. Zusätzlich gab es für jedes Fahrzeug ein Buch, das Aufschluß über die Ladefläche (in m²) sowie über Reinigung und Desinfektion gab.

Den Großteil der Exporte machen Kälber und andere Rinder nach Norditalien aus – alles Fahrten unter fünf Stunden, wofür keine Routenpläne notwendig sind. Für Exporte in den Kosovo waren Routenpläne vorhanden. Allerdings waren keine Angaben über die Rast auf halber Strecke angegeben. Für ein und dieselbe Strecke variierte die Fahrtdauer zwischen 13 und 24 Stunden. Tiere, die für Russland bestimmt waren, befanden sich in einer Quarantänestation. Von dort werden sie zu einer anderen Sammelstelle gebracht, wo sie ihre Gesundheitszertifikate erhalten und wo die Reiseroute festgelegt wird.

1.4. TIERSCHUTZKONTROLLE BEIM SCHLACHTHOF

Für Veterinäre, die in Schlachthöfen arbeiten, gab es keine schriftlichen Instruktionen, außer dem allgemeinen Hinweis, rechtliche Bedingungen wie z.B. „Besatzdichte“ einzuhalten. Da einige Reports unabhängiger Konsulenten 2001 ergaben, daß es bei der Schlachtung Mängel gäbe, gab es in den kontrollierten Bundesländern Trainingsprogramme. Das BM für Soziale Sicherheit gab an, daß verbesserte Tierschutzstandards im Schlachthof für das erste Halbjahr 2002 Priorität hätten.

In den kontrollierten Bundesländern besteht ein Kontrollsystem, nach dem Beschautierärzte die Ergebnisse ihrer Checks an den Amtsveterinär weiterleiten. Bei einem Schlachtbetrieb gab es Mängel der Ventilation, was die Rinder einem starken Ammoniakgeruch aussetzten. Außerdem mußten kranke Truthähne in einem fall mehr als zwei stunden auf ihre Schlachtung warten.

Rinder: Betäubung und Schlachtung in den besuchten Betrieben liefen entsprechend der EU-Anforderungen ab. Vor allem in Niederösterreich wurden viele Mängel behoben.

Schweine: Betäubung und Schlachtung ebenfalls im Einklang zu den EU-Anforderungen. Allerdings wurden in einem Fall Mängel an der Bolzenschußpistole entdeckt, in einem anderen war die Reserveausrüstung für die elektrische Betäubung nicht fachgerecht.

Truthähne: Im Unterschied zur letzten Kontrolle gab es Verbesserungen. Allerdings kamen die Vögel zu früh mit dem elektrisierenden Wasser in Berührung, was zu Schocks führte.

2. CONCLUSIO:

Das BM für Verkehr, Innovation und Technologie hat keine ausreichende gesetzliche Basis vorgelegt, um die EU-Anforderungen für den Tierschutz während des Tiertransports zu erfüllen. Außerdem wurden die Anforderungen hinsichtlich Artikel 18 der Ratsdirektive 91/628/EEC nicht erfüllt.

Die verantwortlichen Länderbehörden erfüllen die EU-Anforderungen hingegen auf einem zufriedenstellenden Level – allerdings nur für jene Gesetze, die bisher auch tatsächlich ins österreichische Gesetz übernommen wurden.

3. EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN ÖSTERREICHISCHEN BEHÖRDEN:

Die zuständigen österreichischen Behörden werden angehalten, die EU-Kommission darüber zu informieren, welche Aktionen  geplant und unternommen werden, um  die folgenden Empfehlungen zu erfüllen. Das muß innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abschlußberichtes geschehen.

-) Die zuständigen Behörden sollen sich Wege überlegen, um das Kontrollsystem während des Tiertransports und während der Schlachtung zu verbessern. Speziell heißt das, daß die EU-Gesetzgebung korrekt ins nationale Gesetz übernommen und in folge effektiv koordiniert wird. 

-) Zusätzlich sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, daß:

(1)  Komplette Transposition Anforderungen der Ratsdirektive 91/628/EEC

(2)  Informationen an andere Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen, wie dies Artikel 18 der Ratsdirektive 91/628/EEC bzw. Artikel 8 der Ratsdirektive 89/608/EEC vorsehen.

(3)  Jährlicher Report an die Kommission. In Einklang mit Artikel 8 der Ratsdirektive 91/628/EEC.

(4)  Umsetzung der Kommissionsentscheidung 2001/298/EC

(5)  Alle Anforderungen der Ratsdirektive 93/119/EC in die Landesgesetzgebung von Burgenland integrieren.

(6)  Jene sechs Bundesländer, die nicht kontrolliert wurden, sollen ein Update liefern, inwieweit die Ratsdirektive  93/119/EC übernommen worden ist.

(7)  Verletzte Tiere sollen nicht weitertransportiert werden, wenn dies weiteres Leid für die Tiere mit sich zieht.

(8)  Kranke oder verletzte Tiere, die Schmerz oder Leid während des Transportes oder bei Ankunft im Schlachthof erlitten hatten, sollen unverzüglich oder zumindest innerhalb von zwei Stunden geschlachtet werden. (Punkt 6 des Kapitel 1 des Annex A der Ratsdirektive 93/119/EC)

(9)  Equipment für die Betäubung soll den Anforderungen für Artikel 6 der Ratsdirektive 93/119/EC entsprechen. Insbesondere soll gewährleistet werden, daß Truthähne keine Elektroschocks vor der Betäubung erhalten.

4. EMPFEHLUNGEN AN DIE EU-KOMMISSIONSSTELLEN:

(1)    Die zuständigen Stellen der EU-Kommission sollten Überlegungen anstellen, gegen Österreich ein Procedere wegen Verletzung der EU-Bestimmungen einzuleiten. Und zwar, weil nicht alle Bestimmungen der Ratsrichtlinie 91/628/EEC in die nationale Gesetzgebung übertragen worden sind.

(2)    Es sollte auch überlegt werden, Maßnahmen wegen der nicht-adäquaten Umsetzung der Ratsdirektive 93/119/EC zu ergreifen.

Anmerkung  A. Willer: Manche Bezeichnungen wie „Nutztiere“, „Geflügel“ oder „Vieh“ sind bewußt unter Anführungszeichen gesetzt, um ihre speziesistische, nicht tierrechtsförderliche Diktion hervorzuheben.

 

 

 

 

 

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